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Aufklärungspflicht bzgl. Kosten

Hallo!

Bezieht sich die Aufklärungspflicht des RA eigentlich nur auf die Sache selbst, also Sachverhalt umfassend klären, Prozeßririko erläutern, etc. oder muss er den Mdt. auch über das Anfallen der einzelnen Gebühren beraten? Muss er z.B. dem Mdt. vor dem Telefonat mit der Gegenseite sagen, dass dies eine Besprechungsgebühr auslöst?

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von Cohen am 22.11.2004 16:10
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>Aufklärungspflicht bzgl. Kosten
Muss er z.B. dem Mdt. vor dem Telefonat mit der Gegenseite sagen, dass dies eine Besprechungsgebühr auslöst?

Gegenfrage: welchen Sinn hätte das?
Damit der Mandant sagt "das ist mir zu teuer, lassen Sie das"? Und sich dann hinterher beschwert, der RA habe sich nicht richtig eingesetzt?


von Mareike123 am 23.11.2004 23:32
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>Aufklärungspflicht bzgl. Kosten
Gegenfrage: welchen Sinn hätte das?

Damit der Mandant besser einschätzen kann, ob der Aufwand lohnt? Wäre doch ne Möglichkeit, hm?

Die weitere Antwort lasse ich unkommentiert...




von 123guest am 24.11.2004 09:43
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>Aufklärungspflicht bzgl. Kosten
eine grundsätzliche PFLICHT zur aufklärung über die gebühren gab es bis zum 01.07.2004 gar nicht. seit dem 01.07 muss der ra gem § 49 V BRAO darauf hiweisen, dass die gebühren vom gegenstandswert abhängig sind. gleichwohl sollte ein ra auf gebühren hinweisen um ärger zu vermeiden.

in diesem fall ist die problematik aber ohnehin dadurch weggefallen, dass es für fälle nach dem 01.07. keine keine besprechungsgebühr mehr gibt da diese mit der deutlich erhöhten geschäftsgebühr weggefallen ist.


von luDa am 24.11.2004 13:54
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>Aufklärungspflicht bzgl. Kosten
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von guest123-321 am 24.11.2004 18:40
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>Aufklärungspflicht bzgl. Kosten
--- editiert vom Admin


von guest123-1400 am 02.12.2004 01:42
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