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Ihre Rechte als Fluggast bei Nichtbeförderung - 3/3
stu vom 25.1.2001   14917 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Reiserecht

Ausgleichsleistungen

Im Fall einer Nichtbeförderung haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können sich den Flugpreis für jeden Teil der Reise erstatten lassen, für den keine Beförderung stattgefunden hat.
  • Sie können aber auch wählen zwischen einer unter vergleichbaren Flugbedingungen erfolgenden Beförderung zum schnellstmöglichen Zeitpunkt,
  • oder zu einem Ihnen gelegenen späteren Zeitpunkt.



In jedem Fall steht Ihnen eine Mindestausgleichsleistung zu, die sofort nach der Zurückweisung durch die Fluggesellschaft zu erfolgen hat.Diese ist nach der neuen Verordnung erhöht worden und beträgt nun 150 Euro bei Flügen bis zu 3 500 km. Bei Flügen über 3 500 km liegt der Ausgleich bei 300 Euro. Bei der Berechnung der Kilometer ist das auf dem Flugschein angegebene Endziel maßgebend.

Die Ausgleichsleistung wird bar ausbezahlt oder erfolgt, nach Ihrem schriftlichem Einverständnis, in Form von Reisegutscheinen o. Ä., die meistens den Wert der sofortigen Entschädigung um das Doppelte übersteigen. Wenn Sie von der Fluggesellschaft eine Ersatzverbindung angeboten bekommen, die höchstens zwei Stunden später als vorgesehen am Zielort ankommt, können die angegebenen Leistungen um 50% gekürzt werden. Bei mehr als 3 500 km Flugweg beträgt die erlaubte Differenz vier Stunden.

Oft bieten Fluggesellschaften spezielle Angebote für Passagiere, die freiwillig von ihrem Flug zurücktreten. Auch dann haben Sie zusätzlich das Recht auf die sofortige Ausgleichsleistung.

Werden Sie trotz Buchung von der zuständigen Fluggesellschaft abgewiesen,hat diese dafür zu sorgen, dass Sie während der anfallenden Wartezeit angemessen mit Mahlzeiten und Erfrischungen versorgt werden. Falls eine Übernachtung nötig wird, sind deren Kosten ebenfalls von der Fluggesellschaft zu tragen. Ebenso haben Sie das Recht auf ein Telefongespräch oder ein Fax zum Zielort .

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  • 1) Nichtbeförderung - Worum es geht
  • 2) Allgemeine Voraussetzungen
  • 3) Ausgleichsleistungen