Aushebelung eines Zivilurteils über Kindesunterhalt durch Einstellung nach § 153a STG

6. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
buschbaby
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Aushebelung eines Zivilurteils über Kindesunterhalt durch Einstellung nach § 153a STG

Hallo und guten Tag,
ich bin Mutter von 2 Jungen im Alter von 7 und 12 Jahren. Mein ex hat 2 Jahre keinen Unterhalt gezahlt und somit einen rückstand von über € 11.000,00 aufgebaut. Ich habe zwei dynamische titel nach denen der Ex insgesamt Unterhaltspflichtig in Höhe von 538,oo € ist. Mehrere versuche diese Titel zivilrechtlich abzuändern sind gescheitert, er muss trotz angebl. Wenigverdienst mindestens 100% von regelsatz zahlen.
Nach 2jähriger Ermittlung "egen Vereltzun der Unterhaltspflicht" wurde das Verfahren gegen Zahlung von € 400,00 Unterhalt für die Dauer von 1 Jahr eingestellt. Trotz mehrmaligen Hinweises an den richter, dass der Pflichtunterhaltsbetrag doch € 538,00 beträgt und über € 11.000,00 offen sind wurde das Verfahren vorläufig eingestellt. Natürlich zahlt der Ex jetzt nur die € 400,00. Dann wird nach 1 Jahr das Verfahren eingestellt. Was ist mit der weiterhin bestehenden Pflichtverletzung von € 138,00 und der dem § 153a STGB zugrundeliegenden Auslegung, dass der Angeklagte ernsthaft bemüht sein muss einen Ausgleich zu erreichen und die Wiedergutmachung anstrebt. Die Bestimmung des 153a war zur einfachen Bearbeitung von BAGATELLDELIKTEN gedacht!! Sind € 11.000,00 eine Bagatelle??
Wie komme ich hier weiter. Musste schon einen Kredit aufnehmen für die Kinder (Schule, Spange, Asthma-krank etc.)
gruß
Christine

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Das Strafrecht ist nunmal leider nicht an Urteile aus dem Zivilrecht gebunden. Auch wenn Paul Kirchhof sagt, dass wir die Einheit der Rechtsordnung waren, ist es dennoch eine Idealvorstellung.

Ich hoffe ich habe richtig verstanden, dass das Strafverfahren vorläufig eingestellt wurde, mit der Auflage für 1 Jahr jeden Monat 400 € an dich zu zahlen.

In dem Fall bestehen das Urteil und der Titel aus dem Zivilrechtsverfahren ja weiterhin, was bedeutet, dass du deinem Ex dein Ex natürlich verpflichtet ist den restlichen Betrag zu bezahlen. Soweit ich weiß ist der Strafrichter nicht befugt ein Unterhaltsurteil des Zivilgerichtes abzuändern, (Gebot des gesetzlichen Richters aus dem GG, ein Strafrichter ist für Zivilverfahren nicht gesetzlich zuständig).

Ich glaube dir steht weiterhin binnen 2 Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft zu, aber ich bin mir nicht sicher, wie das ist wenn das Verfahren vor Gericht mit Einverständniss aller beteiligten eingestellt wurde, da müßtest du dich erkundigen.
Andernfalls kann ich nur noch empfehlen einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der wird dir in der Situation wesentlich besser helfen können.

Schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo buschbaby,

es ist so, wie ckonert schreibt. Die 400,00 Euro sind im Prinzip sowas wie eine *Strafe*, die er abtragen muss, um die Einstellung zu bekommen.

Die StA wird sich bei dir auch erkundigen, ob er den Zahlungen regelmäßig nachkommt.

Die Titel existieren deshalb aber trotzdem noch und behalten auch ihr Gültigkeit, die Schulden laufen dann halt monatlich weiter auf. Wenn du die 400,00 Euro auf den Rückstand verrechnest, dann läuft der komplette monatliche Unterhalt weiter auf. Wenn er so weitermacht, wird er nie schuldenfrei.

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