Ist es möglich, dass ein Händler die Sachmängelhaftung ausschließt, indem er den Kunden einen Vertrag (bzw. eine "verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs" - so der Wortlaut des Dokuments) unterschreiben lässt, in welchem ein entsprechender Passus "Geschäft zwischen Selbstständigen ohne Sachmängelhaftung des Verkäufers" aufgenommen ist und dem Käufername zudem die Bezeichnung "Firma" vorangestellt ist?
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Ausschluss der Sachmängelhaftung möglich?
Problem nach Autokauf?
Problem nach Autokauf?
Die Antwort ist: Nein.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
quote:
"Geschäft zwischen Selbstständigen ohne Sachmängelhaftung des Verkäufers" aufgenommen ist und dem Käufername zudem die Bezeichnung "Firma" vorangestellt ist?
Häufiger Versuch "zweifelhafter" Händler.
Sollte was am Fahrzeug dran sein wird es anstrengend und Streit ist vorprogrammiert, dieser Passus hält aber keinem Gericht stand.
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Unternehmer können selbstverständlich die Mängelgewährleistung ausschliessen, wenn sie Gebrauchtfahrzeuge an andere (echte) Unternehmer oder an Behörden verkaufen.
Genau wie dies auch Verbrauchern untereinander möglich ist.
Bei einem Verkauf von Unternehmer an Verbraucher ist das nicht möglich, egal wie man die Umgehnungsversuche formuliert.
Von daher würde mich interessieren was für eine Rechtsgrundlage die Vorredner zur Begründung des pauschalen verneinens anführen könnten.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
@Harry: Sorry, ich habe vergessen zu sagen, dass der Verkauf an eine Privatperson erfolgt ist. Davon sind die Vorredner (vielen Dank übrigens für die Antworten) wohl ausgegangen.
-- Editiert fb390998-39 am 03.06.2014 20:49
Ob man alsPrivatperson gehandelt hat ist nicht ausschlaggebend.
Was relevant wäre: Hat die Privatperson als Verbraucher nach §13 BGB
(siehe unten) gehandelt?
§ 13 BGB
- Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
@Harry: die Privatperson ist kein Selbstständiger oder Gewerbetreibender, jedoch hat sie sich durch ihre Unterschrift (auf Wunsch / Verlangen des Händlers) ja gewissermaßen als solcher "ausgegeben" (von einer Täuschung des Händlers kann allerdings wohl keine Rede sein)
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quote:<hr size=1 noshade>jedoch hat sie sich durch ihre Unterschrift (auf Wunsch / Verlangen des Händlers) ja gewissermaßen als solcher "ausgegeben" <hr size=1 noshade>
Auch wenn ich einer Kuh ein Schild umhänge auf dem "Omnibus" steht, ist und bleibt es eine Kuh.
quote:<hr size=1 noshade>von einer Täuschung des Händlers kann allerdings wohl keine Rede sein <hr size=1 noshade>
Wie ist das genau gemeint?
Ich las es so, das der Händler die Ergänzungne vorgenommen hat?
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
quote:<hr size=1 noshade>die Privatperson ist kein Selbstständiger oder Gewerbetreibender, jedoch hat sie sich durch ihre Unterschrift (auf Wunsch / Verlangen des Händlers) ja gewissermaßen als solcher "ausgegeben" (von einer Täuschung des Händlers kann allerdings wohl keine Rede sein) <hr size=1 noshade>
Das spielt keine Rolle, § 475 BGB ist klar und eindeutig:
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
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@Harry: der Händler wusste, dass es sich um eine Privatperson ohne Gewerbe handelte, aber er sagte, dass er auf Grund des Alters und der hohen Fahrleistung keine Gewährleistung geben kann, und dass daher "Firma" vor Vor- und Zuname des Käufers im Vertrag stehen muss. Der Passus "Geschäft zwischen Selbstständigen ohne Sachmängelhaftung des Verkäufers" wurde vom Händler geschrieben (und vom Käufer unterschrieben)
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Dann bleibt es dabei, aus der Kuh wird kein Omnibus.
Der Händler haftet ganz normal wie der Gesetzgeber es vorgesehen hat.
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
quote:
von Harry van Sell am 03.06.2014 19:35
Von daher würde mich interessieren was für eine Rechtsgrundlage die Vorredner zur Begründung des pauschalen verneinens anführen könnten.
Wahrscheinlichkeitsrechnung bzw. Erfahrung.
Es gab schon einige Threads nach dem Muster. Händler macht Verbraucher zu Gewerbetreibenden um die Gewährleistung zu umgehen. Die fehlenden Infos habe ich mal unterstellt. Als erfahrener Forenteilnehmer weißt du
a) das dieses Muster schon oft abgefragt wurde und
b) die meisten TE es mit der Vollständigkeit ihres EP und der Nutzung eines klaren Vokabulars nicht so genau nehmen.
Das dieser Fall sich von den anderen unterschied war ziemlich unwahrscheinlich, da mir einige Vokabeln gefehlt haben um im TE einen Gewerbetreibenden zu erkennen. Es wäre aber dennoch möglich gewesen, dass ich mich irre.
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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"
Dann bin ich beruhigt, ich dachte ich hätte irgend eine gravierende Änderung in dem Bereich verpasst ...
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
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