Aufhebung Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung

15. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
derstudierende
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufhebung Steuerhinterziehung bzw. Steuerverkürzung

Hallo..
Benötige mal fachkundige Hilfestellung im Steuerstrafrecht. Folgender Fall.

Firma A, eine GmbH, ist USt. pflichtig, heißt Sie muss die Umsatzsteuervoranmeldung tätigen und zwar monatlich.
Dies geschieht auch durch einen Mitarbeiter, der auf 450,- € arbeitet, der hierzu die Geschäftsvorfälle anhand einer Excel Tabelle bucht. Der Geschäftsführer kontrolliert die Anmeldungen nicht. So passiert es, dass im Jahr 2014 4.896 € USt. der GmbH erstattet werden. Die GmbH hatte in diesem Zeitraum keinen Steuerberater. Dieser wurde erst im Mai 2015 involviert, nachdem das Finanzamt um Abgabe aller Steuererklärungen 2014 gebeten hatte.

Der Steuerberater hat also daraufhin die Tätigkeiten aufgenommen und die Beleg kontiert. Nun gibt es einen Umsatzsteuerbescheid, der da lautet Nachzahlung von 10.238 €. Die 4896,- € wurden nämlich zu unrecht ausgezahlt und es wären eigentlich 5342,- € zu zahlen gewesen.

Jetzt kommt der Geschäftsführer auf die Idee dem Mitarbeiter in die Pflicht zu nehmen. Er verlangt von diesen die 10238,- € aus eigener Tasche zu zahlen, da er es verbockt hätte. Wenn der Mitarbeiter das nicht tut, dann müsste er (der Mitarbeiter) zudem noch mit einer Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung rechnen.

Hieraus ergeben sich für mich folgende fragen ?

1. Ist der Mitarbeiter wirklich in der Verantwortung und kann von Ihm die Zahlung verlangt (erpresst) werden ? Dachte das Grundsätzlich der Geschäftsführer oder die Gesellschafter haften.

2. Ist das wirklich Steuerhinterziehung. Da doch die Umsatzsteuer nunmehr korrekt abgegeben wurde ist diese doch "quasi" korrigiert und das Finanzamt bzw. die Behörden haben doch gar keinen Grund mehr wegen einer Straftat zu ermitteln.

3. Falls der Mitarbeiter zahlt und trotzdem wegen Steuerhinterziehung angezeigt wird, kann Ihm da viel passieren ?

Hoffe Ihr habt ein paar Hilfestellungen, da ich selber involviert bin.

Danke,



-- Editier von derstudierende am 15.01.2016 18:04

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Zitat:
Jetzt kommt der Geschäftsführer auf die Idee dem Mitarbeiter in die Pflicht zu nehmen. Er verlangt von diesen die 10238,- € aus eigener Tasche zu zahlen, da er es verbockt hätte. Wenn der Mitarbeiter das nicht tut, dann müsste er (der Mitarbeiter) zudem noch mit einer Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung rechnen.


Der GF sollte mal einen Arzt aufsuchen. Ich würde Strafanzeige gegen den GF erstatten (Nötigung/evtl. Erpr.).


Zitat:
1. Ist der Mitarbeiter wirklich in der Verantwortung und kann von Ihm die Zahlung verlangt (erpresst) werden ? Dachte das Grundsätzlich der Geschäftsführer oder die Gesellschafter haften.


Vorsatz + grobe Fahrlässigkeit nehme ich hier nicht an. Bei (leichter) Fahrlässigkeit könnte ein minimaler Betrag in Frage kommen. Sehe ich hier aber auch nicht, da der GF nicht geprüft hat.

Zitat:
2. Ist das wirklich Steuerhinterziehung. Da doch die Umsatzsteuer nunmehr korrekt abgegeben wurde ist diese doch "quasi" korrigiert und das Finanzamt bzw. die Behörden haben doch gar keinen Grund mehr wegen einer Straftat zu ermitteln.


Ja (GmbH).


Zitat:
3. Falls der Mitarbeiter zahlt und trotzdem wegen Steuerhinterziehung angezeigt wird, kann Ihm da viel passieren ?



Auf keinen Fall zahlen!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
derstudierende
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hamburger-1910):


Zitat:2. Ist das wirklich Steuerhinterziehung. Da doch die Umsatzsteuer nunmehr korrekt abgegeben wurde ist diese doch "quasi" korrigiert und das Finanzamt bzw. die Behörden haben doch gar keinen Grund mehr wegen einer Straftat zu ermitteln.

Ja (GmbH).



Also mit Abgabe einer korrekten Umsatzsteuer und dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes ist die Sache strafrechtlich trotzdem noch nicht aus der Welt?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Jetzt kommt der Geschäftsführer auf die Idee dem Mitarbeiter in die Pflicht zu nehmen. Er verlangt von diesen die 10238,- € aus eigener Tasche zu zahlen, da er es verbockt hätte.
Was hat er verbockt? Der GmbH ist doch gar kein Schaden entstanden (jedenfalls keiner in annähernd dieser Höhe), die Steuern wären ja sowieso angefallen.

Zitat:
1. Ist der Mitarbeiter wirklich in der Verantwortung und kann von Ihm die Zahlung verlangt (erpresst) werden ? Dachte das Grundsätzlich der Geschäftsführer oder die Gesellschafter haften.
Im Innenverhältnis kann durchaus auch ein Mitarbeiter haften, da kommt es darauf an, wie schlimm der Fehler war (leicht fahrlässig, mittel fahrlässig, grob fahrlässig, oder gar vorsätzlich).

