Guten Tag,
Ich habe meinen Arbeitnehmer die fristlose Kündigung (wegen Arbeitsverweigerung) persöhnlich in die Hand gedrückt.
Dieser jedoch wollte diese nicht akzeptieren und mir meinen Schlüssel zu MEINEM LKW nicht raus geben. Durch ständiges Hin und Her ist die Lage etwas eskaliert und es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei dem mein Arbeitnehmer eine Platzwunde erlitt.
Eine Anzeige wegen Körperverletzung habe ich nun am Hals.
Nun zu meiner Frage.
Ist meine Kündigung wirksam, obwohl er Sie vor meinen Augen zerissen hat ?
Der Polizei vor Ort habe ich auch bereits erzählt gehabt, dass ich Ihm die Kündigubg ausgestellt habe.
MfG
Auseinandersetzung mit Arbeitnehmer - Kündigung
29. März 2017
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Frage vom 29. März 2017 | 12:51
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Auseinandersetzung mit Arbeitnehmer - Kündigung
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#1
Antwort vom 29. März 2017 | 13:22
Von
Status: Weiser (17379 Beiträge, 6471x hilfreich)
Die Kündigung als solche wurde wirksam übergeben und bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers und muss auch nicht von ihm gelesen werden. Ob die fristlose Kündigung Mittel der Wahl war oder ist, wird sich zeigen.
#2
Antwort vom 29. März 2017 | 13:52
Von
Status: Unbeschreiblich (119634 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatIst meine Kündigung wirksam, :
Ja.
Wenn man den Zugang gerichtsfest beweisen kann und ein Kündigungsgrund vorliegt, der die fristlose Kündigung rechtfertigen würde.
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#3
Antwort vom 29. März 2017 | 15:31
Von
Status: Lehrling (1242 Beiträge, 322x hilfreich)
Wenn wir schon Haarspalterei betreiben wollen, dann bitte:
Zitat:
Wenn man den Zugang gerichtsfest beweisen kann...
Die Kuendigung ist natuerlcih auch ohne einen solchen Beweis wirksam. Etwas anderes waere nur denkbar, wenn der Zugang bestritten wuerde. Davon schreibt Aiko aber (bislang) nichts.
Zitatund ein Kündigungsgrund vorliegt, der die fristlose Kündigung rechtfertigen würde. :
Die Kuendigung ist auch erst einmal ohne Vorliege eines berechtigenden Grundes wirksam. Ohne Klageerhebung beim zustaendigen Arbeitsgericht bleibt sie das auch (Dreiwochenfrist beachten!). Der Kuendigungsgrund kommt erst dann ins Spiel, wenn das Arbeitsgericht diesen ueberpruefen will. Bis dahin ist er hingegen voellig unerheblich.
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