Aufwendungen für Haustiere können Einkommensteuer mindern

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In Verfahren vor dem Finanzgericht Münster wurden seitens des Finanzamtes haushaltsnahe Dienstleistungen für Hund akzeptiert

Gemäß § 35a II EStG können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, zumindest anteilig, steuermindernd Berücksichtigung finden.

Aus Sicht aller steuerpflichtiger Tierfreunde kann ein vor dem Finanzgericht Münster (6 K 3010/10 E) vor Urteilsverkündung beendetes Verfahren nur als spektakulär bezeichnet werden.

Ein steuerpflichtiger Hundehalter hatte ihm entstandene Kosten für die Betreuung seines Hundes als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen erklärt. Da das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten ablehnte, rief der Steuerpflichtige das Finanzgericht an.

Bevor es zur Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung kam, lenkte das Finanzamt ein und veranlagte wie beantragt unter Berücksichtigung der dem Kläger entstandenen Aufwendungen.

Soweit Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung/Behandlung von Haustieren entstehen und die übrigen Voraussetzungen gem. § 35a EStG vorliegen, besteht nunmehr Anlass, diese als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd zu erklären.

Leserkommentare
von Hank am 21.07.2011 12:41:49# 1
Hallo, das ist ja cool. Müsste doch dann auch für Pferde gelten, oder? Also wenn ich mein Pferd als Einsteller in einem Stall untergebracht habe und dafür monatlich einen Betrag X zahle für Futter etc. Versuch Wert...?!