Aufklärungspflicht bei Kosten trotz voller PKH ?
Hallo an alle.
Folgendes Problem:
Meine Lebensgefährtin ließ sich vor etlichen Jahren scheiden. Das übliche Prozedere folgte, Unterhaltsklage gegen ihren Ex usw.
Meine Lebensgefährtin bezog zum damaligen Zeitpunkt, in dem Verfahren gegen den Ex, volle PKH. Ihr Anwalt riet ihr in einem Beratungsgespräch zu einer polizeilichen Straganzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.
Meine Lebensgegährtin willigte ein, die Dinge nahmen (natürlich erfolglos) ihren Lauf.
Ein gutes Jahr später schickte der Herr Anwalt ihr eine Rechnung über die Kosten der Strafanzeige (eigentlich Kleckerbetrag von 139 €). Da meine Lebensgefährtin jedoch vorher niemals über die entehenden Kosten aufgeklärt wurde, entschied Sie sich, diesen Betrag nicht zu begleichen und teilte dem Anwalt dies auch mit. Dieser reagierte prompt mit einem Mahnbescheid, welchem widersprochen wurde.
Heute kam vom Amtgericht die Korrespondenz zur schriftlichen Vorverhandlung. Der Anwalt behauptet, er habe eine unterschriebene Vollmacht, fügte diese jedoch nicht in Kopie bei ("Für den Fall, dass es erforderlich ist, können wir aus den Originalakten die Original-Vollmachtsurkunde noch besorgen, diese war von der Beklagten unterschrieben worden). Sämtliche unwichtigen anderen Anhänge sind in Kopie beigefügt ?!
Meine eigentlichen Fragen:
Muss der Anwalt bei bewilligter PKH nicht über selbst zu tragende Zusatzkosten eingehend informieren?
Muss für die Stellung der Strafanziege eine eigene Vollmacht unterschrieben werden (hat meine Lebensgefährtin ihres Wissens nicht gemacht) oder gilt die am Anfang unterschriebene Prozessvollmacht?
Wie bewertet ihr das Szenario, würdet ihr in den Prozess gehen?
Bin gespannt auf qualifizierte Antworten.
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von falke138 am 17.03.2010 17:49
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>Aufklärungspflicht bei Kosten trotz voller PKH ?
@Axel: Danke für die schnelle Antwort.
Der Prozess bzgl. des Unterhalts war zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, eine gesonderte Vollmacht wurde nicht unterschrieben.
Aber genau darauf kommt es mir an, ob eine gesonderte Vollmacht hätte unterschrieben werden müssen oder nicht.
Ich denke, jegliche anderen Unterstellungen von wegen mündlicher Vereinbarungen kann man abstreiten, zumal ein Zeuge anwesend war, welcher bestätigen kann, dass nicht auf zusätzliche Kosten aufmerksam gemacht wurde.
Da der Streitwert in diesem Fall realtiv gering ist, versteh ich die vorgehensweise des Anwalts auch nicht, sieht für mich fast nach einem Egotrip aus, weil ihm mal jemand seine Grenzen aufzeigen möchte.
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von falke138 am 18.03.2010 09:05
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>Aufklärungspflicht bei Kosten trotz voller PKH ?
@VivaColonia
Dass ich inzwischen vom Egotrip besessen bin, streite ich gar nicht ab.
Ich bezweifle, dass ich bei mir geschuldeten 139 Euro so eine Welle schieben würde ,ärgern würde es mich natürlich. Ich werde diesen Betrag wohl auch zahlen um Schlimmeres zu vermeiden, vom Prinzip finde ich dies Lösung allerdings unbefriedigend.
Es ist mir ein Ärgernis, dass ein Fachanwalt, dem man vertraut einen, wie du ganz richtig festgestellt hast, Laien wie meine Lebensgefährtin (und auch mich), so leicht über den Tisch ziehen kann und rechtlich mit weißer Weste darsteht.
Um ein Szenario für mein Verständnis darzustellen:
Ich führe bei einem Kunden eine bestimmte Arbeit aus (z.B. Wohnungssanierung), welche widerum (aus welchem Grund auch immer, z.B. Wasserschaden) von der Versicherung gezahlt wird.
In einem Gespräch biete ich dem Kunden an, eine zusätzliche Arbeit zu verrichten ohne Ihn über zusätzlich entstehende, nicht von der Versicherung getragene Kosten aufzuklären. Der Kunde stimmt zu.
Nach vollzogener Arbeit habe ich also rechtlich gesehen Anspruch auf die Bezahlung der gleisteten Arbeit obwohl der Kunde keinen blassen Schimmer von den auf Ihn zukommenden Kosten hatte?
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von falke138 am 18.03.2010 13:17
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>Aufklärungspflicht bei Kosten trotz voller PKH ?
quote:
Nach vollzogener Arbeit habe ich also rechtlich gesehen Anspruch auf die Bezahlung der gleisteten Arbeit obwohl der Kunde keinen blassen Schimmer von den auf Ihn zukommenden Kosten hatte?
Klar, wenn er sie beauftragt. Da hätte der Kunde halt nach dem Preis fragen müssen und nicht einfach - nur weil es für ihn günstig wäre - stillschweigend annehmen sollen, daß dies ebenfalls von der Versicherung gezahlt wird. Zumal dem Auftragnehmer sowieso egal sein kann, wer was zahlt, denn Ansprechpartner ist sein Auftraggeber, insofern ist das genau wie beim RA, dem auch egal sein kann, was nun von PKH noch abgedeckt ist und was nicht.
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von VivaColonia am 18.03.2010 17:00
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