Aufwendungen für Haustiere können Einkommensteuer mindern
Mehr zum Thema: Steuerrecht, Haustier, haushaltsnahe, Dienstleistungen, steuermindernd, EinkommensteuerIn Verfahren vor dem Finanzgericht Münster wurden seitens des Finanzamtes haushaltsnahe Dienstleistungen für Hund akzeptiert
Gemäß § 35a II EStG können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, zumindest anteilig, steuermindernd Berücksichtigung finden.
Aus Sicht aller steuerpflichtiger Tierfreunde kann ein vor dem Finanzgericht Münster (6 K 3010/10 E) vor Urteilsverkündung beendetes Verfahren nur als spektakulär bezeichnet werden.
Ein steuerpflichtiger Hundehalter hatte ihm entstandene Kosten für die Betreuung seines Hundes als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen erklärt. Da das zuständige Finanzamt die steuermindernde Berücksichtigung der Kosten ablehnte, rief der Steuerpflichtige das Finanzgericht an.
Bevor es zur Verkündung einer gerichtlichen Entscheidung kam, lenkte das Finanzamt ein und veranlagte wie beantragt unter Berücksichtigung der dem Kläger entstandenen Aufwendungen.
Soweit Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung/Behandlung von Haustieren entstehen und die übrigen Voraussetzungen gem. § 35a EStG vorliegen, besteht nunmehr Anlass, diese als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd zu erklären.