Ausgleichsforderung des Fluggastes bei Annullierung eines Teilfluges

Mehr zum Thema: Reiserecht, Reiserecht, Fluggast, Annullierung, Fluggastverordnung, Ausgleichsanspruch, Endziel
3 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Für Ausgleichsanspruch ist die Verspätung auf der gesamten Strecke beachtlich

Der Beklagte buchte bei der Klägerin für sich und seine Ehefrau einen Flug von Berlin über Amsterdam nach Aruba und zurück. Der Hinflug von Berlin nach Amsterdam war für den 3.5.2005 um 11.40 Uhr vorgesehen. Der Anschlussflug in Amsterdam sollte um 14.25 Uhr starten. Ungefähr zwei Stunden vor dem Abflug zog die Klägerin die Flugscheine ein und gab stattdessen Flugscheine für einen Flug am darauffolgenden Tag mit Abflug Berlin um 9.05 Uhr und Abflug in Amsterdam um 14.25 Uhr aus. Der Beklagte kam deshalb einen Tag später als geplant in Aruba an. Der Flug von Amsterdam nach Aruba wurde sowohl am 3.5., als auch am 4.5.05 planmäßig durchgeführt.

Durfte Fluggast Kosten für neuen Flug mit Ausgleichsanspruch für ersten Flug aufrechnen?

Am 3.10.05 trat der Beklagte einen Flug bei der Klägerin von Berlin über Amsterdam nach Curacau und zurück nach Amsterdam an. Die für diesen Flug geschuldete Vergütung über 1.157,62 EUR bezahlte der Beklagte nicht. Daraufhin verklagte die Klägerin den Beklagten u.a. auf diese Vergütung. Gegen diese Forderung rechnete der Beklagte auf mit einem Ausgleichsanspruch über 1.200,00 EUR wegen der Annullierung des Teilfluges und den Verspätungen aus dem Fall vom Mai. Die beiden erstinstanzlichen Gerichte gaben dem Beklagten recht, nach der Revision der Klägerin sprach auch der Bundesgerichtshof dem Beklagten das Recht der Aufrechnung mit dem Gegenanspruch zu.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Laut BGH haben der Beklagte und seine Ehefrau wegen des Flugs im Mai einen Ausgleichsanspruch gemäß Art 7 Abs I c Fluggastrechteverordnung gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR.

Fluggesellschaft muss Umstände für Flugverlegung auch bei Teilverlegung nachweisen

Dieser Anspruch ist nicht gemäß Art 5 Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen, weil von der Klägerin keine besonderen Umstände bewiesen werden konnten, die sie dazu veranlassten, den Teilflug zu verlegen.

Für die Bemessung des Ausgleichsanspruches ist laut BGH nicht nur die Entfernung zum Zielort des annullierten Zubringerflugs maßgeblich. Vielmehr sind im Fall von direkten Anschlussflügen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen, an denen der Fluggast infolge der Annullierung verspätet ankommt.

Es ist also immer auf das Endziel und die Verspätung dort Bezug zu nehmen.

Damit bestand ein Anspruch des Beklagten und seiner Frau auf den Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.200,00 EUR und die Klägerin verlor ihre Klage.

Entscheidung des BGH vom 14.10.10 Az.: Xa ZR 15/10

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Staub und 9 Tage nicht ausgewechselte Bettwäsche stellen keinen Reisemangel dar
Reiserecht Naturkatastrophen sind höhere Gewalt und setzen Reisevertrag außer Kraft
Reiserecht Auch Kinder haben ein Recht auf ihren Urlaub!
Reiserecht Tod eines Kindes auf Wasserrutsche bei Pauschalreise