Auseinandersetzung nichteheliche Lebensgemeinschaft

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Im Gegensatz zu einer Scheidung, ist die rechtliche Lage bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder auch eheähnliche Gemeinschaft genannt, weitaus weniger klar gesetzlich geregelt.

Während es im BGB ein eigenes Buch zum Familienrecht gibt und man dort Regelungen zur Scheidung, zum Unterhalt und der Vermögensauseinandersetzung findet, sucht man ein Kapitel zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft vergeblich.

Steffan Schwerin
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Wer nicht in den sicheren Hafen der Ehe einlaufen möchte, der soll auch nicht in den Genuss kommen, unter dem Schutz der familienrechtlichen Regelungen im BGB zu stehen – so begründete man einst die Situation.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber nicht, dass man als Nichtverheirateter keinen rechtlichen Schutz genießt, wenn man sich trennt.

Unterhaltsregelungen für Kinder aus dem Familienrecht sind auch dann anwendbar. Auch ein Betreuungsunterhalt für das die Kinder betreuende Elternteil sieht das BGB in § 1615 l BGB vor.

Die Frage ist aber, wie setzt man das gemeinsame Vermögen auseinander. Solange man hier keine einvernehmliche Lösung untereinander erzielen kann, bietet das BGB verschiedene Möglichkeiten.

Nehmen wir den Fall an, dass ein Partner (oder auch die Partnerin) der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehr Geld in die Beziehung investiert, als der oder die andere, z.B. für ein gemeinsames Haus oder sonstige materielle Werte.

Bis vor kurzem war der BGH in seiner Rechtsprechung sehr rigoros und ließ keine Ausgleichsansprüche zu. Es konnten weder aus Schenkung, noch aus Darlehen, noch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Störung der Geschäftsgrundlage Ansprüche hergeleitet werden.

Was ein Partner in die nichteheliche Lebensgemeinschaft investiert hat, soll er nach der Trennung auch nicht wieder zurückverlangen können – so die bisherige Linie des BGH in solchen Fällen.

Nunmehr hat der BGH seine eigene Linie gelockert und lässt auch Ansprüche aus dem Institut der Störung der Geschäftsgrundlage zu, BGH vom 09.07.2008, Az. : XII ZR 179/05.

Bei größeren Zuwendungen, die über das normale Maß und alltägliche Kosten hinausgehen, die mit Bedacht darauf aufgewendet werden, um das Zusammenleben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu fördern, können nach der neuen Linie des BGH zurückgefordert werden.

Beispielhaft seien hier Investitionen des einen Partners in ein Haus zu nennen. Das Ende einer solchen nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH nunmehr Ansprüche aus Störung der Geschäftsgrundlage begründen.

Damit sind nunmehr auch Nichtverheiratete Paare nicht mehr ganz schutzlos.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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