Ausgleichszahlung bei Flugverspätung, Annullierung und Nichtbeförderung

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Überblick über die Fluggastrechte von Passagieren nach der VO (EG) 261/2004

Fast jeder Fluggast hat es schon einmal erlebt. Der gebuchte Flug ist verspätet oder wird aus unterschiedlichen Gründen erst gar nicht durchgeführt. Ist der damit verbundene Urlaubsärger erst einmal verflogen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausgleichszahlung vom Luftfahrtunternehmen zu erhalten.

1. Wann können Ausgleichszahlungen geltend gemacht werden"

Um Fluggästen einen Ausgleich zukommen zu lassen, die keinen ursächlichen Schaden nachweisen können, gewährt die Verordnung EG 261/2004 einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch (EuGH NJW 2006, 351).

Die Verordnung gilt nach Art. 3 VO (EG) 261/2004 grundsätzlich bei allen Flügen, einschließlich aller Charter- und Billigflüge, die von einem Flughafen in der EU beginnen oder von einem Flughafen außerhalb der EU starten, wobei das Ziel innerhalb der EU liegen und von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden muss (Führich, Reiserecht Rn 263).

Jede Flugstrecke ist dabei für sich isoliert zu betrachten, so dass gerade nicht der gemeinsam gebuchte Hin- und Rückflug ausschlaggebend ist (EuGH NJW 2008, 2697).

Der Anspruch auf Ausgleichszahlung steht grundsätzlich allen Fluggästen zu. Dies hat zur Folge, dass sowohl Geschäftsreisende als auch Pauschalreisetouristen mit erfasst sind. Zudem ist der Anspruch ausschließlich gegen die ausführende Airline zu richten. Es kommt daher nicht darauf an, wer Flugreiseveranstalter ist oder den Flugschein ausgestellt hat (Führich, Reiserecht Rn 265).

2. Voraussetzung: Flugverspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung

Um Fluggastrechte nach der VO (EG) 261/2004 geltend machen zu können, muss eine Flugverspätung, Annullierung oder eine Nichtbeförderung gegeben sein.

Ist der Flug nicht „on time“, so ist zu beachten, dass nicht jede Abflugverspätung den Fluggast zur Geltendmachung von Ausgleichzahlungen berechtigt. Vielmehr muss eine erhebliche Verzögerung vorliegen, die gestaffelt nach der Flugentfernung, zu beurteilen ist.

Verzögert sich der Abflug bei einem Flug über eine Entfernung bis zu 1.500 km um mindestens zwei Stunden, ist von einer erheblichen Verspätung auszugehen. Bei einem Flug über eine Entfernung von 1.500 bis 3.500 km ist eine Verspätung um drei Stunden, bei allen weiteren Flügen über 3.500 km um vier Stunden erforderlich.

Eine Annullierung liegt vor, wenn der Flug unter Aufgabe der ursprünglichen Flugplanung nicht durchgeführt wird (Führich, Reiserecht Rn 269). Es kommt daher darauf an, dass der Flug endgültig nicht durchgeführt wird (EuGH, NJW 2010, 43).

Eine Nichtbeförderung ist gegeben, wenn die Beförderung des Fluggastes verweigert wird, obwohl sich dieser ordnungsgemäß 45 Minuten vor Abflug am Flugsteig mit einem bestätigten Ticket eingefunden hat. Als Hauptgründe der Nichtbeförderung kommen die willentliche Überbuchung des Flugzeuges oder die Verlegung auf einen anderen Flug in Betracht (Führich, Reiserecht Rn 266).

3. Rechte des Fluggastes

Wird die Beförderung durch die Airline verweigert, ist der Flug gar nicht durchgeführt worden oder ist dieser verspätet, stehen dem Fluggast nach Art. 8 der Verordnung zunächst Unterstützungsleistungen (Erstattung des Flugpreises, Rückflug zum Abflugort, anderweitige Beförderung) sowie Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Verordnung (angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen, Hotelunterbringung) zu.

Darüber hinaus kann dem Reisenden eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 zustehen. Gestaffelt nach der Flugentfernung können Fluggäste daher grundsätzlich folgende Beträge verlangen:

  • 250 € – Flugentfernung bis 1.500 km
  • 400 € – Flugentfernung 1.500 bis 3.500 km
  • 600 € – Flugentfernung über 3.500 km

Bei der Annullierung eines Fluges ist jedoch zu beachten, dass diese Ausgleichszahlungen entfallen, sofern die Airline den Fluggast rechtzeitig über einen Alternativflug informiert hat oder nachweist, dass außergewöhnliche, nicht beherrschbare Umstände (wie beispielsweise politische Instabilität, Wetterbedingungen oder Streiks) trotz zumutbarer Maßnahmen zur Annullierung des Fluges geführt haben.

Im Falle einer Flugverspätung kommen die o. g. Ausgleichszahlungen nur dann in Betracht, wenn der Fluggast wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von zumindest drei Stunden erleidet, wobei insoweit auf die Ankunft des Fluges (Ankunftsverspätung) abgestellt wird (EuGH NJW 2010, 43).

Auch in den Fällen der Flugverspätung kann die Airline jedoch eine Ausgleichszahlung durch den Nachweis verhindern, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die nicht durch zumutbare Maßnahmen beherrschbar waren (Führich, Reiserecht Rn 276).

Hierbei versuchen sich Luftfahrtunternehmen oftmals mit dem Einwand eines technischen Defekts am Flugzeug zu entlasten. Ein technisches Problem fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff des außergewöhnlichen Umstandes, es sei denn, der Defekt ist von der Airline nicht zu beherrschen gewesen (Führich, Reiserecht Rn 272; EuGH NJW 2009, 347; BGH NJW 2010, 1070). Technische Defekte können daher nur dann als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, wenn sie beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruhen (OLG Frankfurt, RRa 2012, 119).

Fazit:

Wird ein Flug nicht ordnungsgemäß und planmäßig durchgeführt, kann dem Reisenden oftmals neben etwaigen Betreuungs- und Unterstützungsleistungen auch ein Anspruch auf eine Ausgleichzahlung zustehen. Hier empfiehlt es sich regelmäßig, einen im Reiserecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen, um die Ansprüche bestmöglich durchsetzen zu können und etwaige Entlastungsversuche der Airlines zu entkräften.

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