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Aussage aendern oder berichtigen

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Aussage aendern oder berichtigen

Hallo zusammen

Als Beschuldigter moechte ich gerne meine erste, nicht ganz wahre Aussage, bei der Polizei nachtraeglich berichtigen. Also alles zugeben.
Leider ist diese schon ca eine Woche her. Wielange habe ich nun Zeit um das zu tun?
Habe ich Nachteile ducrh die erste Aussage?
Es handelt sich um Betrug mittels Krankenkarte bei dem ich Mittaeter bin.
Ist es sinnvoll hier den ganzen Fall zu schildern, um weitere fragen zustellen?

Danke
Andreas



von Andre.as am 22.04.2003 19:34
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Aussage aendern oder berichtigen
Ich lasse bei der Beantwortung mal die Frage außer Acht, ob es nicht vielleicht -aus Ihrer Sicht- besser wäre, die Aussage komplett zu verweigern, oder auch die "nicht ganz wahre" beizubehalten.

Wenn jedoch Ihr Entschluss feststeht, können Sie einfach den Polizeibeamten der Sie vernommen hat anrufen (wenn Sie dessen Namen nicht kennen, kommen Sie über das Aktenzeichen weiter) und ihn bitten Ihnen einen Termin zu geben, weil Sie Ihre Aussage korrigieren möchten.

Nachteile hat das für Sie nicht, denn als "Beschuldigter im Strafverfahren" dürfen Sie straflos das "Blaue vom Himmel lügen".

Um es noch mal zu verdeutlichen: Selbst wenn Sie bei der falschen Aussage bleiben, dieses herauskommt, können Sie dafür nicht bestraft werden (siehe letzter Abs.)

Allerdings kann es auch von Vorteil sein, die Tat zu gestehen, da Geständnisse zu 99% bei Gericht strafmildernd wirken.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 22.04.2003 22:15
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>Aussage aendern oder berichtigen
Guten Abend Andreas,

ich schliesse mich den Ausführungen von Bob an. Desweiteren bleibt Ihnen aber immer noch im Rahmen der Hauptverhandlung, sollte es eine geben, Ihre Aussagen zu korrigieren.

Mit freundlichen Grüßen,


von Hr. J. Rönner am 23.04.2003 00:25
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>Aussage aendern oder berichtigen
Hallo nochmal

Vielen Dank fuer die schnellen Antworten.

Da sich meine Angaben bei der Polizei nicht mit der des Hauptaeters decken(er sagte die ganze Wahrheit die auch glaubwuerdiger ist als meine Version), glaube ich dass ich mit der ganzen Wahrheit am besten fahre.
So kann ich wenigstens noch auf eine milderes Urteil hoffen.
Kann man sagen mit welcher Strafe ich "in etwa" rechnen muss?

danke
Andreas


von Andre.as am 23.04.2003 01:17
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Aussage aendern oder berichtigen
Gut, in diesem Fall wäre ein Geständnis wohl wirklich das Beste.

Um etwas zum Strafmaß sagen zu können, müssen Sie den Fall etwas genauer schildern.
Wie lautet denn der Vorwurf? Betrug?


<hr>
§ 263 StGB
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder
5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.


(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 23.04.2003 08:44
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>Aussage aendern oder berichtigen

Oh man, Sie machen mir ja wirklich Mut Bob. In meiner Dummheit wollte ich doch eigentlich nur jemandem helfen.
Ich weiss, Dummheit schuetzt vor Strafe nicht.

Der Fall in Kuerze:
Ich gab jemandem meine Krankenversicherungskarte. Er ging zum Arzt, wurde sofort ins Krankenhaus ueberwiesen und dort auch sofort operiert. Am naechsten Tag erwischt.
Habe nicht damit gerechnet dass er sofort ins Krankenhaus muss.Aber das duerfte fuer den Fall wohl unerheblich sein.
Der Vorwurf lautet also:
Betrug mittels Krankenkarte.
Bin nicht vorbestraft.

danke
Andreas


von Andre.as am 23.04.2003 17:11
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>Aussage aendern oder berichtigen
Guten Tag Andreas,

natürlich spielt Ihr Motiv auch eine Rolle und wird auch dementsprechend berücksichtigt. Bob listete hier den Tatbestand des Betruges mit seinen ingesamt möglichen Konsequenzen auf. Der Strafrahmen ist groß. Aus diesem Grund wird es in Ihrem Fall bezüglich der Strafzumessung wohl milder ausfallen. Desweiteren sind Sie ja noch Ersttäter. Auch dieses wirkt sich strafmildernd aus. Das ist jedoch alles abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls.

Mit freundlichen Grüßen,


von Hr. J. Rönner am 23.04.2003 17:29
Status: Tao (9851 Beiträge)
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>Aussage aendern oder berichtigen
Ich denke auch, daß es in diesem Fall (nicht vorbestraft) mit einer Geldstrafe abgehen wird.
Deren Höhe vermag ich allerdings nicht zu prognostizieren, da ich mit "Betrug mittels Chipkarte" noch nie zu tun hatte.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"


von !!Streetworker!! am 23.04.2003 17:35
Status: Tao (17082 Beiträge)
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>Aussage aendern oder berichtigen
Andreas, ich hoffe, Sie haben etwas gelernt.

Ihre Krankenkasse kann Ihnen kündigen und die Behandlungskosten für Ihren "Freund" von Ihnen verlangen.

CyberFahnder




von Cyberfahnder am 23.04.2003 21:28
Status: Legende (228 Beiträge)
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>Aussage aendern oder berichtigen

Gelernt habe ich schon. Obwohl die eigentlich Lektion wohl erst noch kommen wird.

Die Behandlungskosten sind schon beglichen und bisher hat sich die Krankenkasse bei mir noch nicht gemeldet. Stattdessen aber liegt der Polizei ein Schreiben vor in der sie sich weitere Schritte vorbehaelt.(warum der Polizei und nicht mir?) Ich rechne fast mit einer Kuendigung nach Abschluss des Verfahrens. Aber bis dahin moechte sie wohl noch die Beitraege kassieren. Ansonsten habe ich naemlich waerend meine langjaehrigen Mitgliedschaft noch keine Kosten verursacht. Ich gehe ja nicht mal halbjaehrlich zum Zahnarzt

Andreas


von Andre.as am 23.04.2003 23:16
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