Bundesgerichtshof hebt Bewährungsstrafen wegen Schmuggels in Millionenhöhe auf

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Nicht aussetzungsfähige Bewährungsstrafe wenn Verkürzungsbeitrag von mehr als 1 Millionen Euro durch mehrere Taten erreicht wird

Ein neues wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs liegt nun im Volltext vor. Laut einem Urteil vom 12.Mai 2012 (1 StR 103/12) darf man nun auch dann von einer nicht aussetzungsfähigen(!) Bewährungsstrafe ausgehen, wenn bei einer Steuerhinterziehung der Verkürzungsbetrag von mehr als einer Million Euro durch mehrere Taten erreicht wird.

In den Leitsätzen heißt es:

Philipp Adam
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"1. Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt eine zwei Jahre nicht überschreitende Frei-heitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe in Betracht.
2. Sowohl beim Schmuggel nach § 373 AO wie auch bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Millionengrenze durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht worden ist."

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