Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber erhalten? Zehn Punkte, die Arbeitnehmer unbedingt beachten sollten

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Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag von ihrem Arbeitgeber erhalten, werden häufig unter starken Druck gesetzt, diesen schnellstmöglich zu unterzeichnen. Nachfolgend einige Hinweise für Arbeitnehmer, die einen solchen Aufhebungsvertrag erhalten haben.

1. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen

Wenn der Arbeitgeber Druck macht, will er ihnen in der Regel nur etwas unterjubeln. Sie haben Kündigungsschutz, Sie sind auf der sicheren Seite. Warum sich dann unter Druck setzen lassen? Seriöse Angebote sind mit einer angemessenen Überlegungsfrist und der Möglichkeit, einen Spezialisten, am besten ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, zu konsultieren, verbunden.

2. Schriftform für den Aufhebungsvertrag erforderlich

Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Mündliche Aufhebungsverträge sind unwirksam.

3. Unterschrift lässt sich nicht rückgängig machen

Haben Sie unterschrieben, können Sie in der Regel keine Ansprüche mehr durchsetzen, die in der Aufhebungsvereinbarung nicht geregelt sind. Auch eine Kündigungsschutzklage ist regelmäßig nicht mehr möglich.

4. Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden

Im Aufhebungsvertrag müssen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Anders ist dies aber, wenn Sie später Arbeitslosengeld beziehen wollen.

5. Kündigungsschutz fällt mit Unterschrift weg

Mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag verzichten Sie auf Ihren Kündigungsschutz.

6. Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld

Bei Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag drohen ihnen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, außerdem ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs für einen gewissen Zeitraum.

7. Kein Mitspracherecht des Betriebsrats

Beim Abschluss von Aufhebungsverträgen hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht. Er muss auch nicht – wie bei einer Kündigung – vorab angehört werden. Durch Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag verzichten Sie auf entsprechende Rechte.

8. Abfindungen sind sozialabgabenfrei

Vom Abfindungsbetrag müssen keine Beiträge zu den gesetzlichen Versicherungen sowie zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosengeldversicherung abgezogen werden.

9. Abfindungen sind zu versteuern

Auf den Abfindungsbetrag muss Lohnsteuer abgeführt werden. Entsprechend ist der Betrag als Bruttobetrag gekennzeichnet. Nur wenn der Abfindungsbetrag ausdrücklich als Nettobetrag gekennzeichnet wird, muss der Arbeitgeber die abzuführenden Steuern zusätzlich aufwenden.

10. Aufhebungsverträge sind in der Regel ungünstiger als Kündigungen mit anschließender Kündigungsschutzklage

Spezialisten, zum Beispiel Fachanwälte für Arbeitsrecht, können in der Regel bei einer Kündigung und anschließender Kündigungsschutzklage mehr für den Arbeitnehmer herausholen, als bei einem Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag ist in der Regel nur dann ein sinnvolles Instrument, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Beschäftigung und damit keine Zeit für ein Klageverfahren hat.

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