Aufteilung der Pflegezeit in verschiedene Zeitabschnitte nicht möglich

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Freistellung von der Arbeit bei pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Seit Juli 2008 gilt das Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Das PflegeZG gewährt aus diesem Grund den Beschäftigten ein Recht auf –  wohlgemerkt unbezahlte - Freistellung von der Arbeit für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind Beschäftigte in Betrieben, in denen der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens sechs Monate (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG).

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2011 – 9 AZR 348/10 - klargestellt, dass mit der erstmaligen Inanspruchnahme von Pflegezeit dieses Recht erloschen ist, auch wenn die genommene Pflegezeit die Höchstdauer von sechs Monaten unterschreitet. Die Pflegezeit kann somit nicht in verschiedene Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Gesetzlich möglich ist nur eine Verlängerung bis zur Höchstdauer, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 4 Abs. 1 PflegeZG).

Von der Inanspruchnahme von Pflegezeit zu unterscheiden ist die Möglichkeit der Freistellung wegen kurzfristiger Arbeitsverhinderung. Gem. § 2 PflegeZG haben Beschäftigte – bei vorangegangener Unterrichtung des Arbeitgebers - das Recht, bis zu zehn Arbeitstage die Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Ob das Recht auf Freistellung wegen (langzeitiger) Pflege oder aufgrund einer akut aufgetretenen Pflegesituation ausgeübt wird, sollte vom Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber deutlich zum Ausdruck kommen.