Aufforderung zum Hecken Schneiden mit Androhung der Ersatzvornahme

27. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
egbert
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufforderung zum Hecken Schneiden mit Androhung der Ersatzvornahme

Hallo Zusammen,

ich habe die Tage einen Brief vom Rechtsanwalt meines Nachbarn mit folgendem Inhalt erhalten:

In Sache Nachbarrecht, Verletzung von Abstand etc.
Sehr geehrter Herr A,

in vorgenannter Angelegenheit vertreten wir die Interessen der Eheleute X
Anlage: Vollmacht in Kopie.
Wir haben sie aufzufordern die Buchsreihe, die zur Grenze einen Abstand von weniger als 0,5m aufweist, auf 1,8m zurückzuschneiden, das zum einen, zum anderen dürfen Äste nicht über die Grenze des Grundstücks meiner Partei reichen.
Nach Ablauf der Schonfrist ist die zu erledigen, dies spätestens zum
25.10.2016
Danach werden wir in die Ersatzvornahme treten.

Im übrigen habe ich zu erwähnen, dass Frau Y bedingt durch die Vielzahl der Vögel die von ihrem Grundstück kommen, schwer verunglückte. Sie stürzte schwer und musste operativ versorgt werden.

Im Übrigen möchten die Eheleute X weiter erwähnt wissen, dass die Vögel, die in ihrer Buchsreihe nisten, ihre Bohnen auffressen.

Soweit der Brief.

Das die Hecken geschnitten werden müssen ist unstrittig. Die werde ich, wie jedes Jahr, nach dem 30. September unter die maximal erlaubte Höhe zurückschneiden. Aber darf der Anwalt mit einer Ersatzvornahme drohen? Ich dachte dass ist nur ein Mittel der Behörden?

Bei der Behauptung dass die Frau durch Vögel aus meiner Hecke gestürzt sei, halte ich für erfunden, kann es natürlich nicht beweisen. Kann mir da was passieren bzw. kann ich gegen diese Behauptung vorgehen?

Auch das Vögel Bohnen fressen ist mir neu. Kann der Nachbar eventuell auf Schadenersatz klagen wenn die Vögel aus meiner Hecke kommen?

Freue mich auf eure Einschätzung.

Gruß

Ärgert der Nachbar?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Was den Abstand angeht, hat er einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Diesen müsste er meiner Meinung nach einklagen.

Überstehende Teile könnte er entfernen lassen (§910 BGB ).

Das mit den Vögeln würde ich unter "nette Geschichten" abheften. Wenn es wildlebende Vögel sind, kann er da nichts machen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Ich würde hier stur die Hecke unter 1,8m schneiden und die Äste entfernen (nach der Schonfrist) und das in einem Umfang, dass die Hecke auch voraussichtlich, bzw. nach Möglichkeit die Zeit bis zum Ende der folgenden Schonfrist in diesem Zustand bleibt (also keine Äste zu den Nachbarn und nicht zu hoch).

Je nach Verhältnis zu den Nachbarn würde ich dann (in absteigender Reihenfolge, verbunden mit der Beliebtheit der Nachbarn):

*Entweder freundlich zurückschreiben, dass man die geforderten Arbeiten natürlich macht.

*Den Brief komplett ignorieren.

*In etwa folgendes schreiben:

Werter Herr Anwalt,

Zitat:
Ihre Mandantschaft hat auf meinem Grundstück Hausverbot. Dieses notwehrfähige und unterlassungsfähige Recht werde ich gegenüber Ihrer Mandantschaft auch durchsetzen.
Nach §910 BGB darf Ihre Mandantschaft die Zweige auf ihrem Grundstück selbst abschneiden und behalten, jedoch nicht mein Grundstück betreten, was ich hiermit noch einmal ausdrücklich untersage.

Vögel sind Wildtiere. Wenn Ihre Mandantin ein Problem mit Vögeln hat, ist dies Ihre Sache.
Ich bin für dieses Problem nicht verantwortlich.

Nur vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass Ihre nicht notwendige Beauftragung mangels Verzug von mir nicht bezahlt werden wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung ...


Das alles gilt natürlich nur, wenn die Nachbarn dich nicht vorher in Verzug gesetzt haben.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Was den Abstand angeht, hat er einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Diesen müsste er meiner Meinung nach einklagen.

Aber nur wenn er noch nicht verjährt ist (§§ 195 , 199 BGB ).

Zitat (von Retels):

Überstehende Teile könnte er entfernen lassen (§910 BGB ).

Aber auf eigene Kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von egbert):
Das die Hecken geschnitten werden müssen ist unstrittig. Die werde ich, wie jedes Jahr, nach dem 30. September unter die maximal erlaubte Höhe zurückschneiden.

Dann ist ja alles gut



Zitat (von egbert):
Aber darf der Anwalt mit einer Ersatzvornahme drohen? Ich dachte dass ist nur ein Mittel der Behörden?

Klar. Muss er sogar um sicher zugehen das die Kosten von Dir getragen werden müssen.



Zitat (von egbert):
Bei der Behauptung dass die Frau durch Vögel aus meiner Hecke gestürzt sei, halte ich für erfunden, kann es natürlich nicht beweisen. Kann mir da was passieren bzw. kann ich gegen diese Behauptung vorgehen?

Wieviel niasten denn da? Ist das so wie bei Alfred Hitchcocks "Die Vögel"?
Ansonsten halte ich die Behauptung für lächerlich.



Zitat (von egbert):
Auch das Vögel Bohnen fressen ist mir neu.

Mir nicht.



Zitat (von egbert):
Kann der Nachbar eventuell auf Schadenersatz klagen wenn die Vögel aus meiner Hecke kommen?

