Aussage in diesem Fall verwertbar?

18. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
RagnarLothbruk
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Aussage in diesem Fall verwertbar?

Hallo zusammen,

ich würde gerne eure Hilfe in Anspruch nehmen.

Folgender Sachverhalt:

Person XY verursacht einen Autounfall und meldet diesen erst ca. 12 Stunden später. (Hoher Sachschaden, Geschädigter Privatfirma)
Die Polizei bittet Person XY, den Unfallhergang zu schildern. Dabei gibt er an, den Wagen gefahren zu sein.

Eine Woche später erfährt Person XY, dass gegen ihn wegen Unfallflucht (§142) ermittelt wird.

Ist in diesem Fall die Aussage von Person XY, dass er gefahren sei, verwertbar in einem Strafverfahren, obwohl er NICHT im Voraus über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt wurde?

Falls das der Fall sein sollte, müsste sicherlich bewiesen werden, dass Person XY den Wagen geführt hat. Sollte der Nachweis nicht möglich sein, ist auch keine Verurteilung möglich, ist das korrekt?

Übrigens: Person X ist NICHT Halter des Fahrzeugs, sondern nur als Fahrer eingetragen. Halter ist ein naher Verwandter. Muss der Halter angeben, wer gefahren ist?

Über eine Einschätzung würde ich mich sehr freuen!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Ist in diesem Fall die Aussage von Person XY, dass er gefahren sei, verwertbar in einem Strafverfahren, obwohl er NICHT im Voraus über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt wurde? Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Person XY verursacht einen Autounfall und meldet diesen erst ca. 12 Stunden später.
An wen denn bitte schön?
Und warum erst 12 Stunden später?

Zitat:
Ist in diesem Fall die Aussage von Person XY, dass er gefahren sei, verwertbar in einem Strafverfahren, obwohl er NICHT im Voraus über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt wurde?
Natürlich.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Man wird auf den Einzelfall schauen müssen.
Grundsätzlich muß der Beschuldigte bei einer Vernehmung über sein Schweigerecht belehrt werden (ansonsten kann er gegen die Verwertung der Aussage als Beweis Einspruch erheben).
Die Frage ist also im Einzelfall, ob und ab wann es sich für den Vernehmenden klar um eine (sich entwickelnde) Vernehmungssituation gehandelt hat.
Mal dumm gesagt, wenn jemand auf der Wache erscheint mit "ich hab da vor 12 Stunden einen Unfall verursacht", dann ist das vor jeglicher Möglichkeit, eine Vernehmungssituation zu bejahen und daher ist so eine Aussage dann auch ohne Belehrung über das Schweigerecht verwertbar.
Wenn sich hingegen erst während der Aussage konkretisiert, daß der Aussagende auf dem Weg ist, sich selbst zu belasten, dann müßte er entsprechend belehrt werden.

0x Hilfreiche Antwort

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