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Aufwendungsersatz für Malerarbeiten des Mieters bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
26.7.2006 | Ratgeber - Mietrecht | 17028 Aufrufe
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Schönheitsreparaturen, Renovierung, Miete, Aufwendungsersatz, Schönheitsreparaturklausel, Endrenovierung

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann

Sehr häufig kommt es vor, dass Mieter Schönheitsreparaturen durchführen, obwohl Sie dazu gar nicht wirksam verpflichtet sind. Dies geschieht regelmäßig dann, wenn der Mieter irrtümlich davon ausgeht, bei Auszug renovieren zu müssen, obwohl die entsprechende Klausel im Mietvertrag, etwa wegen starrer Fristen, unwirksam ist. Oft sind sich Mieter auch unsicher, ob und was sie renovieren müssen und möchten möglichem Ärger mit dem Vermieter aus dem Weg gehen, der zumeist auch darauf hinweist, dass die Wohnung natürlich renoviert zurückgegeben werden müsse.

Stellt sich dann heraus, dass der Mieter tatsächlich gar keine Schönheitsreparaturen durchführen musste und deshalb Malerkosten in oft beträchtlicher Höhe aufgewendet hat, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann er nach einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 28.04.2006 - 9 S 479/05) Aufwendungsersatz von dem ehemaligen Vermieter nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Dies begründet sich nach Auffassung des Gerichtes damit, dass der Mieter in diesem Fall mit der Vornahme der Malerarbeiten ein objektiv fremdes Geschäft besorgt hat. Denn bei Unwirksamkeit der mietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel wäre die Durchführung der Renovierungsarbeiten Aufgabe des Vermieters, nicht des Mieters gewesen.

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Da der Mieter also die Arbeit für den Vermieter erledigt hat, in der irrigen Annahme, selbst dazu verpflichtet zu sein, ist dieser nun dazu verpflichtet, dem Mieter dessen Aufwendungen zu erstatten.

Fazit: Es kann sich also lohnen, auch nach bereits durchgeführter Endrenovierung prüfen zu lassen, ob man dazu als Mieter überhaupt wirksam verpflichtet gewesen ist.

Mietern, die beim Auszug renoviert haben und sodann feststellen, dass sie dazu gar nicht verpflichtet waren, wird empfohlen, sich zur Prüfung und Durchsetzung ihres Aufwendungsersatzanspruches umgehend anwaltlich beraten lassen.


Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt, Köln
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