Aufhebung einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde

2. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Blumi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebung einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde

Hallo,
ich habe vor einigen Jahren eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde unterschrieben, die wurde zum 12. Geburtstag meiner Tochter durch eine neue Urkunde ersetzt,
"In Abänderung der Urkunde vom...." leider ohne Befristung. Jetzt wird meine Tochter 18. und ich möchte aus der Urkunde raus, gibt es da Möglichkeiten die nachträglich befristen zu lassen oder ähnliches?
Da ich noch die Scheidungskosten vor Augen habe würde ich es gerne ohne Gericht und Anwalt angehen (z. B. Verwaltungsweg über das Jugendamt). Gibt es dazu eventuell Literatur bzw. Urteile?
Für Tipps bedanke ich mich im voraus.
Blumi

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mimi666
Status:
Schüler
(295 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo,
Deine Tochter muss Dir ihre Einkommenssituation offen legen da sie nun volljährig ist. Verdient sie eigenes Geld könnte man den Unterhalt zumindest kürzen, geht sie weiterhin zur Schule oder macht eine Ausbildung musst Du weiterhin zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Haselstrauch
Status:
Student
(2477 Beiträge, 388x hilfreich)

Hallo,

ab der Volljährigkeit sind BEIDE Elternteile dem Kind gegenüber BARunterhaltspflichtig, sofern noch ein Anspruch auf Unterhalt seitens des Kindes besteht.

Dies wäre dann der Fall, wenn das Kind eine allgemeinbildende Schule besucht oder eine erste Berufsausbildung absolviert.

Weißt du, was deine Tochter aktuell macht?

Wie ist der Kontakt zu ihr?

Ein bestehender Titel muss abgeändert werden.

Alternativ könntest du deine Tochter, die mit Volljährigkeit selbst zuständig für ihre eventuellen Unterhaltsansprüche ist, bitten, dir den Originaltitel auszuhändigen.

Verweigert sie die Herausgabe, wirst du um eine Abänderungsklage nicht herum kommen.

Ob du dazu einen Anwalt brauchst ...?

Frag vielleicht einfach mal beim Rechtspfleger beim örtlichen Amtsgericht nach. Kostet nix außer Zeit ;)


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Blumi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die Hinweise! Also die Situation ist so, meine Tochter macht derzeit Abitur, d. h. Sie hat weiter Anspruch auf Unterhalt. Oder hätte Sie Bafög-Ansprüche? Da meine Ex mittlerweile aber vollzeit arbeitet und ca. so viel verdient wie ich, würde ich den Unterhalt gerne kürzen... Für eine genaue Berechnung ist dann aber auch eine exakte Auskunft über das Einkommen meiner Ex nötig, und die hat sich da schon immer ziemlich quer gestellt.
Die Befürchtung ist daher, daß meine Tochter im Juli, wenn Sie 18 wird, mit der Urkunde im ungünstigsten Fall den vollen (zu hohen) Unterhalt zwangsvollstreckt und ich sehen muß, daß ich das Geld zurück bekomme. Deshalb würde ich gerne die Situation umkehren, d. h. Urkunde "aufheben", dann neue Ansprüche meiner Tochter auf mich zukommen lassen und dann den richtigen Betrag zahlen.
Gibt es dafür einen Weg oder bleibt diese Unterhaltverpflichtungsurkunde, ohne Herausgabe bzw. Klage, bis zum Sanktnimmerleinstag vollstreckbar?
Gruß
Blumi

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hi Blumi,

quote:
Gibt es dafür einen Weg oder bleibt diese Unterhaltverpflichtungsurkunde, ohne Herausgabe bzw. Klage, bis zum Sanktnimmerleinstag vollstreckbar?


So isses! Gibt die Tochter den Titel nicht freiwillig raus und weigert sich eine Neuberechnung vornehmen zu lassen, hilft nur klagen!
Neu berechnen könnte auch das Jugendamt, kostenlos!

Grüßle

-----------------
""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

0x Hilfreiche Antwort

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