Aus Therapie verhaftet trotz genehmigtem §35 BTMG

3. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
*Marion*
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Aus Therapie verhaftet trotz genehmigtem §35 BTMG

Hallo,
mein Freund wurde wegen Handel mit BTM zu 13 Monaten Haft verurteilt.
Er beantragte die Zurückstellung der Strafe nach §35, was auch genehmigt wurde.
Ende September ging er für 9 Tage zur Entgiftung ins Krankenhaus und am 1.10 trat er die Therapie an. Alles lief gut....
Am 19.10 wurde er in der Klinik verhaftet mit der Begründung, dass der Staatsanwalt nicht gewußt hätte, dass er die Therapie angetreten hätte. Die Kripobeamten haben sich aus der Klinik telefonisch noch beim Staatsanwalt abgesichert, ob sie den Haftbefehl durchführen sollen, da sich mein Freund in der GENEHMIGTEN Therapie befinden würde und seitens der Klinik auch alles ok waere.Er ließ ihn verhaften..... :-(
Am selben Tag noch faxte die Klinik die fehlende Aufnahmebstätigung in das VORZIMMER vom Staatsanwalt.Zudem schickte der zuständige Klinikarzt
noch ein Fax an den Staatsanwalt, dass mein Freund sich gut integriert hätte und die Therapie positiv angelaufen waere.
Diese beiden Faxe lagen jedoch erst eine Woche später ( am 26.10 )auf dem Schreibtisch des Staatsanwalts..... Genau an dem Tag, an dem die Kostenzusagen ablief.
Der Drogenberater, der damals die Kostenzusage etc. für meinen
Freund beantragt hat und die ganze 'Geschichte' kennt ist zur Zeit krank.
Seine Vertretung schickte am 29.10. ein Fax an den Kostenträger und beantragte die neue Kostenzusage.
Heute habe ich in der Klinik angerufen, da sagte man mir, dass es mit der
neuen Kostenzusage gut aussehen würde, allerdings fehle dem Kostenträger der 35er.
Der müsse auch neu beantragt werden, laut Klinik.
Ich kenne mich weder mit Drogen noch mit den dazugehörigen Gesetzen aus.
Zudem bin ich mit meinem Freund auch erst 2,5 Monate zusammen und kenne die ganze Vorgeschichte auch nicht 100i%ig.
Möchte ihm aber trotzdem helfen.
Blicke garnicht mehr durch.
Was muss denn jetzt zuerst beantragt werden, die Kostenzusage oder der 35er ? Mir kommt es momentan so vor: Ohne 35er keine Kostenzusage und ohne Kostenzusage kein 35er.....
Kann der 'Vertretungs'-Drogenberater, der auch das Fax an den Kostenträger geschickt hat, den 35er beantragen ? Muss mein Freund das unterschreiben ? Was braucht man noch für Papiere, damit das alles erneut genehmigt wird. Wie gesagt, es wurde
ja kürzlich erst alles genehmigt, damals lief das alles über den Drogen-
berater der Diakonie, der zur Zeit krankgeschrieben ist.
Er hat das damals alles für meinen Freund gemacht.
Da er aber schon längere Zeit krank ist und auch noch krank sein wird, kann
ich ihn leider nicht fragen.
Seine Vetretung ist auch erst Donnerstag wieder da.....Daher hier die ganzen Fragen.
Entscheidet der zuständige Staatsanwalt, der meinen Freund verhaften ließ,
über die Genehmigung des 35er, oder ist jemand anderes aus der Staatsanwaltschaft dafür zuständig ? Und bleibt die hiesige
Staatsanwaltschaft überhaupt dafür zuständig, da die JVA, in der mein Freund sich seit 2 Wochen befindet, ca 100 km entfernt ist und nicht mehr zum
hiesigen Kreis gehört. Kann es auch sein, dass jetzt die Strafvollstreckungskammer aus dem Bereich Wöllstein dafür zuständig ist, da mein Freund in der JVA
Rohrbach ist.
Ach ja, die Klinik garantiert bis auf weiteres einen Therapieplatz und die Abholung in der JVA garantieren sie auch.
Danke schon mal für Eure Hilfe.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Der "alte 35er" wurde widerrufen und ist daher vom Tisch.

Er muß also neu bei der (selben) Staatsanwaltschaft beantragt werden.

Beigelegt werden müssen die Kostenzusage des zust. Kostenträgers (LVA, Krankenkasse oder wer immer im konkreten Fall der Kostenträger ist) und Aufnahmezusicherung der Therapieeinrichtung.

Für den Antrag auf § 35 BtmG gibt es kein spezielles Formular. Der kann formlos gestellt werden:

"Hiermit beantrage ich die Zurückstellung meiner Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts/Landgerichts [Musterstadt], Aktenzeichen:[..............] vom [Datum] gemäß § 35 BtmG. Weiterhin beantrage ich, die Therapiezeit gem. § 36 BtmG auf die Strafe anzurechnen. Die Kostenzusage des Kostenträgers [......] und die Aufnahmezusicherung der gem. §§ 35, 36 BtmG anerkannten Einrichtung [Klinik] liegen bei

Mit freeundlichen Grüßen

[Unterschrift Freund]"



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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
*Marion*
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Bob,
danke für die Antwort.
Habe heute selber mit dem Kostenträger ( Deutsche Rentenversicherung ) telefoniert.
Der zuständige Sachbearbeiter sagte, dass er eine Bescheinigung von irgendeiner Justizbehörde bräuchte ( JVA, Gericht oder Staatsanwaltschaft), dass die Aufnahme in die Therapie wieder erfolgen kann.
Dass also gewähleistet ist, dass die Justiz auch ihr ok gibt.
Das braucht er um die Kostenzusage zu genehmigen bzw. abzulehnen......
Anschliesend habe ich mit dem Staatsanwalt telefoniert, der hat mir dann klipp und klar gesagt, dass er über die erneute Zurückstellung der Strafe nach §35 erst dann nochmal 'nachdenken' würde, wenn er die Kostenzusage vorliegen hätte und so eine Bescheinigung könnte er nicht ausstellen.
Soll ich mich jetzt an den Richter wenden ?
Bin mit meinem Latein wirklich am Ende, habe leider auch keine juristischen Kenntnisse und keinen juristischen Verstand :-(
Werde wohl einen Anwalt einschalten müssen. Bisher dachten wir ( auch die Klinik ) eigentlich, dass es sich in ein paar Tagen klären wird.
So ein Fall war in der Klinik noch nicht vorgekommen. Daher dachten sie wohl auch, dass mein Freund in ein paar Tagen wieder da waere..... Aber Pustekuchen.... LG Marion


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