Javascript scheint in Ihrem Browser deaktiviert zu sein. Bitte aktivieren Sie Javascript um alle Vorteile von 123recht.net nutzen zu können.
08.08.2008
Guten Morgen
Anwaltsuche  Erw. Suche
Textgrösse
Inhaltssuche  
Themensuche  
 SIE SIND HIER: Startseite » Ratgeber » Verkehrsrecht » 
Auffahrunfall in einer Kolonne
Seite 1 - vom 31.03.2008

Auffahrunfall in einer Kolonne

Nicht immer alleiniges Verschulden beim Auffahrenden

Der Autor
Christian Hemmer, Dortmund
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Internet und Computerrecht.
» Homepage» artikelliste
» Online Rechtsberatung
» Kontaktinformation

Bei einem Auffahrunfall spricht der so genannte Beweis des ersten Anscheins zunächst grundsätzlich gegen den Auffahrenden. Dies in der Art, dass davon ausgegangen wird, dass der Auffahrende gegen § 4 StVO verstoßen und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, unaufmerksam war oder unzulänglich reagiert hat. Diesen Anscheinsbeweis kann der Auffahrende nur durch bewiesene Tatsachen erschüttern. Etwa dadurch, dass er z.B. beweise dafür vorlegen kann, dass der Vorausfahrende unbegründet abrupt abbremste.

Doch auch, wenn ihm die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gelingt, muss dies nicht bedeuten, dass der Auffahrende hierdurch automatisch die alleinige Schuld trägt. Wird nämlich etwa eine Fahrzeugkolonne zum Bremsen gezwungen und geschieht dabei ein Auffahrunfall in der Fahrzeugkolonne, so ist es möglich, dass der Auffahrende nur eine Teilschuld trägt, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer das Abbremsen der Fahrzeugkolonne schuldhaft verursacht hat.

So jedenfalls entschied das OLG Köln in seinem Urteil vom 04.12.2008 (AZ: 3 O 113/00). Dem OLG Köln lag dabei ein Fall vor, bei dem ein Radfahrer in der Dämmerung ohne Beleuchtung über eine rote Ampel fuhr und dadurch eine Fahrzeugkolonne zu einer Vollbremsung zwang. Zwar kam das erste Fahrzeug noch rechtzeitig zum Stehen, in der Kolonne kam es jedoch zu einem Auffahrunfall. Das Gericht stellte fest, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs den vorgenannten Anscheinsbeweis nicht erschüttern konnte.

Ihn traf daher in jedem Fall eine Mitschuld am eingetretenen Verkehrsunfall. Andererseits stellte das Gericht aber auch fest, dass das verkehrswidrige Verhalten des Radfahrers den Unfall ebenfalls mitverursacht habe. Ohne diesen Verkehrsverstoß sei es nämlich nicht zu den verschiedenen Bremsmanövern und damit auch nicht zum Unfall gekommen. Allerdings war die Frage zu klären, ob dies Kausalität zwischen Fehlverhalten des Radfahrers und Auffahrunfall dadurch durchbrochen worden sein könnte, dass das dem auffahrenden Fahrzeug voranfahrende Fahrzeug unfallverhütend rechtzeitig vor dem Radfahrer zum Stillstand kam.

Das Landgericht Köln hatte in der Vorinstanz nämlich entschieden, dass hierdurch der Auffahrunfall nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum haftungsbegründenden schuldhaften Fehlverhalten des Radfahrers stünde. Diese Ansicht lehnte das OLG Köln allerdings ab. Für die Haftung des Schädigers sei es nämlich ohne Belang, ob er den Schaden unmittelbar und selbst bewirkt habe, oder ob dieser im Weg der Kettenreaktion eingetreten sei oder den Geschädigten eine Mitschuld treffe. In solchen Fällen sei die Zurechnungsfrage und dabei vor allem die Adäquanz des Zusammenhangs sorgfältig zu prüfen.