Zitat:
2. Ist das wirklich Steuerhinterziehung. Da doch die Umsatzsteuer nunmehr korrekt abgegeben wurde ist diese doch "quasi" korrigiert und das Finanzamt bzw. die Behörden haben doch gar keinen Grund mehr wegen einer Straftat zu ermitteln.
Das kann man so pauschal nicht sagen. Fehler dürfen auch bei der Steuererklärung mal vorkommen. Fraglich ist, ob es ein reiner Fehler war (auch aus Unkenntnis), oder doch die Absicht bestand, die Steuern zu hinterziehen.
Wie fast alle Straftaten kann man auch Steuerhinterziehung eigentlich nur vorsätzlich begehen (aber OK, Dummheit reicht manchmal auch).

Zitat:
3. Falls der Mitarbeiter zahlt und trotzdem wegen Steuerhinterziehung angezeigt wird, kann Ihm da viel passieren ?
Was sollte eine solche Zahlung an einer eventuellen Straftat ändern?
Wenn später ein Gericht zu dem Schluss kommt, dass es (gemeinschaftliche) Steuerhinterziehung war, dann interessiert doch nicht, was die Täter unter sich für Zahlungen getätigt haben.
Bei einem Bankraub werden auch alle Täter unabhängig davon wer wie viel der Beute bekommen hat bestraft.

Stefan

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#4
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Die steuerlichen Pflichten einer GmbH sind durch deren GF zu erfüllen (§ 34 AO ). Wenn der GF einen fachlich nicht geeigneten ArbN mit diesen Aufgaben betraut, ohne die Arbeitsergebnisse zu überprüfen, handelt der GF nicht ordentlich und gewissenhaft. Eine evtl. Steuerhinterziehung sehe ich wegen dieser Pflichtversäumnisse allenfalls in der Person des GF erfüllt. Dem ArbN ist zu raten, auf keinen Fall zu zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

1. Für die Umsatzsteuer ist die GmbH verantwortlich, wobei bei einer Steuerhinterziehung eine Haftung des Geschäftsführers möglich ist. Dementsprechend ist es auch Sache der GmbH, die Zahlung zu leisten. Die Erstattung erfolgte zu Unrecht, da eigentlich eine Nachzahlung angefallen wäre. Dementsprechend ist ein Schaden der GmbH nicht ersichtlich.

2. Wie @reckoner schon geschrieben hat, lässt sich die Frage nicht pauschal beantworten. Ein Hinterziehungsvorsatz müsste dem Mitarbeiter nachgewiesen werden, wobei die Hürde für den ausreichenden Eventualvorsatz recht niedrig sind.

3. Die Anzeige möchte ich sehen. Der Mitarbeiter hat falsch gebucht und daher hat er hinterzogen. Grumdsätzlich ist die Schadenshöhe sehr gering. Wenn die Steuer durch die GmbH nachgezahlt wurde, ist auch eine Schadenswiedergutmachung erfolgt.

Abschließend wiederhole ich die Empfehlung keinesfalls zu zahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
derstudierende
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen...

Also soweit habe ich alles verstanden. Nur das mit der Steuerhinterziehung leuchtet mir irgendwie noch nicht ein.

Also die Firma hat durch "falsche" Umsatzsteuervoranmeldungen zu unrecht Zahlungen erhalten. Das nennt man, habe gegooglet, wohl Umsatzsteuerverkürzung ?

Der Steuerberater hat dann diese Umsatzsteuervoranmeldungen "korrigiert" und eine richtige Erklärung abgegeben. Daraufhin hat das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid geschickt der inklusive Verzugszinsen den Betrag von 10.xxx € ausweist. Die Firma hat den Betrag gezahlt. Der Firma ist keinerlei Schäden entstanden, wie hier alle richtig sehen waren die Steuern eh fällig. Das Finanzamt hat einen kurzfristigen Schaden "erlitten" aber ja auch jetzt Zinsen erhalten.
Wie hoch ist jetzt die Gefahr, dass das Finanzamt doch noch wegen Steuerhinterziehung eine Strafanzeige stellt bzw. ein Ermittlungsverfahren einleitet.

Nach meinem dafür müsste doch bis auf den "Zwiespalt" zwischen Geschäftsführer und Mitarbeiter alles erstmal im Lot sein

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47644 Beiträge, 16840x hilfreich)

Da die Umsatzsteuererklärung des Steuerberaters eine strafbefreiende Selbstanzeige ist, wird strafrechtlich wohl nichts kommen. Da die Firma die Steuer sowieso hätte zahlen müssen, ist ihr wohl auch kein Schaden entstanden. Ein Schaden kann allenfalls durch Zinszahlungen entstanden sein. Zinsen sind hier aber wahrscheinlich gar nicht angefallen.

Wenn aber gar kein Schaden entstanden ist, muss man eine Haftung des AN auch nicht prüfen.

Ich halte es jedoch für denkbar, dass dem AN wegen dieses Fehlverhaltens gekündigt werden kann.

Eine Strafanzeige durch den GF gegen den AN würde wohl auch nach hinten losgehen. Verantwortlich für die Abgabe der Steuererklärung ist nämlich der GF. Wenn dieser die Steuererklärung nicht prüft, dann hat er sich der Steuerhinterziehung wegen unterlassener Prüfung schuldig gemacht. Bei einer Anzeige würde daher zuerst und vorrangig gegen den GF ermittelt werden.

-- Editiert von hh am 16.01.2016 12:08

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