Aufhebungsvertrag annehmen?

6. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dolores.Claiborne
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)
Aufhebungsvertrag annehmen?

Seit gut zwei Jahren habe ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag, ich bin 50 Jahre alt, meine Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Am 31.12.2017 wird der Beschäftigungsstandort ersatzlos geschlossen.

Mir wird ein Aufhebungsvertrag angeboten „zur Vermeidung einer ansonsten unumgänglichen arbeitgeberseitigen, ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung":
- Beendigungstermin 31.08.2017
- die Möglichkeit meinerseits, „das Arbeitsverhältnis … vor dem Beendigungstermin zu kündigen (vorzeitiger Beendigungstermin)" und eine „Brutto-Abfindung in Höhe der hälftigen Summe der monatlichen Brutto-Grundgehälter, die ab dem vorzeitigen Beendigungstermin bis zum Beendigungstermin entstanden wären", zu erhalten.

Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2016 wird im Mai 2017 ausgezahlt, „sonstige Vergütung ist nicht geschuldet".

Die Tantieme für das Geschäftsjahr 2017 findet keine Erwähnung im Aufhebungsvertrag.
Auch der genaue Zeitpunkt der Schließung des Standortes wird nicht genannt.

Mir stellen sich nun einige Fragen:

1) Unterschreibe ich den Aufhebungsvertrag in der vorliegenden Form, kann mir die Verhängung einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld drohen?
2) Kann die Agentur für Arbeit eine Kündigung nebst Kündigungsschutzklage verlangen?
3) Muss ich im Falle eines Aufhebungsvertrages auf eine Abfindung und die Tantieme für 2017 verzichten?

Wie verhalte ich mich am besten bzw. was ist ratsam – auch von rechtlicher Seite?
Ich habe keine Rechtsschutzversicherung.

Danke

-- Editier von Dolores.Claiborne am 06.05.2017 16:33

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Arbeitsrechtlicher Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

1. Ja, hier droht fast mit Sicherheit eine Sperrfrist.

Es gibt nun echt keinen Grund sowas zu unterschreiben. Die Regelung zur Abfindungszahlung entspricht nicht dem Üblichen, hier wird ja nur gezahlt, wenn vorzeitig gekündigt wird. Da sollte man doch eher die Kündigung abwarten, klagen und dann die Abfindung mitnehmen, ca. 2 halbe Bruttogehälter. Die Klage geht zu gegebener Zeit ganz einfach über die Rechtsantragsstelle des Gerichts und kostet nichts.







-- Editiert von altona01 am 06.05.2017 16:49

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wenn dann noch Geld bereit gestellt wird für eine Abfindung. Wie weit sind denn die anderen Filialen entfernt?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dolores.Claiborne
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die ersten Meinungen, die etwas zuversichtlich stimmen.

Dass der Standort NDS geschlossen wird, steht außer Frage (Ausschreibung nicht gewonnen), die anderen sind sehr weit weg (Hessen, NRW, Berlin) und keine Option.

Die ca. 10-12 AN mit unbefristetem AV haben wohl alle einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen – mit unterschiedlichen Bedingungen, Abfindungsvereinbarungen, Beendigungsterminen – unter Berücksichtigung von Dienstzeiten, Kündigungsfristen … Über Einzelheiten spricht kaum jemand.

Soweit ich mich belesen habe, führen unter Umständen weder Aufhebungsvertrag noch Abfindungszahlungen zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Diese Umstände mögen bei den AN, deren Beendigungstermin nicht oder knapp vor dem 31.12. liegt, zutreffen.

Doch zumindest in meinem Aufhebungsvertrag wird zwar der Grund für die Standortschließung genannt, jedoch nicht der Zeitpunkt (frühestens 31.12.17).

Wie ich mitbekommen habe, wurde nicht nur mir ein früherer Beendigungstermin vorgeschlagen, anderen ebenfalls (z.T. mit Abfindung), da es zum Ende des Jahres hin vermutlich immer weniger zu tun geben wird.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Und da haben wir ein Problem. Du bist erst zwei Jahre dabei. Wegen Totalschliessung und Entfernung der anderen Filialen muss wohl keine Sozialauswahl stattfinden. Wenn Du schnell was anderes findest bzw. im Visier hast, dann würde ich den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Wenn nicht, auf die Kündigung warten, wohl wissend, dass es dann keine Abfindung geben wird. Aber ein paar Monate länger Arbeit, das kann ja auch hilfreich sein. Ganz wichtig, melde Dich jetzt schon arbeitssuchend bei der AfA.

