Aufhebungsvertrag ungünstig: Anfechtung möglich?

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Keine voreilige Unterschrift

Der wichtigste Ratschlag für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Thema Aufhebungsvertrag ist wohl der, dass sie niemals ohne vorherige Beratung durch einen Spezialisten einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber unterschreiben sollten, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird. Immer wieder lassen sich Arbeitnehmer hier vom Arbeitgeber unter Druck setzen und am Ende unterschreiben sie doch, sind dann aber später mit dem Inhalt des Vertrags unzufrieden. Dann wird es nur noch sehr selten möglich sein, sich wieder davon zu lösen. Für eine Anfechtung braucht man nämlich immer einen konkreten Anfechtungsgrund.

Anfechtung wegen Irrtums

Eine irrtumsbedingte Anfechtung wird in aller Regel nicht in Betracht kommen. Hier sind die Anforderungen sehr streng. Nur weil sich ein Arbeitnehmer nicht darüber im Klaren war, welche genauen Konsequenzen der Vertragsschluss für ihn bringt, ist er später nicht zur Anfechtung berechtigt. Andernfalls würden auch kaum mehr Rechtsgeschäfte zustande kommen bzw. bestehen bleiben, wenn eine Partei immer wieder so einfach anfechten könnte.

Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Anders dagegen sieht es in Fällen aus, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer widerrechtlich gedroht hat. Das kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den Fall, dass dieser nicht unterzeichnet, Konsequenzen androht, an die ein vernünftiger Arbeitgeber nicht denken würde. Dazu kann z. B. unter gewissen Umständen die Drohung mit einer Kündigung sein. Nicht bei jeder angedrohten Kündigung, und sei diese auch unwirksam, handelt der Arbeitgeber aber widerrechtlich. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber vernünftigerweise gar nicht daran denken dürfte, zu kündigen, z.B. weil das Fehlverhalten des Arbeitnehmers sich in einer kleinen Lappalie erschöpft. Nur in einem solchen Fall wäre es später unter Umständen noch möglich, den Aufhebungsvertrag anzufechten.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Auch eine arglistige Täuschung des Arbeitgebers kann Grund für eine Anfechtung sein. Das ist möglich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Umstände vorspiegelt. Als Beispiel: Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeiter vor die Wahl, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder aber die Kündigung zu erhalten, da er jedenfalls vorhabe, den Betrieb einzustellen. Später stellt sich dann heraus, dass er das tatsächlich nie vorhatte und die Stilllegung bleibt aus. In einem solchen Fall kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greifen.

Möglichkeit der Anfechtung überprüfen

Auch wenn die Anfechtung also nur in sehr engen Grenzen möglich ist, kann es sich zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer rechtsschutzversichert ist, lohnen, seine Möglichkeiten in diesem Zusammenhang zu überprüfen. Das Risiko einer Anfechtung durch den Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber nämlich auch wiederum sehr unangenehm, da im Erfolgsfall das Arbeitsverhältnis fortbesteht und er damit dann für die entsprechende Zeit den Lohn nachzahlen muss, ohne dafür eine Arbeitsleistung erhalten zu haben. Sofern also eine gewisse Möglichkeit besteht, dass einer der genannten Gründe besteht, sollte man sich direkt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden und die Erfolgsaussichten prüfen lassen. Für die Erklärung der Anfechtung wegen Drohung oder Täuschung haben Arbeitnehmer zwar ein Jahr Zeit – das Anfechtungsrecht kann aber unter Umständen auch verwirken bzw. die Darlegung der Gründe vor Gericht kann zunehmend schwieriger werden. Man sollte deshalb also nicht unnötig Zeit verstreichen lassen. 

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