Auskunftspflicht der Vermieters aufgrund Vollstreckungsbescheid?

20. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)
Auskunftspflicht der Vermieters aufgrund Vollstreckungsbescheid?

Müsste ein Vermieter Auskunft darüber geben, ob eine Person eine bestimmte Wohnung mietet, wenn man beim Vermieter anfragt und zugleich eine Kopie des Vollstreckungsbescheides gegen seinen Mieter mitschickt?

-- Editier von Wolle9 am 20.10.2016 16:57

-- Editiert von Moderator am 20.10.2016 21:43

-- Thema wurde verschoben am 20.10.2016 21:43

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27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
XXXBlackyXXX
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein.

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#2
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Das ging schnell :-) Danke! Würde also nur über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss funktionieren?

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Würde also nur über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss funktionieren?


HÄÄ, was will man denn pfänden ?

Zitat:
ob eine Person eine bestimmte Wohnung mietet,

Das ist eine Frage, aber keine Forderung !

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
HÄÄ, was will man denn pfänden ?


Den Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution bei Auszug des Mieters.

Zitat (von Spezi-2):
Das ist eine Frage, aber keine Forderung !


Das stimmt. Diese müsste der Vermieter dann im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 840 ZPO beantworten. Hätte die Information, ob er Mieter ist nur gern ohne den Beschluss, weil dieser sonst ins leere geht und das Risiko besteht, dass ich dann auf den Kosten dafür sitzen bleibe.

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zitat (von Spezi-2):
HÄÄ, was will man denn pfänden ?


Den Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution bei Auszug des Mieters.

Zitat (von Spezi-2):
Das ist eine Frage, aber keine Forderung !


Das stimmt. Diese müsste der Vermieter dann im Rahmen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 840 ZPO beantworten. Hätte die Information, ob er Mieter ist nur gern ohne den Beschluss, weil dieser sonst ins leere geht und das Risiko besteht, dass ich dann auf den Kosten dafür sitzen bleibe.


Dann fragen Sie doch das Einwohnermeldeamt, dann wissen Sie a) wo der Schuldner wohnt und b) ob der Mensch, den Sie als Vermieter vermuten, auch Vermieter ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Dann fragen Sie doch das Einwohnermeldeamt, dann wissen Sie a) wo der Schuldner wohnt und b) ob der Mensch, den Sie als Vermieter vermuten, auch Vermieter ist.


Die Informationen hab ich schon. Ich weiß, dass der Schuldner dort wohnt, da schon einiges zugestellt wurde. Ich weiß auch, dass ein bestimmtes Unternehmen Vermieter der Bewohner ist.

Das einzige, was ich nicht weiß ist, ob mein Schuldner auch der Mieter ist und daher die Mietkaution hinterlegt hat. In der Wohnung wohnen 5 Personen. Wenn z.b. seine Frau Mieterin wäre und er nicht, geht die Pfändung ins leere.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zitat (von AltesHaus):
Dann fragen Sie doch das Einwohnermeldeamt, dann wissen Sie a) wo der Schuldner wohnt und b) ob der Mensch, den Sie als Vermieter vermuten, auch Vermieter ist.


Die Informationen hab ich schon. Ich weiß, dass der Schuldner dort wohnt, da schon einiges zugestellt wurde. Ich weiß auch, dass ein bestimmtes Unternehmen Vermieter der Bewohner ist.

Das einzige, was ich nicht weiß ist, ob mein Schuldner auch der Mieter ist und daher die Mietkaution hinterlegt hat. In der Wohnung wohnen 5 Personen. Wenn z.b. seine Frau Mieterin wäre und er nicht, geht die Pfändung ins leere.


Dann gehört das doch eher in die Ruprik "Zwangsvollstreckung", pfänden + Abgabe der eV (ich würde kleinen Teilbetrag nehmen), dann haben Sie die Auskunft, die Sie benötigen, und nebenbei noch anderes Wissen. Falls der Schuldner die eV schon abgegeben hat, wird der Gerichtsvollzieher Ihnen das mitteilen.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6437 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Falls der Schuldner die eV schon abgegeben hat, wird der Gerichtsvollzieher Ihnen das mitteilen.

Das kann man mit dem Vollstreckungsbescheid auch kostenlos beim AG erfragen.
§ 882b ZPO (Eintragung in das Schuldnerverzeichnis).