Viel Erfolg!

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dolores.Claiborne
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Auf eine Abfindung habe ich ohnehin nicht wirklich spekuliert :(

Da ich im Moment (noch?) keine annehmbare Arbeitsstelle in Aussicht habe, kläre ich also vorrangig mögliche Konsequenzen der AfA.
Vom AG kam der Vorschlag, dass der Aufhebungsvertrag „umformuliert" werden könne, sollte er in seiner jetzigen Form zu einer Sperrfrist führen. Doch wie es scheint, sind Kündigung und Kündigungsschutzklage nicht zu umgehen.

Eine Kündigung könnte mir natürlich bereits zum 31.07. ausgesprochen werden :sweat:

-- Editiert von Dolores.Claiborne am 06.05.2017 18:00

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ja, und so lange Du keinen neuen Job hast, akzeptierst Du auch keinen Aufhebungsvertrag.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Nebenfrage: Habt ihr einen Betriebsrat, und wenn ja, hat dieser mit dem AG einen Sozialplan erarbeitet? In eurem Fall wäre der Sozialplan erzwingbar, und Arbeitgeber sind hier üblicherweise recht "zugänglich" was ihren finanziellen Einsatz angeht, da sie ansonsten gutes Geld für Einigungsstelle, Anwälte und das Arbeitsgericht hinblättern müssen.

An dieser Stelle werden dann Details wie Abfindungen, Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfen bei der Stellensuche usw vereinbart.

Ohne Betriebsrat habt ihr leider Pech gehabt.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Wieso müssen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht in erster Insanz eine Eingungsstelle, einen Anwalt, Gerichtskosten einkalkulieren? Es ist doch nichts einfacher als eine Totalschliessung, und um die scheint es sich hier ja zu handeln. Da geht der Arbeitgeber in die Güteverhandlung, hört sich den Richter an und entscheidet dann, ob er Geld anbietet oder nicht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 618x hilfreich)

Weil ein schlauer Betriebsrat bei einer Standortschließung einen Sozialplan erzwingen kann.

Die damit verbundenen Verhandlungen können einfach und schnell, aber auch schwierig und langwierig werden. Der schlaue Betriebsrat lässt sich bei den Verhandlungen zum S-Plan natürlich von einem Anwalt vertreten, der Arbeitgeber ebenso. Abgerechnet wird nach Stunden. Die Stundensätze sind dreistellig.

Kommt keine Einigung zustande, wird die Einigungsstelle angerufen. Hierzu muss man sich auf einen Vorsitzenden einigen. Kommt keine Einigung über den Vorsitzenden der Einigungsstelle zustande, benennt das Arbeitsgericht einen. Das dauert und kostet.

Der Vorsitzende der Einigungsstelle ist gerne ein Arbeitsrichter der dies nebenbei erledigt und zu vergüten ist. Macht also zwei Anwälte und den Vorsitzenden, abzurechnen nach zeitlichem Aufwand. Dann tagt die Einigungsstelle, möglicherweise eine ganze Weile, bis man sich irgendwann mal einigt.

Das kostet einen Haufen Geld, den ein erfahrener und schlauer Arbeitgeber gerne spart und daher bei den Verhandlungen zum Sozialplan durchaus "zugänglich" ist.


-- Editiert von Osmos am 08.05.2017 16:45

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@dolores, ohne Abfindung und Einhaltung der Kündigungsfrist gibt es eine Sperre. Sollte irgendjemand der AfA behaupten, Sie dürfen den Aufhebungsvertrag ohne Folgen unterschreiben lassen Sie sich das auf jeden Fall schriftlich geben!!
Hinterher weiß keiner mehr in der Behörde, was er gesagt hat und Sie haben die Sperre...

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dolores.Claiborne
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke @all für die hilfreichen Tipps und Denkanstöße :)

Einen Betriebsrat haben wir leider nicht.

