Ausländerrechtliche Auswirkung
Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille 28.1.2004 | Ratgeber - Familienrecht | 48659 Aufrufe Mehr zum Thema:Scheidung, Ehe, Ausland, Ausländer
§ 19 AuslG
Gemäß § 19 AuslG erhalten Ausländer, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind und eine – vom Ehegatten abgeleitete – Aufenthaltserlaubnis haben, nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges – d.h. von der Ehe und damit vom Ehegatten unabhängiges - Aufenthaltsrecht. Dabei wird die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, nicht mitgezählt.
Die Trennung wird als Unterbrechung des Aufenthalts gewertet. Erfolgt diese vor Ablauf von zwei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt beenden und zur Ausreise auffordern.
Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln
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Scheinehen zwischen Deutschen und Ausländern
In Deutschland werden Scheinehen zum Teil geschlossen, um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. "Scheinehe" bedeutet, dass die Eheschließung nicht dem Zweck dient, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern hauptsächlich dazu dient, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Wird ein Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Eine Scheinehe kann auch zur Rücknahme einer Einbürgerung führen (Bundesverwaltungsgericht ( Az 1 C 6.03)). D.h. der ausländische Staatsbürger wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.
Wer verheiratet ist, hat die Möglichkeit, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. D.h. im Klartext, dass der ausländische Ehepartner nach einer zweijährigen Zeit ehelichen Zusammenlebens im Lande bleiben kann, wenn er einer Arbeit nachgeht. Nach drei Jahren Bestandszeit einer ehelichen Gemeinschaft kann der ausländische Ehepartner sogar noch weiter gehend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Häufig kommt es daher zu Ehescheidungen von Scheinehen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Scheinehe kann auf Antrag der Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden.
Kommt es zum Streit der Eheleute in einer Scheinehe, muss der ausländische Ehepartner damit rechnen, dass die Mitteilung der Scheinehe an die Ausländerbehörde zum Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis führt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnissen kommen.
Das Eingehen einer Scheinehe mit einem nichtdeutschen Staatsbürger allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a AuslG ( OLG Düsseldorf in: NJW 2002. S. 1280).
Abschließende Bemerkung
Wie zu erkennen ist, müssen eine Vielzahl von Regelungen beachtet werden, wenn Partner verschiedener Nationalitäten sich scheiden lassen. Eine professionelle Beratung ist daher gerade in diesen Fällen wichtig.
Rechtsanwalt
Klaus Wille
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Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
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