Ausgedachte Fachanwaltschaften sind wettbewerbswidrig
AFP VOM 27.5.2009 | Nachrichten - Vor Gericht | 2136 Aufrufe Mehr zum Thema:Fachanwalt, Wettbewerb
Die Bezeichnungen "Fachanwalt für Markenrecht" oder "Fachanwalt Markenrecht" für Werbezwecke im Internet sind nach zwei neueren Entscheidungen des Landgerichts Hamburg unlauter und damit wettbewerbswidrig. (LG Hamburg, Az. : 312 O 142/09 und 312 O 128/09.)
Die Bezeichnung Fachanwalt darf sich nur nach dem Fachanwaltskatalog aus der Fachanwaltsordnung richten, so das Gericht. Diese Auflistung sei abschließend und dementsprechend dürften auch nur die darin aufgelisteten Fachanwaltstitel verwendet werden.
Es könne zwar bei einem Fachanwaltstitel wie z.B. beim "Fachanwalt Informationstechnologierecht" oder dem "Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz" vorkommen, dass zum Führen des Titels auch besonders vertiefte Kenntnisse im Bereich des Markenrechts vorausgesetzt werden. Daraus allerdings einen "Fachanwalt für Markenrecht" abzuleiten ist unzulässig, da der Katalog der Fachanwaltsordnung diesen nicht vorsieht.
Des Weiteren wies das Gericht darauf hin, dass es sich bei einer unlauteren Werbung mit einem nicht vorhandenen Fachanwaltstitel nicht mehr um einen leichten Bagatellverstoß handele.
Der Streitwert von 25000 € sei dabei nicht zu beanstanden gewesen, weil für markenrechtliche Streitigkeiten mit Internetbezug die Recherche nach einem geeigneten Anwalt regelmäßig ebenso über das Internet erfolgt und es naheliegend sei, dass Rechtsanwälte, die sich als "Fachanwalt für Markenrecht" bezeichnen, bei der Mandatserteilung bevorzugt werden. Dieser Ansicht folgte auch schon das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg. (Az. : 3 W 46/09.)
Quelle: RA Möbius