Der Termin der Standortschließung wird im Aufhebungsvertrag nicht genannt.
Ab 01.01. fällt nach erfolgloser Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren das Betätigungsfeld und somit die "Daseinsberechtigung" des Standortes weg. Ob er pünktlich zum 31.12. geschlossen oder noch einige Zeit zur "Abwicklung" eingeplant wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Falls Letzteres zutrifft, dann sicher nicht mit voller Belegschaft (neun unbefristet angestellte Vollzeitkräfte).

Auf einen Termin bei der AfA warte ich noch. Ohne schriftliche Zusicherung, dass mir im Falle der Arbeitslosigkeit keine Sperrfrist droht, werde ich natürlich eine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag noch nicht mal in Erwägung ziehen.
Ich rechne insgesamt damit, die Kündigung abwarten und dagegen Klage einreichen zu müssen.

Update:
Einem Kollegen (4 volle Beschäftigungsjahre) wurde eine Abfindung i.H.v. zwei Monatsgehältern angeboten beim einvernehmlichen Ausscheiden zum 31.08. (plus der auch mir angebotenen „Brutto-Abfindung in Höhe der hälftigen Summe der monatlichen Brutto-Grundgehälter, die ab dem vorzeitigen Beendigungstermin bis zum Beendigungstermin entstanden wären").
Mein "dienstältester" Kollege hat es geschafft, dem AG die Vereinbarung abzuringen, bis zum Beschäftigungsende am 31.12. bei voller Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden. Eine Abfindung bekommt er vermutlich außerdem.

-- Editiert von Dolores.Claiborne am 11.05.2017 20:47

Signatur:

Eine Lüge ist bereits 3 mal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht. -Twain

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dolores.Claiborne
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich habe eine Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit (GA) zu Sperrzeiten (§ 159 SGB III ) gefunden, die allerdings kein Gesetz und somit nicht einklagbar ist.

Als ein die Sperrzeit ausschließender „wichtiger Grund" für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags gilt laut dieser GA z.B., dass
- eine Kündigung „mit Bestimmtheit" in Aussicht gestellt wird,
- diese auf betriebliche Gründe gestützt wird,
- die in Aussicht gestellte Arbeitgeberkündigung würde die Kündigungsfrist einhalten und frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem laut Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis endet (keine Verkürzung der Kündigungsfrist) und
- eine Abfindung in Höhe von höchstens 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird …
(An der Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung wird nicht mehr festgehalten.)
[Stand 12/2016]

Nach dieser Auslegung scheint
a) der zeitliche Eintritt der betrieblichen Gründe, aus denen die in Aussicht gestellte Arbeitgeberkündigung erfolgen würde, nicht relevant
und
b) die Zahlung einer Abfindung - wenn auch ohne Mindestgrenze - Voraussetzung zu sein?
:???:

Quellen:
Sperrzeit vermeiden beim Aufhebungsvertrag
GA-Alg-159 (pdf)

Signatur:

Eine Lüge ist bereits 3 mal um die Erde gelaufen, bevor sich die Wahrheit die Schuhe anzieht. -Twain

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Dolores, die Faustregel ist, dass Abfindungen dann nicht angerechnet werden, wenn die Kündigungsfrist eingehalten ist. Aber auch da gibt es Ausnahmen, deshalb immer, ausnahmslos immer vorab eine schriftliche Stellungnahme von der AfA einholen. Denn es hilft Dir wenig, wenn Du erst einmal in einer Sperre drinnen bist und dann irgendwann anch 2 Jahren Rechtsstreit eine Nachzahlung bekommst.

Was andere als Abfindung bekommen, das interessiert auch nicht. Und Du bist mit zwei Jahren nun mal sehr knapp dabei. Ich würde es wahrscheinlich auf die Kündigung ankommen lassen, wenn nicht ein neuer Arbeitsplatz da ist oder aber die Bereitschaft zum Umzug da ist und Dir nicht eine Stelle in einer anderen Filiale angeboten wird. Denn jeder Monat, in welchem Du bezahlt wirst, der hilft Dir weiter. Viel mehr als eine lächerliche Abfindung.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.140 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen