>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Nein, denn er hat die Strafe abgesessen.
Hätte er eine vorsätzliche Straftat ausserhalb des Bundesgebietes gerade erst begangen, könnte er ausgewiesen werden, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen dies wohl verhindern würde.
http://www.info4alien.deGesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)
§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe
Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
Im übrigen ist er mit Ihnen, einer Deutschen verheiratet.
§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1
1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung.
Viel Glück und schreiben Sie bei Gelegenheit wie die Sache ausgegangen ist.
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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."
von gere am 31.05.2004 23:30
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