Eine Pfändung der Mietkaution ist aber auch höchst unsicher.
1.) Wäre eine Auszahlung erst bei Beendigung des Mietverhältnis fällig.
2.) Dürfte der Mieter keine Verpflichtungen haben mit denen der Vermieter aufrechnen kann.
3.) Wenn 2. nicht vorliegt, könnte der Mieter solche schaffen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#9
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Falls der Schuldner die eV schon abgegeben hat, wird der Gerichtsvollzieher Ihnen das mitteilen.


Die eV habe ich schon. Leider ist die aber nicht aktuell und der Mieter hat schon eine andere Wohnung.

Zitat (von Spezi-2):
Eine Pfändung der Mietkaution ist aber auch höchst unsicher.


Das stimmt. Andere Möglichkeiten gibt es bei ihm nur leider gerade nicht.

Zitat (von Spezi-2):
Das kann man mit dem Vollstreckungsbescheid auch kostenlos beim AG erfragen.
§ 882b ZPO (Eintragung in das Schuldnerverzeichnis).


Dort steht aber dann immer noch nicht drin, ob er Mieter ist.

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Eine Pfändung der Mietkaution ist aber auch höchst unsicher.
1.) Wäre eine Auszahlung erst bei Beendigung des Mietverhältnis fällig.
2.) Dürfte der Mieter keine Verpflichtungen haben mit denen der Vermieter aufrechnen kann.
3.) Wenn 2. nicht vorliegt, könnte der Mieter solche schaffen.

Punkt 2 ist immer gegeben, den die Nebenkostenabrechnung benötigt eine Sicherheit.

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#11
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Punkt 2 ist immer gegeben, den die Nebenkostenabrechnung benötigt eine Sicherheit.


Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Nebenkostenabrechnung die gesamte Kaution konsumiert.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zitat (von AltesHaus):
Falls der Schuldner die eV schon abgegeben hat, wird der Gerichtsvollzieher Ihnen das mitteilen.


Die eV habe ich schon. Leider ist die aber nicht aktuell und der Mieter hat schon eine andere Wohnung.

Zitat (von Spezi-2):
Eine Pfändung der Mietkaution ist aber auch höchst unsicher.


Das stimmt. Andere Möglichkeiten gibt es bei ihm nur leider gerade nicht.

Zitat (von Spezi-2):
Das kann man mit dem Vollstreckungsbescheid auch kostenlos beim AG erfragen.
§ 882b ZPO (Eintragung in das Schuldnerverzeichnis).


Dort steht aber dann immer noch nicht drin, ob er Mieter ist.


Der Schuldner muss angeben, ob er Mieter dieser Wohnung ist, und ob er Kaution gezahlt hat bei der eV, je nachdem wie alt sie ist, oder aufgrund der Änderung des Wohnsitzes käme eine erneute Abgsbe in Betracht, die Frage ist nur, lohnt sich dier Kostenaufwand im Hinblick auf den geringen Nutzen.

Erfahrungsgemäß sollte man diese Dinge dann ein paar Jahre ruhen lassen, statt gutes Geld schlechten Dingen hinterher zu werfen. Es ist erfahrungsgemäß eher unwahrscheinlich, dass Sie aufgrund der Pfändung an die - wenn gezahlt - Kaution gelanten könnten.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Der Schuldner muss angeben, ob er Mieter dieser Wohnung ist, und ob er Kaution gezahlt hat bei der eV, je nachdem wie alt sie ist, oder aufgrund der Änderung des Wohnsitzes käme eine erneute Abgsbe in Betracht, die Frage ist nur, lohnt sich dier Kostenaufwand im Hinblick auf den geringen Nutzen.


Die Angaben habe ich auch. Jedoch in Bezug auf die alte Wohnung. Der Gerichtsvollzieher ist zudem der Meinung, dass sich die Vermögensverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. So kann ich im Moment auch noch keine neue beantragen. Erst mit Ablauf der zwei Jahre nach der letzten eV.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Nebenkostenabrechnung die gesamte Kaution konsumiert.

