Aufhebungsverträge wegen Drohung anfechtbar!
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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis aufheben soll, anfechtbar ist, wenn er durch den Mitarbeiter aufgrund widerrechtlicher Drohung durch den Arbeitgeber unterschrieben wurde (BAG Urt.v. 28.11.2007, 6 AZR 1108/06).
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
seit 2004
Ein angestellter Rechtsanwalt veröffentlichte durch eine Medienagentur seines Arbeitgerbers einen Artikel zum Anlegerschutz. In dem Artikel wies er darauf hin, dass sich die Anleger aufgrund verjährungsrechtlicher Vorschriften beeilen müssen, wenn sie ihre Rechte gegenüber den Banken noch geltend machen möchten. Die Kanzlei des Arbeitgebers vertrat nunmehr aber ausschließlich Banken als Mandanten.
Nach Veröffentlichung des Artikels kündigte eine Bank das Mandatsverhältnis mit dem Arbeitgeber wegen Vertrauensbruch. Daraufhin ließ der Arbeitgeber dem angestellten Anwalt einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zukommen und drohte mit fristloser Kündigung, wenn er diesen nicht unterschreibt. Der Arbeitnehmer unterschrieb den Vertrag, focht ihn aber später wegen widerrechtlicher Drohung an. Er machte geltend, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste, dass er Artikel erst nach Absprache mit dem Arbeitgeber veröffentlichen durfte.
Das Bundesarbeitsgericht ging in diesem Fall grundsätzlich von einem anfechtbaren Aufhebungsvertrag aus. Denn der Arbeitgeber musste ganz überwiegend davon ausgehen, dass eine fristlose Kündigung unwirksam gewesen wäre. Auch die Einräumung einer Überlegungsfrist führt nicht zur Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages, da diese der Drohung nicht die Widerrechtlichkeit nimmt.
Tipp
Droht der Arbeitgeber also mit fristloser Kündigung, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird, besteht die Möglichkeit, den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag innerhalb eines Jahres anzufechten. Zuständig für ein Klageverfahren ist das Arbeitsgericht.
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