Der „Filter der Adäquanz“ sei heute als Ausgrenzung derjenigen Kausalverläufe anerkannt, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden könnten. Adäquat sei eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sei, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen.

Es sei jedoch keineswegs völlig ungewöhnlich, dass in dem Fall, dass ein bestimmtes Fehlverhalten wie das des Radfahrers eine Fahrzeugkolonne zum plötzlichen starken Abbremsen zwinge, ein in der Kolonne mit grundsätzlich zulässig verkürztem Sicherheitsabstand fahrendes Fahrzeug auf das vor ihm abbremsende Fahrzeug wegen eines nicht hinreichenden Sicherheitsabstandes, Unaufmerksamkeit oder unzulänglicher Reaktion des Fahrers trotz abbremsens auffahre, auch wenn dieses selbst, dessen Fahrer das Geschehen vor ihm ersichtlich besser im Blickfeld hatte, noch gerade unfallverhütend anhalten könne.

Der streitige Auffahrunfall könne daher nicht als ein so ungewöhnliches und grobes Fehlverhalten des Auffahrenden gewertet werden, dass es den Ursachenzusammenhang mit dem Fehlverhalten des Radfahrers unterbreche. Aus diesem Grund nahm das Gericht ein Mitverschulden des Radfahrers von 1/3 an.


Hemmer
Rechtsanwalt


« ZurückDruckversion »
Artikel verschicken »
Leserbrief schreiben »
Themasuche zu diesem Artikel »
Newsletter abonnieren »

Lesezeichen hinzufügen bei:

 Mr.Wong  Yigg  Linkarena  Google  Webnews  Folkd  Digg  Del.icio.us


Seiten dieses Artikels:
Auffahrunfall in einer Kolonne

neues im Verkehrsrecht forum:
Verkehrsrecht »  probezeit mit leihwagen geblitzt
Verkehrsrecht »  Altes Auto auf Privatgrundst-
2;ck abgestellt
Verkehrsrecht »  Blitzer mit motorrad
Verkehrsrecht »  Auf Beschleunigungsst-
reifen überholen?
Verkehrsrecht »  Was darf die Polizei ?
Verkehrsrecht Top 5 Ratgeber
Verkehrsrecht
Alkohol im Straßenverkehr (203370 Aufrufe)
Verkehrsrecht
Der Autounfall - Ein Leitfaden für Geschädigte (153748 Aufrufe)
Verkehrsrecht
Das Punkte-System und das Verkehrszentralregister (105279 Aufrufe)
Verkehrsrecht
Der Führerschein auf Probe (102545 Aufrufe)
Verkehrsrecht
Auffahrunfall - Geldansprüche bei Schleudertrauma? (66425 Aufrufe)
Rechtsberatung
123recht.net InfoSie brauchen konkrete Hilfe? Schnell und unkompliziert online einen Rechtsanwalt fragen.
Sie bestimmen die Kosten!
123recht.net Quickie

Die Olympischen Spiele in China beginnen diese Woche... Was denken Sie?

 Ich freue mich
 Da ist mir zu viel Doping im Spiel
 Fader Beigeschmack durch Menschenrechtssituation
 Interessiert mich grundsätzlich nicht


Resultate

Verkehrsrecht - in den Nachrichten
Schuldanerkenntnis nach Autounfall nicht bindend
Kerkeling im TV mit Handy am Steuer: Zuschauer erstattet Anzeige
Archiv: Tiefensee will Schilderwald auf deutschen Straßen lichten
Archiv: Tiefensee will Schilderwald auf deutschen Straßen lichten
Archiv: OLG Köln: Handyverbot am Steuer gilt auch bei Nutzung als Navi
[mehr aus den Nachrichten]

© qnc GmbH 2008 Haftungsausschluss


Rechtsberatung Online | Hilfe | Service | Impressum | Inhaltsübersicht | Newsletter | Für Leser | Für Anwälte | Kooperationspartner | Partnerprogramm | Jobs @ 123recht.net | Jobbörse | Datenschutz | Nachrichten XML | Ratgeber XML |