Aufhebungs- und Abwicklungsverträge werden im Arbeitsrecht wieder an Bedeutung gewinnen!

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Aufhebungs- und Abwicklungsverträge werden im Arbeitsrecht wieder an Bedeutung gewinnen!

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag ist ein Dauerbrenner in den Unternehmen. Mit der angekündigten Rechtssprechungsänderung des Bundessozialgerichts durch Urteil vom 12.07.2006 erfahren Aufhebungsverträge eine Widergeburt. Es ist daher zu erwarten, dass sie sich in der arbeitsrechtlichen Praxis als echte Alternative zur Kündigung etablieren werden.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, in dem das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird, bietet auf den ersten Blick für alle Beteiligten Vorteile. Für den Arbeitgeber ist von Vorteil, dass die Bestimmungen des Kündigungsschutzes, insbesondere Fristen, nicht beachtet werden müssen. Dem Arbeitnehmer wird in der Regel eine finanzielle Abfindung angeboten, damit er auf seine Rechte aus dem Kündigungsschutz verzichtet. Dieser finanzielle Anreiz ist für viele Arbeitnehmer verlockend.

Marcus Alexander Glatzel
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Wird der Arbeitnehmer aufgrund der Aufhebung allerdings arbeitslos, so erfolgt oftmals die Ernüchterung, wenn er bei der Arbeitsagentur vorstellig wird. Denn für den Aufhebungsvertrag galt nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte im Grunde das Gleiche wie bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gilt bisher als das aktive Lösen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer. In diesen Fällen wird daher oftmals eine dreimonatige Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Erst dann merkt der Arbeitnehmer, dass er sich die Aufhebung des Arbeitsvertrages durch Verlust von drei Monatsraten Arbeitslosengeld teuer erkauft hat.

Aufgrund der angekündigten Änderung der Rechtssprechung durch das Bundessozialgericht soll in Zukunft die Eingehung eines Aufhebungsvertrages allerdings dann nicht mehr zu einer Sperrzeit führen, wenn die vereinbarte Abfindung eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Bemessungsrahmen für die Höhe der Abfindung ist hierbei der § 1 a Abs.2 Kündigungsschutzgesetz. Werden danach also nur 0,5 Bruttomonatslöhne pro Beschäftigungsjahr gezahlt, soll keine Sperre mehr verhängt werden. Liegt die Abfindung allerdings darüber, kann durchaus wieder eine Sperrzeit verhängt werden.

Ist ein Arbeitnehmer beispielsweise vier Jahre im Unternehmen beschäftigt und verdient 2.000,00 EUR brutto, so würde eine Abfindung in Höhe von 4.000,00- EUR zu keiner Sperrzeit führen. Wird allerdings mehr bezahlt, kann dies zu einer Sperrzeit führen.

Das neue Urteil des BSG hat allerdings nicht die bisherige Rechtsprechung geändert, eine Änderung wurde vielmehr nur angekündigt. Daher ist vor dem Abschluss eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag große Vorsicht geboten. Lassen Sie sich daher beim Aushandeln des Aufhebungsvertrages nicht zeitlich unter Druck setzen, da ein solcher Vertrag, wie ausgeführt, auch mit finanziellen Risiken behaftet ist. Idealerweise lassen Sie ihn zuvor durch einen Rechtsanwalt prüfen.


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