Hi zusammen,
Partei A und Partei B sind Nachbarn.
Partei B hat im Abstand von ca. 25 Zentimetern über die komplette Länge des Gartens eine Thuja-Hecke stehen. Diese Hecke hat eine Höhe von ca. 4 Metern. Partei A möchte diese gekürzt haben auf 1,80, was Partei B ignoriert.
Das NRG von BWB sieht folgendes vor:
§ 12
Hecken
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).
(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.
§ 26
Verjährung
(3) Der Anspruch auf das Zurückschneiden der Hecken, auf Beseitigung herüberragender Zweige und eingedrungener Wurzeln sowie auf Verkürzung zu hoch gewachsener Gehölze ist der Verjährung nicht unterworfen.
Zusätzlich stellt A sich die Frage welcher Paragraph aus dem NRG greift:
§ 12 Hecken (s.o.)
oder
§ 16 Sonstige Gehölze mit folgendem Sachverhalt:
(1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der §§ 12 bis 15 folgende Grenzabstände einzuhalten:
4. a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung
, 4 Meter
Mit welchen Argumenten/Fakten könnte Partei B den ein Zurückschneiden vor Gericht verhindern? Oder ist die Rechtslage hier eindeutig?
Danke & Gruß
Christian
Auslegung NRG - BW bzgl Thujahecke --> Klare Sache?
27. November 2016
Thema abonnieren
Frage vom 27. November 2016 | 20:43
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Auslegung NRG - BW bzgl Thujahecke --> Klare Sache?
Ärgert der Nachbar?
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#1
Antwort vom 28. November 2016 | 00:56
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatMit welchen Argumenten/Fakten könnte Partei B den ein Zurückschneiden vor Gericht verhindern? :
Angesichts der für mich eindeutigen gesetzlichen Regelung
25 cm statt 50 cm Abstand und 400 cm statt 180 cm Höhe sehe ich keine Chance.
Berry
#2
Antwort vom 28. November 2016 | 09:31
Von
Status: Master (4953 Beiträge, 2378x hilfreich)
Partei B wird bei der wirklich genauen rechtlichen Lage keine Chance haben.
Und jetzt?
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