Hallo!
Aus welchem Passus im neuen WEG ergibt sich, dass mehrheitlich beschlossen werden kann, Aufzugsbetriebskosten gestaffelt nach Stockwerk (EG –null, oberste Etage – am meisten) umzulegen?
Welche Mehrheit wäre dafür erforderlich?
Welcher prozentuale Schlüssel sollte dabei zugrundegelegt werden; gibt es Beispiele?
Zusatzinfos:
Es handelt sich um ein ursprünglich 11-Einheiten-MFH von 1911, das 1981 aufgeteilt wurde nach WEG.
Die 3 EG-Wohnungen sind lt Gemeinschaftsordnung von den Aufzugskosten befreit.
Das Dach wurde 1981 zu 2 Wohnungen ausgebaut; nun sind es also insgesamt 13 Sondereigentumseinheiten.
Da der Fahrstuhl aber nur bis in den 4. Stock reicht, müssen die 2 Dach-Eigentümer noch eine Treppe hochsteigen.
Die Kosten für den Fahrstuhl (Wartung, Notruf, Strom, Telekom etc) liegen derzeit bei insgesamt ca 3300 E/Jahr und werden gleichmäßig durch 10 geteilt.
danke!
Aufzugskosten
Verbaut?
Verbaut?
Eine Änderung der Kostenteilung ist mir 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile.
siehe §16 Abs. 4 WEG
. Falls Eure Teilungserklärung eine weitergehende Regelung vorsieht, gilt jedoch diese.
Warum aber eigentlich eine so komplizierte Regelung? Ich halte schon die Ausnahme der EG-Wohnungen für kritisch, wer überprüft denn, dass die nicht doch den Aufzug benutzen (fährt der Aufzug bis ins UG)?
Wenn schon, dann solltet Ihr bei der gleichmäßigen Kostenverteilung bleiben. Mit Ausnahme der Stromkosten sind alle andere Fixkosten und in keinster Weise davon abhängig, wie oft und bis in welche Etage wer mit dem Aufzug fährt.
lg R.M.
@ R.M. - danke.
aber Nachfrage: Wozu dann überhaupt ein neues WEG, wenn für Alt-Gemeinschaften weiterhin das gilt, was in der GO steht????
zu Ihren Anmerkungen:
nun, fakt ist, dass 5 parteien (3 im EG - davon zwei parteien auch OHNE fahrstuhlschlüssel...) sowie die 2 im 1. OG den fahrstuhl NIE nutzen.
Es gibt auch kein UG.
und nicht nur die Stromkosten werden (vattenfall, sage ich nur...) steigen. in der EU ist die reform aller möglichen DIN-Normen zur Aufzugssicherheit im Gange, seit jahren, weils mit deren Kompatibilität zur BetriebsSichVO hakt. sowas heisst immer: nachrüsten - ergo Kosten!
bei heiz- und ww-verteilung kann man ja auch zwischen 50zu50 bis 70zu30 frei wählen (wenn die mehrheiten stimmen..)
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@haselsteinchen: soweit ich verstanden habe, wurde das gesetz geändert, um es den gemeinschaften leichter zu machen, deren Teilungserklärungen/GO kaum verbindliche Regelungen u.v.a. keine Öffnungsklauseln enthalten und damit an die Vorschriften des (alten) starren Gesetzes gebunden waren.
Mitlerweile sehe ich es auch so, dass mehr oder weniger jüngere Gemeinschaften mit einer Vielzahl von Regelungen es schwieriger haben werden, weil erst geprüft werden muss, ob nun das Gesetz oder die GO maßgeblich ist.
Zum Sachverhalt: immer wieder lese ich in den Teilungserklärungen Sätze wie: die anteiligen Kosten sind zu tragen unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung. Mag sein, dass es bei einem nachträglichen Einbau eines Aufzuges nach altem Recht die Zustimmung der EG-Eigentümer "erkauft" wurde mit der Freistellung von künftigen Kosten (oder der teilende Eigentümer Fakten geschaffen hat). Für den Rest reicht allein die Möglichkeit, dass diese den Aufzug nutzen können. Eine "verbrauchsabhängige" Abrechnung von Aufzugs- und eventuellen Instandhaltungskosten stehe ich sehr kritisch gegenüber. Eine Änderung eines bestehenden Kostenverteilers nach neuem WEG hat zur Bedingung, dass sachliche Gründe vorliegen müssen und keiner der Eigentümer unbillig benachteiligt werden darf. Beide Voraussetzungen sehe ich hier nicht gegeben.
Keinesfalls kann das mit den Heizkosten verglichen werden, dafür gibt es separate Rechtsvorschriften (Heizkostenverordnung).
lg R.M.
-- Editiert von R.M. am 03.07.2007 22:40:12
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