
Verpflichtet sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten, so sind die vereinbarten Regelungen nicht zwingend wirksam, sondern sind zunächst im Rahmen der Inhaltskontrolle gemäß der §§ 305 ff BGB zu prüfen. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt (Az. : 3 AZR 173/08).
Im Rahmen der Überprüfung sei Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel insbesondere, dass die Ausbildung einen geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer erbracht hat und dieser durch die Zahlungsverpflichtung nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Sofern eine zu lange Bindungsdauer vereinbart ist, führe dies aus Sicht des BAG grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt, so dass ein Rückzahlungsanspruch ausscheide.
Zwar ließ das Gericht in seiner Entscheidung grundsätzlich offen, ob dies grundsätzlich auch dann zu gelten hat, wenn die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wird, es wies in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während einer Schulungsmaßnahme naturgemäß verpflichtet sei. Sofern der Arbeitgeber seine Zahlungsverpflichtung dennoch verweigert und daraufhin eine Vereinbarung zustande kommt, die besagt, dass der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so sei eine solche Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.