Der Vermieter muss nur auch noch Schäden am Mieteigentum befürchten, bzw die sind meist immer schon nach dem Einzug /durch den Einzug vorhanden, meist werden die in Eigenregie vom Mieter auch beseitigt, doch auch hier würde der Vermieter wohl ein Veto einlegen.
Zitat (von Wolle9):
Der Gerichtsvollzieher ist zudem der Meinung, dass sich die Vermögensverhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

Wird auch wohl so sein, das die Kaution von der alten Wohnung auf die Neue übertragen wurde.
Zitat (von AltesHaus):
Erfahrungsgemäß sollte man diese Dinge dann ein paar Jahre ruhen lassen, statt gutes Geld schlechten Dingen hinterher zu werfen. Es ist erfahrungsgemäß eher unwahrscheinlich, dass Sie aufgrund der Pfändung an die - wenn gezahlt - Kaution gelanten könnten.

Das ist auch meine Vermutung, kaum ein Vermieter gibt die berechtigt gezahlte Kaution her, so lange das Mietverhältnis besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Der Vermieter muss nur auch noch Schäden am Mieteigentum befürchten, bzw die sind meist immer schon nach dem Einzug /durch den Einzug vorhanden, meist werden die in Eigenregie vom Mieter auch beseitigt, doch auch hier würde der Vermieter wohl ein Veto einlegen.


Das wären dann aber genau genommen keine Nebenkosten. Das Risiko, dass die Kaution durch einen Dritten oder den Vermieter schon weg sein könnte ist bekannt.

Zitat (von 0815Frager):
Wird auch wohl so sein


Denk ich auch.

Zitat (von 0815Frager):
...kaum ein Vermieter gibt die berechtigt gezahlte Kaution her, so lange das Mietverhältnis besteht.


Das soll er ja auch überhaupt nicht. Ich denk du hast das Ziel der Pfändung noch nicht richtig verstanden. Der Anspruch des Mieters auf Auszahlung der Kaution entsteht ja auch erst bei Auszahlung. Zwischendrin kann und will doch hier auch niemand etwas holen.



-- Editiert von Wolle9 am 20.10.2016 19:35

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#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
gekürzt
Zitat (von 0815Frager):
...kaum ein Vermieter gibt die berechtigt gezahlte Kaution her, so lange das Mietverhältnis besteht.


Das soll er ja auch überhaupt nicht. Ich denk du hast das Ziel der Pfändung noch nicht richtig verstanden. Der Anspruch des Mieters auf Auszahlung der Kaution entsteht ja auch erst bei Auszahlung. Zwischendrin kann und will doch hier auch niemand etwas holen.


Dann sollte Ihnen doch auch klar sein, dass Ihre Chancen auf Kautionszugriff gegen Null tendieren.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Dann sollte Ihnen doch auch klar sein, dass Ihre Chancen auf Kautionszugriff gegen Null tendieren.


Es gibt eben das Risiko, dass bis dahin alles weg ist. In der Praxis weiß ich nicht, wie die Erfolgschancen sind. Geht es wirklich gegen Null?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Angenommen man macht den PfÜB doch.

Dann wird der Drittschuldner erstmal aufgefordert zu sagen, ob der Anspruch besteht.
Wenn es dann soweit ist, dass der Schuldner irgendwann auszieht, müsste der Drittschuldner dann nochmal mitteilen, ob etwas ausgezahlt wird oder nicht?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2377x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Der Anspruch des Mieters auf Auszahlung der Kaution entsteht ja auch erst bei Auszahlung. Zwischendrin kann und will doch hier auch niemand etwas holen.

Nur wenn der Mieter eh schon weis, Kaution ist beim Auszug weg, denn zahlt er die letzten Mieten nicht mehr, zur Nebenkostensicherung wird auch noch was einbehalten und Schäden in der Wohnung.
Vor allem die große Quizfrage, wie lange bleibt der Mieter in der Wohnung, drei Jahre oder 10 Jahre, so lange warten?
Viel kann man sich davon echt nicht versprechen, im Gegenteil es kostet alles nur mal Geld im Voraus, mit sehr geringer Chance auf Erfolg.
Lieber ein paar Jahre warten und zusehen, oft kommen Schuldner auch mal zu Geld, da ist es einfacher.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zitat (von AltesHaus):
Dann sollte Ihnen doch auch klar sein, dass Ihre Chancen auf Kautionszugriff gegen Null tendieren.


Es gibt eben das Risiko, dass bis dahin alles weg ist. In der Praxis weiß ich nicht, wie die Erfolgschancen sind. Geht es wirklich gegen Null?


