Ausgleichszahlung bei Nichtbeförderung aus betrieblichen Gründen

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Werden Reisenden die Bordkarten für einen Anschlussflug annulliert, weil ein vorangegangener Flug derselben Gesellschaft verspätet war, können Passagiere Ausgleichszahlungen von der Airline verlangen

Sachverhalt

In einem aktuellen Urteil (C-321/11) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Rechte von Flugpassagieren erneut gestärkt.

Im vorliegenden Fall buchten die Passagiere jeweils bei derselben Fluggesellschaft einen Flugschein von A Coruña (Spanien) via Madrid in die Dominikanische Republik, wobei der Flugschein zwei Flüge (A Couruña – Madrid und Madrid – Santo Domingo) auswies. Das Gepäck gaben die Passagiere dabei direkt am Flughafen in A Couruña bis zu ihrem Endziel in der Dominikanischen Republik auf und erhielten am Check-In die Bordkarten für die beiden aufeinanderfolgenden Flüge.

Der erste Flug bis Madrid verspätete sich um 85 Minuten, so dass die Airline den Anschlussflug annullierte, da sie davon ausging, dass die Fluggäste diesen versäumen würden. Trotz der Verspätung erschienen die Fluggäste zum Zeitpunkt des letzten Aufrufs des Anschlussfluges am Flugsteig, wobei ihnen aufgrund der erfolgten Annullierung durch die Airline eine Beförderung verweigert wurde.

Die beiden Passagiere wurden sodann erst am darauffolgenden Tag mit einem anderen Flug in die Dominikanische Republik befördert und erreichten ihr Endziel mit 27 Stunden Verspätung.

Die von den Passagieren erhobene Klage gegen die Fluggesellschaft richtete sich auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600,00 €, die Passagieren im Falle einer Nichtbeförderung nach der Verordnung EG 261/2004 bei einer Entfernung von mehr als 3.500 km zusteht.

Entscheidungsgründe

Der EuGH hat entschieden, dass die in der Verordnung EG 261/2004 vorgesehenen Ausgleichszahlungen wegen Nichtbeförderung nicht nur im Falle einer Überbuchung geltend gemacht werden können. Eine Nichtbeförderung liege vielmehr auch dann vor, wenn diese aus anderen, beispielsweise aus betrieblichen Gründen, erfolge.

Zweck der Vorschrift sei es, ein hohes Schutzniveau der Fluggäste sicherzustellen. Insoweit seien bei der Nichtbeförderung alle Fälle erfasst, in denen ein Luftfahrtunternehmen einem Flugpassagier die Beförderung verweigere. Um dem schutzwürdigen Interesse von Fluggästen gerecht zu werden, verbiete sich daher die Einschränkung auf Fälle der Überbuchung, so dass Fluggästen in vergleichbaren Situationen ebenfalls eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung zu gewähren sei.

Nach Auffassung des EuGH seien Gründe, die in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens lägen, auch nicht mit den Gründen gleichzusetzen, in denen nach der Verordnung eine Nichtbeförderung gerechtfertigt sei. Nach der Verordnung kann das Luftfahrtunternehmen aus Gründen der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder wegen unzureichender Reiseunterlagen die Beförderung verweigern, ohne die Ausgleichszahlungspflicht auszulösen.

Dies ist nach Ansicht des EuGH jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Weigerung vorliegend in jedem Fall von der Airline allein zu vertreten sei.

Fazit

Mit dem vorstehenden Urteil hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff der Nichtbeförderung nicht nur auf die Fälle der Umbuchung begrenzt sei. Hierdurch wurden die Fluggastrechte der Verbraucher weiter gestärkt.

Zukünftig dürfte Passagieren daher unabhängig von einer Überbuchung des Fluges auch dann eine Ausgleichszahlung zustehen, sofern ihnen die Beförderung aus anderen Gründen, die in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens liegen, versagt wird.

Hierbei hob der EuGH insbesondere betriebliche Gründe hervor, wobei diese naturgemäß nicht lediglich auf die Annullierung eines Anschlussfluges durch das Luftfahrtunternehmen beschränkt sind.

So hat der EuGH in einem Parallelverfahren (C-22/11) entschieden, dass derartige betriebliche Gründe auch dann vorlägen, wenn Fluggäste aus dem Grund nicht befördert worden sind, weil ihr Flug infolge eines Streiks umorganisiert wurde, der zwei Tage zuvor auf dem Flughafen stattgefunden hatte. Insoweit rechtfertigen auch außergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise Streiks, weder die Nichtbeförderung noch die Versagung einer Ausgleichszahlung.

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