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Ausländerrechtliche und staatsbürgerschaftsrechtliche Informationen:
http://www.info4alien.de/ Im Wortlaut:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)
15. Dezember 1999
85.1.1.4 Zu Nummer 4 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Ist der Einbürgerungsbewerber nicht staatenlos (vgl. Nummer 8.1.3.1), so setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass er aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheidet (Vermeidung von Mehrstaatigkeit). Aufgeben umfasst alle Fälle des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit durch einseitige Willenserklärung oder einen Hoheitsakt des Herkunftsstaates (wie Entlassung, Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit oder Erlaubnis zum Staatsangehörigkeitswechsel). Verlust ist das kraft Gesetzes eintretende Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Zu den Ausnahmen von der Vermeidung von Mehrstaatigkeit vgl. Nummern 87.0 bis 87.5.
(....)
87 Zu § 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit 87.0 Allgemeines
§ 87 regelt Ausnahmen vom Erfordernis der Vermeidung von Mehrstaatig-keit (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Sofern einer der in den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Fälle vorliegt, erfolgt die Einbürgerung oder Miteinbürgerung, ohne dass die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Nach Absatz 5 erhält ein Einbürgerungsbewerber, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, eine Einbür-gerungszusicherung, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staats-angehörigkeit die Volljährigkeit erfordert und die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im Übrigen nicht vorliegen.
87.1 Zu Absatz 1 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der auslän-dischen Staatsangehörigkeit)
87.1.1 Zu Satz 1 (Grundsatz)
Satz 1 enthält eine allgemeine Regelung für die Hinnahme von Mehrstaa-tigkeit, die durch die nachfolgend in Satz 2 genannten Fälle konkretisiert wird. Dieser zählt neben den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen abschließend die Fallgruppen auf, in denen eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung nach § 85 unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor-zunehmen ist.
87.1.2 Zu Satz 2 (Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit)
87.1.2.1 Zu Nummer 1 (rechtliche Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der aus-ländischen Staatsangehörigkeit)
Nach Satz 2 Nr. 1 erfolgt die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei Einbürgerungsbewerbern, deren Herkunftsstaat die Aufgabe oder den Verlust rechtlich nicht vorsieht. Dies gilt auch für Einbürgerungsbewerber, die nach dem Recht des Herkunftsstaates eine nicht an die Volljährigkeit anknüpfende besondere Altersgrenze für ein Ausscheiden aus ihrer ausländischen Staatsangehörigkeit noch nicht erreicht haben, vgl. im Übrigen Nummer 87.5.
87.1.2.2 Zu Nummer 2 (faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der ausländischen Staatsangehörigkeit)
Satz 2 Nr. 2 betrifft die faktische Unmöglichkeit des Ausscheidens aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Regelmäßig verweigert wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden.
Der Entlassungsantrag ist von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiter zu leiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge beim Auswärtigen Amt oder der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln.
87.1.2.3 Zu Nummer 3 (Versagung der Entlassung; unzumutbare Entlassungsbe-dingungen; Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)
87.1.2.3.1 Erste Fallgruppe (Versagung der Entlassung)
Die Versagung der Entlassung setzt grundsätzlich eine einen Entlassungsantrag ablehnende schriftliche Entscheidung voraus. Eine Versagung der Entlassung liegt auch vor, wenn die Beantragung der Entlassung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinweg trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen des Einbürgerungsbewerbers und ggf. trotz amtlicher Begleitung nicht ermöglicht wird. Dies gilt bei einem mehrstufigen Entlassungsverfahren auch für die Einleitung der nächsten Stufe.
Zu vertreten hat der Ausländer die Entlassungsverweigerung, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Herkunftsstaat verletzt hat und die Entlassungsverweigerung darauf beruht. Dies kommt z. B. in Betracht bei Nichtrückzahlung von zu Ausbildungszwecken gewährten Stipendien, der Verletzung von Unterhaltspflichten, Steuerrückständen oder der Einreichung eines nicht vollständigen oder formgerechten Entlassungsantrags.
87.1.2.3.2 Zweite Fallgruppe (unzumutbare Entlassungsbedingungen)87.1.2.3.2.1 Unzumutbare Bedingungen im Sinne von Satz 2 Nr. 3, zweite Fallgruppe liegen insbesondere vor, wenn
a) die bei der Entlassung zu entrichtenden Gebühren (einschließlich Nebenkosten wie z.B. Beglaubigungskosten) ein durchschnittliches Bruttomonatseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 2 500 Deutsche Mark betragen (überhöhte Entlassungsgebühren) oder
b) tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass durch die Einleitung des Entlassungsverfahrens oder die im Entlassungsverfahren geforderten Angaben eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Einbürgerungsbewerber oder eines nahen Familienangehörigen entstehen könnte.