Man könnte auch sagen es ist bei Null. Das hat nichts mit Risiko zu tun, das ist eine Kosten/Nutzen Frage. Das Risiko kein Geld zu bekommen liegt mE bei solch einem Schuldner bei 99,99 %, ich würde in solch eine Aktion keinen Cent investieren.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Das Risiko kein Geld zu bekommen liegt mE bei solch einem Schuldner bei 99,99 %


Das hab ich mir schon gedacht. Ist ein 58 Jähriger Schuldner mit zwei Kindern unter 18 und bekommt 1061€ Arbeitslosengeld und knapp 400€ Kindergeld im Monat. Arbeiten wird der wahrscheinlich nie mehr. Das letzte, an das ich noch gedacht hab, wäre die Mietkaution gewesen.

Was anderes, was man noch pfänden kann fällt mir nicht ein. Ich denk auch nicht, dass er mit seiner Rente dann über die Pfändungsfreigrenze kommt...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Zitat (von AltesHaus):
Das Risiko kein Geld zu bekommen liegt mE bei solch einem Schuldner bei 99,99 %


Das hab ich mir schon gedacht. Ist ein 58 Jähriger Schuldner mit zwei Kindern unter 18 und bekommt 1061€ Arbeitslosengeld und knapp 400€ Kindergeld im Monat. Arbeiten wird der wahrscheinlich nie mehr. Das letzte, an das ich noch gedacht hab, wäre die Mietkaution gewesen.

Was anderes, was man noch pfänden kann fällt mir nicht ein. Ich denk auch nicht, dass er mit seiner Rente dann über die Pfändungsfreigrenze kommt...


Manches muss man einfach abschreiben.

Haben Sie denn mal persönlich Kontakt mit ihm gehabt? Ich meine nach der Titulierung? Selten, aber manchmal geht es doch, lassen sich Schuldner auf kleine Ratenzahlung ein, das gibt ihnen ein besseres Gefühl, und Ihr Verlust ist dann etwas geringer. Ist aber wirklich selten, dass ein Schuldner sich auf so etwas einlässt. Forderung aus Mietverhältnis?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Manches muss man einfach abschreiben.


Das ist immer so bitter...

Zitat (von AltesHaus):
Haben Sie denn mal persönlich Kontakt mit ihm gehabt? Ich meine nach der Titulierung? Selten, aber manchmal geht es doch, lassen sich Schuldner auf kleine Ratenzahlung ein, das gibt ihnen ein besseres Gefühl, und Ihr Verlust ist dann etwas geringer.


Kontakt habe ich schon mit Ihm gehabt. Da ist kein rankommen.

Zitat (von AltesHaus):
Forderung aus Mietverhältnis?


Ja, das ist aus einem Mietverhältnis.

Er bekommt ja sein Arbeitslosengeld und zusätzlich seine Wohnung bezahlt. Das die Wohnung bezahlt wird, spielt für die Einkommensgrenze keine Rolle, oder? Man kann es also nicht irgendwie gegenrechnen? Ich denk § 54 III Nr.2a SGB I macht mir da ein strich durch die Rechnung. Dieses zusammenrechnen hab ich nur in alter Rechtssprechung gefunden.

-- Editiert von Wolle9 am 20.10.2016 23:18

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Legen Sie die Sache für drei Jahre auf Eis, und dann versuchen Sie es einfach noch mal.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

OK. So werd ich es machen. Vielen Dank! Ich wollte warten, bis die Kinder 18 Jahre sind. Das wäre in ca. 3,5 Jahren. Wenn es dann soweit ist, mit einer Vermögensauskunft weiter machen, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
OK. So werd ich es machen. Vielen Dank! Ich wollte warten, bis die Kinder 18 Jahre sind. Das wäre in ca. 3,5 Jahren. Wenn es dann soweit ist, mit einer Vermögensauskunft weiter machen, richtig?


Wir halten es immer so, dass wir wegen eines kleineren Teilbetrages (500 €) vollstrecken und direkt die eV abnehmen lassen, da sind die Vollstreckungskosten auch überschaubar.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 282x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wir halten es immer so, dass wir wegen eines kleineren Teilbetrages (500 €) vollstrecken und direkt die eV abnehmen lassen, da sind die Vollstreckungskosten auch überschaubar.


Achso. Und dann quasi mit den gewonnenen Daten den Restbetrag noch einfordern, wenn es sich sich anbietet.

0x Hilfreiche Antwort

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