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Aufklärungsrüge erfolgreich: undeutlicher Sprachstil Indiz für eine unwirksame Patientenaufklärung

Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer
20.11.2009 | Ratgeber - Arzthaftungsrecht | 2168 Aufrufe
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Aufklärungspflicht

Die ärztliche Aufklärungspflicht vor einem Eingriff ist Ausfluss des grundrechtlich verbürgten Rechts eines jeden Patienten. Nur im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung kann der Patient eine autonome Entscheidung treffen. Eine undeutliche Sprache des aufklärenden Arztes verletzt daher ggf. dieses Recht und ist geeignet, Zweifel an einem ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs zu begründen. Das Landgericht Köln hat daher jüngst in diesem Sinne entschieden und ausgeurteilt, dass ein undeutlicher Sprachstil eines Arztes, der die Patientenaufklärung vornimmt, Bedenken gegen eine wirksame Aufklärung hervorrufen kann (LG Köln, Urt. v. 9.4.2008 - 25 U 72/05).

In dem konkreten Fall unterzog sich die Klägerin im Jahre 2000 einer gynäkologischen Operation mit anschließender Chemotherapie und einer Komplettierungsoperation, bei der die Lymphknoten entfernt wurden. Ob bei dem Aufklärungsgespräch auf Behandlungsalternativen und über die Risiken der Komplettierungsoperation eingegangen wurde, war zwischen den Parteien des Verfahrens streitig.

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Rechtsanwalt
Marc Melzer
Bad Lippspringe

Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte

Nach Ansicht der Kammer des Landgerichts Köln konnte die Beklagte nicht damit gehört werden, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, da der Arzt in der Anhörung vor dem Gericht gleichwohl sehr schnell und sehr undeutlich sprach. Der Beklagte sei kaum zu verstehen gewesen und dies liefere den Hinweis, dass die Klägerin den Ausführungen im Aufklärungsgespräch überhaupt habe folgen können.

Auf die Frage, wie sich die Klägerin im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung verhalten hätte, sind die Beklagten nicht eingegangen mit der Folge, dass die Klage vollumfänglich begründet war.

Marc O. Melzer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

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