87.1.2.3.2.2 Macht der Herkunftsstaat ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, so ist dies eine unzumutbare Entlassungsbedingung, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) über 40 Jahre alt ist und seit mehr als 15 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Herkunftsstaat hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland,
b) durch die Leistung des Wehrdienstes in eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der Bundesrepublik Deutschland oder mit einem mit der Bundesrepublik Deutschland verbündeten Staat verwickelt werden könnte,
c) zur Ableistung des Wehrdienstes für mindestens zwei Jahre seinen Aufenthalt im Ausland nehmen müsste und in einer familiären Gemeinschaft mit seinem Ehegatten und einem minderjährigen Kind lebt oder
d) sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und die Leistung eines Ersatzdienstes durch den Herkunftsstaat nicht ermöglicht wird.
Kann die nach den Buchstaben a) bis d) unzumutbare Wehrdienstleistung durch Zahlung einer Geldsumme abgewendet werden (“Freikauf”) so ist dies i.d.R. unzumutbar, wenn das Zweifache eines durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Einbürgerungsbewerbers oder ein Betrag von 10 000 Deutsche Mark überschritten wird.
87.1.2.3.2.3 Zu den unzumutbaren Bedingungen zählt grundsätzlich nicht, dass die Behörden des Herkunftsstaates den Einbürgerungsbewerber aufgefordert haben, zunächst seine pass- oder personenstandsrechtlichen Angelegenheiten zu ordnen.
87.1.2.3.3 Dritte Fallgruppe (Nichtbescheidung eines Entlassungsantrags)Mehrstaatigkeit ist regelmäßig hinzunehmen, wenn zwei Jahre nach Einreichen eines vollständigen und formgerechten Entlassungsantrags eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nicht erfolgt und mit einer Entscheidung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen ist. Welche Anforderungen an den Entlassungsantrag zu stellen sind, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaates.
87.1.2.4 Zu Nummer 4 (ältere Personen)
Nach Satz 2 Nr. 4 kommt bei einem Einbürgerungsbewerber, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit z.B. dann in Betracht, wenn er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die ihn in der Durchführung des Entlassungsverfahrens nicht nur unerheblich beeinträchtigen oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.
87.1.2.5 Zu Nummer 5 (erhebliche Nachteile)
87.1.2.5.1 Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse oder aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Zu berücksichtigen ist es danach beispielsweise, wenn
a) mit dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit Erbrechtsbeschränkungen verbunden sind,
b) sich der Einbürgerungsbewerber gegenüber seinem Herkunftsstaat verpflichten muss, Rechte an Liegenschaften, die er im Herkunftsstaat besitzt oder durch Erbfolge erwerben könnte, nach dem Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit ohne angemessene Entschädigung auf andere Personen zu übertragen oder deutlich unter Wert zu veräußern,
c) mit dem Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit der Verlust von Rentenansprüchen oder anwartschaften verbunden wäre oder
d) geschäftliche Beziehungen in den ausländischen Staat durch das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären.
87.1.2.5.2 Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile sind i.d.R. erheblich, wenn sie ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen des Einbürgerungsbewerbers übersteigen und mindestens 20 000 Deutsche Mark betragen.
87.1.2.6 Zu Nummer 6 (politisch Verfolgte)
Zu den durch Satz 2 Nr. 6 begünstigten Personengruppen zählen Asylberechtigte nach Art. 16a GG, sonstige politisch Verfolgte im Sinne des § 3 AsylVfG, Kontingentflüchtlinge nach § 1 Kontingentflüchtlingsgesetz, die im Ausland als Flüchtlinge im Sinne der GK anerkannten Ausländer und jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion und ihren Nachfolge sowie den baltischen Staaten, die wie Kontingentflüchtlinge behandelt werden (vgl. Nummern 51.0.1 bis 51.2.4. AuslG VwV).
Als politisch Verfolgter ist i.d.R. anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge (vgl. Nummern 4.2.2.1.1.1, 4.2.2.1.1.2, 4.2.2.1.1.4 und 4.2.2.1.1.5 AuslG VwV) ausweist.
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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."
von gere am 22.05.2004 22:35
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