Aufhebungsvertrag und Arbeitslosen Geld

11. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
marcco28
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag und Arbeitslosen Geld

Hallo

Ich war 15 Jahre in eine Firma eingestellt.
Dann würde mir ein Vertragsaufhebung angeboten, mit eine Abfindung. Eine Kündigung mit Abfindung ist angeblich nicht möglich.

Ich habe mich dann erkündigt, unter bestimmten Voraussetzungen soll es möglich sein, uneingeschränkt Arbeitslosen Geld zu bekommen.

Und so fern ich es beurteilen kann, ist mein Aufhebungsvertrag dafür auch passend.
Jedoch würde ich es gerne fachmännisch prüfen. Wie macht man das, und wieviel kostet es ungefähr?

Mit freundlichen Grüßen

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4 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Ihr neuer
Status:
Praktikant
(683 Beiträge, 250x hilfreich)

Das es möglich ist einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und beim Arbeitslosengeld nicht gesperrt zu werden habe ich noch nie gehört. Sollte mich wundern wenn das möglich ist.
Weiterhin hat ein Arbeitnehmer erstmal gar kein Anrecht auf eine Abfindung. Diese wird nur gezahlt damit der AN nicht dagegen klagt, oder sonst wie irgendwelche Einwände hat. Wenn eine Firma eine Kündigung ausspricht und diese heib und stichfest ist, gibt es keine Auslösung. Diese wird gerne nur vor Gericht erstritten, und vom Ag gezahlt, damit dieser nicht den An weiter beschäftigen und die Kündigung zurück muss

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17468 Beiträge, 6501x hilfreich)

Bei einem Auflösungsvertrag unterstellt die AA erst einmal, dass AN die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat - sofern nicht aus dem Vertrag hervorgeht, dass der Auflösungsvertrag gemacht wird, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.
Um das abzusichern, kannst du dich bei der AA arbeitssuchend melden und dich erkundigen, welche Formulierungen die akzeptieren. Und möglichst schriftlich geben lassen.
Eine Beratung beim RA kosten etwa 180 Euro, vielleicht verhandelbar.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Die Fraustregel ist, dass durch den Aufhebungsvertrag keinerlei Fristen verkürzt werden dürfen und dass der Arbeitnehmer letztlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten hat. Ich rate in so Fällen immer, ausnahmslos immer, vorab eine Beratung bei der Arbeitsagentur einzuholen und mir das Ergebnis schriftlich geben zu lassen.

wirdwerden

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