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Ausbildungsbeginn 2011 und keine Lohnsteuerkarte?

Von Rechtsanwältin Marlies Zerban
30.8.2011 | Ratgeber - Steuerrecht | 1092 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Lohnsteuerkarte, Auszubildende, Ersatzbescheinigung, Finanzamt, Vereinfachungsregelung

Vereinfachungsregelung für Auszubildende und Arbeitgeber

Es gibt sie doch hin und wieder, die praktische Lösung:

Wer im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen will, ledig ist und keine Kinder hat, benötigt keine Lohnsteuerkarte.

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Rechtsanwältin
Marlies Zerban
Mainz
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Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
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Die Finanzverwaltung hat diese Vereinfachungsregelung bekannt gegeben, da für 2011 die Abschaffung der Papierlohnsteuerkarte eingetreten ist.

Der Arbeitgeber muss nur eine Erklärung des Auszubildenden zu der Personalakte nehmen, in der der Auszubildende schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt und ihm gleichzeitig seine elfstellige Steuer-Identifikationsnummer (ID-Nummer), das Geburtsdatum und ggf. die Religionszugehörigkeit mitteilt.

Der Arbeitgeber kann dann die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen, sofern überhaupt Lohnsteuer anfällt. Das ist erst bei über Euro 1.000 monatlich der Fall.

Auszubildende ersparen sich dadurch den Weg zum Finanzamt, das für 2011 sogenannte Ersatzbescheinigungen ausstellen würde. Am Jahresende erstellt der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung 2011, die für eine Steuererklärung notwendig ist.

Auszubildende, bei denen die eingangs genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (verheiratet, bzw. Kinder haben), müssen allerdings beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen und diese ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Der Antrag kann auch per Post gestellt werden, die Formulare stehen auf den Internetseiten der Finanzämter zum Download zur Verfügung.

Marlies Zerban

Rechtsanwältin u. Steuerberaterin
Adam Karrillon Str. 58

55118 Mainz

Tel. 06131 996114
Fax 06131 996113

E-Mail: kanzlei@zerban.info
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