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Auslieferungsabkommen

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Auslieferungsabkommen

Hallo Ihr Lieben!

Ja ich weiß! Diesen Betreff liest man hier öfters. Eine Antwort werde ich wohl aber nicht finden, da hier nur wenige in der ICH-Form sprechen und selten sagen "geht das, weil ich ... verbrochen habe". Ich nehme da allerdings kein Blatt vor den Mund.

Folgendes:

Ich lebe nun schon eine Weile in UK, habe hier einen Wohnsitz, eine Aufenthaltsgenehmigung und einen festen Job. Also keine Staatsbürgerschaft!

Zu meiner damaligen Zeit in Deutschland, lies ich durch diverse Internetbestellungen als junger Erwachsener ein paar Schulden auflaufen, die ich nie komplett abzahlen konnte. 2 Mal wurde ich dort wegen Eingehungsbetrug schuldig gesprochen. Einmal meinte es der Richter nicht so gut und ich erhielt 6 Mon. auf 3 Jahre Bewährung mit 50 SoziStd. Bei dem zweiten Mail, wurde die Bewährung um ein Jahr verlängert und erneut 50 SoziStd erteilt. Die Bewährung inkl. aller Stunden sind nun abgeleistete.

Leider muss ich immer wieder daran denken und befürchte, dass einige Gläubiger aus Angst keine Kohle sehen zu würden Anzeige wegen Eingehungsbetrug erstatten, um mir wenigstens so ein "auszuwischen". In Deutschland würde ich wahrscheinlich eine Geldstrafe, eine erneute Bewährung oder Freizeitarrest erhalten, da ich noch 21 bin.

Meine Frage ist nun, ob ich, wenn ein Gläubiger tatsächlich Anzeige erstattet, hier etwas zu "befürchten" hätte? Ich denke da an das Schenker Abkommen. Oder werde ich dann vom Zoll festgehalten, wenn ich Deutschland besuche??

Ist da wer rechtlich gefestigt genug oder hat gar Erfahrungen, um mir dies zu beantworten?


von keineohrhasen am 15.08.2008 22:08
Status: Frischling (2 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Auslieferungsabkommen
Wenn in Deutschland Strafverfahren gegen Sie laufen, können Sie bei der Einreise nach Deutschland natürlich -prinzipiell- festgenommen werden. Ob daraus dann ein Haftbefehl -also U-Haft- resultieren würde, ist eine andere Frage, die der zust. Haftrichter zu entscheiden hätte.

Ich denke da an das Schenker Abkommen.

Sie meinen das *Schengener Abkommen*
.Großbritannien gehört nicht zu den Staaten des Schengener Abkommens. In diesem Zusammenhang ist das aber auch nicht von Bedeutung, da Auslieferungen im IRG geregelt sind. Der VIII. Teil des IRG regelt die Auslieferung zwischen Mitgliedern der EU (nicht = Schengen) und dort (in der EU) ist GB Mitglied.

§ 81, Nr. 1 IRG besagt:

§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass

1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,

Betrug ist in Deutschland mit einem Höchtmaß von 5 Jahren bedroht, daher wäre diese Voraussetzung formal erfüllt. Ob aber tatsächlich seitens Deutschlands Anstrengungen unternommen werden, Sie aus GB überstellt zu bekommen, steht auf einem anderen Blatt. Wenn man bei jedem Kleinkriminellen ein Auslieferungsverfahren betreiben würde, hätte man viel zu tun. Praktisch gesehen werden Sie m.E. daher nicht zu befürchten haben, dass D Maßnahmen hinsichtlicher Ihrer Überstellung aus GB veranlasst.


von !!Streetworker!! am 15.08.2008 23:04
Status: Tao (17937 Beiträge)
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