Klar kann er das.
Es dürfte nur sehr problematisch werde zu gewinnen. Zum einen müsste er beweisen, das es tatsächlich die Vögel aus der Haecke waren. Zum anderen wenn es Wildvögel waren, dann hat er eh Pech gehabt.



Ich persönlich würde so tu, als gäbe es dieses Schreiben gar nicht.
Und die Hecke natürlich wie geplant zurückschneiden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
egbert
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antworten. Ich muss vieleicht erwähnen das ich in Baden Württemberg wohne. Hier verjährt die Plicht zum zurückschneiden nicht. Die Hecke schneide ich zurück. Damit habe ich kein Problem. Ich war gerade drüben und habe ihn auf den Brief angesprochen. Er will mich tatsächlich wegen dem angeblichen Unfall seiner Frau, andem ich Schuld sein soll, verklagen. Na da bin ich mal gespannt.

Gruß

-- Editiert von egbert am 27.08.2016 22:34

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von egbert):
und habe ihn auf den Brief angesprochen.

Das war strategisch unklug.



Zitat (von egbert):
Er will mich tatsächlich wegen dem angeblichen Unfall seiner Frau, andem ich Schuld sein soll, verklagen.

Da wäre ich mal gespannt, ob die Klage überhaupt noch von Gericht angenommen wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Geben Sie es an die Gebäude- und Privathaftpflicht zur Prüfung und Abwehr.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da wäre ich mal gespannt, ob die Klage überhaupt noch von Gericht angenommen wird.


Auch die Menschen bei Gericht wollen erheitert werden. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 934x hilfreich)

Solang Du die Hecke regelmäßig schneidest, hast Du nichts zu befürchten, denke ich.

Aber auf die Klage freu ich mich schon. Berichtest Du bitte? Was ist der armen Frau denn zugestoßen wegen der Vögel? So Hitchcockmäßig oder wie hab ich mir ihren vogelbedingten Unfall vorzustellen?

In meiner Gegend darf man sogar zu bestimmten Zeiten gar nicht die Hecke schneiden, weil da Vögel nisten. Tut man es doch, gibt es ein Bußgeld.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Wie genau funktioniert das eigentlich mit der Verjährung? Wenn ich nachweisen kann, dass vor 4 Jahren die Hecke 181cm hoch war, kann ich sie jetzt auf 500m wachsen lassen, oder auf die Höhe von vor 3 Jahren? Falls relevant: Mich interessiert das für Niedersachsen.

11x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Zitat (von Yogi1):
Aber auf die Klage freu ich mich schon. Berichtest Du bitte? Was ist der armen Frau denn zugestoßen wegen der Vögel? So Hitchcockmäßig oder wie hab ich mir ihren vogelbedingten Unfall vorzustellen?


Ich glaub einfach, die haben das falsch ausgedrückt...
Ihr ist was beim vögeln passiert und deshalb soll der Nachbar blechen :D

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Methadir

Die erlaubte Höhe muss mindestens fünf Jahre überschritten sein - §§ 54, 59 NNAchbG (und schönen Gruß an meine Nachbarn :devil: ), dann ist der RÜCKschnitt ausgeschlossen.

Es wird dann die Höhe ermittelt (Zeugen, Fotos), die die Hecke zum Zeitpunkt der GERICHTLICHEN (bzw. schiedsgerichtlichen) Geltendmachung des Rückschnittes hatte (z.B. 2,85m - 3,30m liebe Nachbarn) und diese Höhe wird dann quasi "eingefroren".


Gibt es solche Schreiben vom Anwalt des Nachbarn, kann man eigentlich nur dringend dazu raten, ebenfalls einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nicht jedes Forum und nicht jede Broschüre ist da hilfreich. Neben Fristen und Formalien ist auch immer zu beachten, dass man mitnichten sofort beim Amtsgericht klagen kann, sondern ein Schiedsverafhren vorgeschaltet werden muss - das kann sich dann wieder auf Fristen hinsichtlich der Heckenhöhe auswirken.



Schadenersatz wegen Vogelflug und tierischem Gemüsediebstahls? Der Kollege muss es dann aber bitter nötig haben. ;)


MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 407x hilfreich)

Das klingt sinnvoll :) Überschritten hat unsere Hecke das Maß schon 2 Jahren, und in 3 Jahren ist sie dann auch so hoch, dass sie von mir aus auf dem Niveau bleiben kann *g*

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Methadir

Die erlaubte Höhe muss mindestens fünf Jahre überschritten sein - §§ 54, 59 NNAchbG (und schönen Gruß an meine Nachbarn :devil: ), dann ist der RÜCKschnitt ausgeschlossen.

Es wird dann die Höhe ermittelt (Zeugen, Fotos), die die Hecke zum Zeitpunkt der GERICHTLICHEN (bzw. schiedsgerichtlichen) Geltendmachung des Rückschnittes hatte (z.B. 2,85m - 3,30m liebe Nachbarn) und diese Höhe wird dann quasi "eingefroren".


Zitat (von Methadir):
Das klingt sinnvoll :) Überschritten hat unsere Hecke das Maß schon 2 Jahren, und in 3 Jahren ist sie dann auch so hoch, dass sie von mir aus auf dem Niveau bleiben kann *g*


Nein, das ist nicht sinnvoll, sondern ziemlich ärgerlich. Jeder Neukäufer muß dann im Schatten leben, weil der Voreigentümer gepennt hat oder den Wald so sehr "geliebt" hat.
In Ba-Wü gibt es Gott-sei-Dank nicht diese Regelung. Hier hat man das Recht auf Verkürzung und das ist sehr gut.

-- Editiert von Rosenfreund am 23.02.2017 11:50

0x Hilfreiche Antwort

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