Aufhebung der Gewerbeuntersagung möglich?

22. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
angie69
Status:
Praktikant
(606 Beiträge, 95x hilfreich)
Aufhebung der Gewerbeuntersagung möglich?

Hallo,folgende Frage:

Herr A möchte sich jetzt nach einer Insolvenz und parallel gemachten Meiterbrief, gern wieder in einem genehmigungspflichtiges Baugewerbe selbständig machen.

Er hat jedoch seit 1998 eine Gewerbeuntersagung für alle Gewerke durch Odrnungsamt weil er mit mehreren Firmen Schulden bis dto machte (!!),Bußgeldverfahren wegen damaliger Weiterführung von anderer selbständiger Tätigkeit trotz Gewerbeverbot und eine Verurteilung nach § 266 StGb .
Von einer KK werden jetzt nach Insolvenz noch 15.000€ KK Beiträge gefordert, weil es wohl unter Straftatdelikt fiel nach § 266 StGb und daher nicht in die Insolvenz...

A meint nun, dass er durch Vorlage seines Meitsertitel, das Restschuldbefreiungsschreiben und einer Untebedenklichkeitserklärung vom FA, jetzt problemlos wieder ein Gewerbeschein für ein genehmigungspflichtiges Baugewerbe vom Gewerbeamt bekäme.

Ist dem so oder müssen erst die ganzen KK Beiträge beglichen sein und das dem Gewerbeamt vorgelegt werden bevor sie die Gewerbeuntersagung aufheben ?

Inwiefern prüft das Gewerbeamt jetzt überhaupt, ob er komplett von damaligen Schulden, die zur Gewerbeuntersagung geführt haben, beglichen sind ?
Außer KK ist alles in Insovenz gefallen.
Bekommt er die Gewerbeerlaubnis in seinem Fall und damaligen zusätzl Fehlverhalten jetzt wirklich einfach so wieder?

Ich las dazu immer irgendwie ein klares "JA , geht!", also wenn jemand keine Schulden mehr beim FA hätte, stände einer Gewerbeerlaubnis nichts mehr im Wege. Andererseits heißt es aber auch immer , dass Rückstände bei KK und FA sowie verurteilung nach § 266 StGb zu Gewerbeuntersagung führen.
Wenn also noch KK Beiträge offen sind,wäre es doch widersprüchlich , wenn man doch wieder Gewerbeerlaubnis bekommt, weil das ja u.a. zur Untersagung führte.
Das wollte ich nun gern mal hier erklärt haben,ob schuldenfrei bei FA dann tatsächlich ausreicht ?
Vielen Dank!



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-- Editiert angie69 am 22.08.2012 10:05

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
angie69
Status:
Praktikant
(606 Beiträge, 95x hilfreich)

.....zwischenzeitlich wurde sich belesen zum Thema "Wiedergestattung des Gewerbes".

Hier liest man:
Eine Wiedergestattung kommt nur in Frage, wenn die für die ursprüngliche Gewerbeuntersagung entscheidenden Unzuverlässigkeitsgründe weggefallen sind und auch ansonsten die Zuverlässigkeit gegeben ist.

Ebenso, dass noch Altschulden wie zB. KK -Beiträge vorhanden sein können, worüber man jedoch einen Nachweis über die Einhaltung der Ratenzahlung von der KK vorlegen muss.

Ferner las ich, das die Wiedergestattung wenn, nur für NICHT erlaubnispflichtige Gewerbe erteilt werden kann , was ja heißen würde, dass dann gar kein erlaubnispflichtiges Baugewerbe für A möglich ist zu betreiben - oder ???

Ferner spielt wohl der aktuelle Einkommensstatus und der der letzen Jahre auch mit eine Rolle. Das wenn jemand zB Satus Harz4 hat, womit die Zuverlässigkeit seine Altschulden voll begleichen zu können, Unterhalt zahlen und neue Unternehmenskosten zu bezahlen, zusätzlichh Bedenken aufwirft, eine Aufhebung des Gewerbeverbotes zuzustimmen ....
Es scheint alles doch nicht so einfach zu sein, wenn mit KK noch keinen Raten vereinbart wurden, dass die Gewerbeuntersagung jetzt einfach mal so gelöscht wird. Sehe ich das richtig ?

Ist ein großes Streitthema in Bekanntenkreis,wo 100 sagen, dass wird schwierig und der Betroffene als einziger glaubt, das er cool wieder los legen könne...daher wird hier mal dazu angefragt, wie seine Chancen tatsächlcih aussehen ein genehmigungspfl Baugewerbe wieder ausführen zu können! ;-)))

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7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Die Gründe für die ursprüngliche Gewerbeuntersagung müssen normalerweise vollständig entfallen sein oder in unbersehbarem Zeitraum beseitigt sein.
Desweiteren wird er auch nachweisen müssen, das die künftige Zuverlässigkeit gegeben ist.



quote:
A meint nun, dass er durch Vorlage seines Meitsertitel, das Restschuldbefreiungsschreiben und einer Untebedenklichkeitserklärung vom FA, jetzt problemlos wieder ein Gewerbeschein für ein genehmigungspflichtiges Baugewerbe vom Gewerbeamt bekäme.

Dann soll er das machen. Er bekommt dann in der Regel gesagt was er noch erfüllen muss.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
angie69
Status:
Praktikant
(606 Beiträge, 95x hilfreich)

Tao, vielen Dank für Deine Meinung zu diesem Sachverhalt.

Dann wird sich das wohl alles bei persönlicher Vorsprache "nochmal neu" entscheiden, was eingereicht werden muss, wenn die Behörde in den PC bzw Gerwerbezentralregisterauszug sieht, was zur Untersagung führte und nicht mehr NUR Unbedenklichkeits von FA sehen wollen, was bei anderen oftmals reicht, weil sie NUR bei FA Schulden hatten.

A fragte ja nur telefonisch an, was er an Unterlagen bräuchete um Gewerbe wieder anmelden zu können und bekam sicher dann die Standart-Schnellauskunft, das er eine UB - Erlärung von FA vorlegen müsse, wenn er dort Schulden hatte! Aber der PC lässt dann noch al die andern Sachen aufblinken die er erst mal nachweisen/erfüllen muss, bevor eine Wiedergestattung gestattet wird ;-))

Also wie Du schon sagtes Tao, wird Behörde ihm noch genau sagen was er ALLES erfüllen muss, sobald sie dann mal in Auszug aus GZR bei ihm reingeschaut haben... ;-))

Lg und Danke





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