Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Familienrecht » 

Ausländerrechtliche Auswirkung

Von Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
28.1.2004 | Ratgeber - Familienrecht | 48659 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Scheidung, Ehe, Ausland, Ausländer

§ 19 AuslG

Gemäß § 19 AuslG erhalten Ausländer, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind und eine – vom Ehegatten abgeleitete – Aufenthaltserlaubnis haben, nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges – d.h. von der Ehe und damit vom Ehegatten unabhängiges - Aufenthaltsrecht. Dabei wird die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, nicht mitgezählt.

Die Trennung wird als Unterbrechung des Aufenthalts gewertet. Erfolgt diese vor Ablauf von zwei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt beenden und zur Ausreise auffordern.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht Klaus Wille
Köln
159 Bewertungen
Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Eherecht
 Pers. Direktanfrage 

Scheinehen zwischen Deutschen und Ausländern

In Deutschland werden Scheinehen zum Teil geschlossen, um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. "Scheinehe" bedeutet, dass die Eheschließung nicht dem Zweck dient, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern hauptsächlich dazu dient, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Wird ein Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Eine Scheinehe kann auch zur Rücknahme einer Einbürgerung führen (Bundesverwaltungsgericht ( Az 1 C 6.03)). D.h. der ausländische Staatsbürger wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.

Wer verheiratet ist, hat die Möglichkeit, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. D.h. im Klartext, dass der ausländische Ehepartner nach einer zweijährigen Zeit ehelichen Zusammenlebens im Lande bleiben kann, wenn er einer Arbeit nachgeht. Nach drei Jahren Bestandszeit einer ehelichen Gemeinschaft kann der ausländische Ehepartner sogar noch weiter gehend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Häufig kommt es daher zu Ehescheidungen von Scheinehen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Scheinehe kann auf Antrag der Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden.

Kommt es zum Streit der Eheleute in einer Scheinehe, muss der ausländische Ehepartner damit rechnen, dass die Mitteilung der Scheinehe an die Ausländerbehörde zum Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis führt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnissen kommen.

Das Eingehen einer Scheinehe mit einem nichtdeutschen Staatsbürger allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a AuslG ( OLG Düsseldorf in: NJW 2002. S. 1280).

Abschließende Bemerkung

Wie zu erkennen ist, müssen eine Vielzahl von Regelungen beachtet werden, wenn Partner verschiedener Nationalitäten sich scheiden lassen. Eine professionelle Beratung ist daher gerade in diesen Fällen wichtig.

Rechtsanwalt
Klaus Wille
www.anwalt-wille.de

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüße
Klaus Wille
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Familienrecht
Breite Str. 147 - 151
50667 Köln
Tel.: 0221/ 2724745
Fax.: 0221/ 2724747
www.anwalt-wille.de
Zugelassen durch die Kölner Rechtsanwaltskammer

« Zurück | Seite: 123
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Scheidungen mit Auslandsbezug - Einführung
Seite 2: Scheidung
Seite 3: Ausländerrechtliche Auswirkung

Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97914
beantwortete Fragen
11
Anwälte jetzt
online
Andere Websites zum Thema

Homepage von Rechtsanwalt Klaus Wille
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?