Aufhebungsvertrag Bewertung

14. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
takamine
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebungsvertrag Bewertung

Liebe Community,

da es hier viele im Arbeitsrecht bewanderte Menschen gibt, hoffe ich, dass sich der ein oder andere findet und mir hierzu einen Rat geben kann.

Mein Arbeitgeber möchte mit mir einen Aufhebungsvertrag schließen. Ich habe zwar schon öfter die Arbeitsstelle gewechselt, aber noch nie bin ich einen Aufhebungsvertrag eingegangen. Aufgrund der derzeitigen Situation bin jedoch gewillt, diesen anzunehmen, sofern mir ein gutes Zeugnis erstellt wird und der Vertrag unschädlich für meinen ALG I Anspruch ist.

Ich bin gerade dabei, mich mit der Agentur für Arbeit auseinanderzusetzen, ob der Vertrag unschädlich für meinen Anspruch auf ALG I ist.
Allerdings wäre es mir auch wichtig zu erfahren, ob generell die Klauseln im Vertrag "normal" für einen Aufhebungsvertrag sind oder ob etwas drin steht, was ich dringend streichen oder ändern lassen sollte.

Zur Information: meine reguläre Kündigungsfrist würde 2 Monate zum Monatsende betragen. Eine betriebliche Kündigung wie in §1 erwähnt wäre in diesem Fall nicht rechtens. Die Betriebszughörigkeit war inklusive der Kündigungsfrist 1 Jahr.



Hier ist der Text des Aufhebungsvertrages:

Zwischen Firma XYZ, im folgenden Arbeitgeber genannt, und Frau XY, im folgenden Arbeitnehmer genannt, zusammen "Parteien" genannt, wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen:

Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit des Vertrages wird nachfolgend lediglich die männliche Schreibweise der Arbeitsvertragsparteien verwenden. Sie bezieht sich jedoch gleichermaßen auf männliche wie weibliche Parteien, eine wie auch immer geartete Diskriminierung ist ausgeschlossen.

§1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom TT.MM.JJJJ wird auf Veranlassung des Arbeitgebers, zur Vermeidung einer betrieblich bedingten Kündigung zum 31.10.2017. Das Arbeitsverhältnis endet somit zum Ablauf des 31.10.2017.

§2 Freistellung
Der Arbeitnehmer wird mit Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung seines Gehaltes unter Anrechnung von Überstunden und Urlaubsansprüchen freigestellt. Sämtlicher Urlaub sowie eventuelle Überstunden sind in natura genommen.

§3 Vergütung
Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das vereinbarte feste monatliche Bruttogehalt i. H. v. XXXX,XX € entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen weitergezahlt.

§4 Spesen
Der Arbeitnehmer hat aussehende Spesen bis spätestens 31.10.2017 abzurechnen.

§5 Zeugnis
Der Arbeitnehmer erhält ein qualifiziertes Endzeugnis mit der Note "gut"

§6 Verschwiegenheit
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch nach Vertragsende fortbesteht.

§7 Schweigepflicht/Sprachregelung
Die Parteien verpflichten sich, über den Inhalt dieser Vereinbarung gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen sind gesetzliche Auskunftspflichten.

§8 Zurückbehaltungsrecht
Den Parteien seht kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu.

§9 Sozialversicherungsrechtliche Hinweise
Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrages zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen führen kann, insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit/Ruhen des Anspruchs). Abschließende rechtsverbindliche Auskünfte sind den jeweiligen Sozialversicherungsträgern vorbehalten (Bundesagentur für Arbeit u. a.). Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Arbeitnehmer nach §38 SGB III verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit persönlich als arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen. Der Arbeitnehmer wird zudem darauf hingewiesen, dass er eigene Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung entfalten muss.

§10 Abgeltungs- und Erledigungsklausel / Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach der Beendigung - gleich aus welchem Rechtsgrund und ob bekannt oder unbekannt - abgegolten und erledigt, soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt.
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

§11 Widerruf und Bedenkzeit
Der Arbeitnehmer verzichtet nach Bedenkzeit ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitergehende Hinweise des Arbeitgebers auf möglichen arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen aus diesem Arbeitsvertrag. Für abschließende Auskünfte sind die Sozialversicherungsträger bzw. das Finanzamt alleine zuständig.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nicole2107
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, also ich denke der Aufhebungsvertrag von sich ist so OK formuliert bis auf den §1. Aber ich denke du wirst Probleme mit dem ALG1 bekommen. Warum will dein Arbeitgeber dir nicht kündigen? Bei einer Kündigung außerhalb der Probezeit könntest du vor gehen, gegen einen Aufhebungsvertrag den du unterschrieben hast, nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nein, man muss keine Probs mit ALG I bekommen, wenn denn die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten sind. Das klärt der Fragesteller ja gerade ab.

Ansonsten ist ein Aufhebungsvertrag immer besser für den zukünftigen Lebenslauf als eine Kündigung. Und ein Gerichtsverfahren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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