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Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?

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Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?

Hallo!

Wer kann mir in meinem konkreten Fall Rat geben?

Ich bin Deutsche, mein Mann Slowene, verheiratet seit 2,5 Jahren; im Oktober erwarten wir unser erstes Kind. Mein Mann hat in Österreich eine Freiheitsstrafe von 9,5 Jahren verbüßt - daher hat er ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für Österreich, welches jedoch nur auf österreichisches Bundesgebiet beschränkt ist (keine Schengen-Aufenthaltsverbot!) Vor 2,5 Jahren wurde er entlassen.
Wir wollen jetzt eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland beantragen. In Deutschland ist mein Mann nicht vorbestraft.

Kann die Straftat in Österreich ein Hindernis für die Erteilung der dt. Aufenthaltsgenehmigung sein?

Vielen Dank im voraus,
mit freundlichen Grüßen,
Dominika



von Dominika am 31.05.2004 14:34
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 214 weitere Beiträge zum Thema "Aufenthaltsgenehmigung".


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>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Nein, denn er hat die Strafe abgesessen.

Hätte er eine vorsätzliche Straftat ausserhalb des Bundesgebietes gerade erst begangen, könnte er ausgewiesen werden, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen dies wohl verhindern würde.

http://www.info4alien.de

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)

§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe

Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer

1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,


Im übrigen ist er mit Ihnen, einer Deutschen verheiratet.

§ 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17 Abs. 1

1. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat; sie kann nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 auch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.

(3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 22 entsprechende Anwendung.

Viel Glück und schreiben Sie bei Gelegenheit wie die Sache ausgegangen ist.



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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."


von gere am 31.05.2004 23:30
Status: Legende (313 Beiträge)
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>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Vielen Dank, Gere, für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort - ebenso für die Anführung der Paragraphen des AuslG.

Kennen Sie vielleicht einen vergleichbaren Fall wie den unseren?

Ich lebe und arbeite bereits in Deutschland und wir werden nun den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen. Wie können wir dieses Antragsformular (Aufenthaltserlaubnis) am Besten/Optimalsten/ wahrheitsgemäß ausfüllen, vor allem die Fragen über die Vorstrafen? Wie sollen wir mit diesen Fragen umgehen?

MfG,

Dominika


von Dominika am 01.06.2004 22:24
Status: Praktikant (13 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Kenntnis eines vergleichbaren Falls: Leider nein.

Angaben in den Formularen: Ich weiß nicht, was in den Formularen alles gefragt wird. Auf jeden Fall müssen Sie wahrheitsgemäß antworten. Möglicherweise müssen verbüßte Haftstrafen nicht angegeben werden.


von gere am 02.06.2004 08:56
Status: Legende (313 Beiträge)
Userwertung:  5,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Ich glaube, dass Sie ausländerrechtlichen anwaltlichen Beistand benötigen.

Woher wissen Sie, dass die Einreiseverweigerung für Österreich nicht im Schengener Informationssystem, sondern nur in der nationalen Ausschreibungsliste Österreichs erfasst ist?

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000
(Veröffentlicht im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000 und im GMBL Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)

6.1.6.1 Vor der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung ist zu prüfen, ob der Ausländer im Schengener Informationssystem von einem anderen Schengen-Staat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Artikel 96 SDÜ). Liegt eine Ausschreibung vor, hat die Ausländerbehörde ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 1 SDÜ einzuleiten. Aufenthaltsgenehmigungen dürfen in diesem Fall nur nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 1 SDÜ erteilt werden.


http://www.aufenthaltstitel.de/schengeneruebereinkommen.html
Schengener Durchführungsübereinkommen

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Fundstelle: BGBl. 1993 II S. 1010

letzte Änderung: Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0004 - 0005, 08.04.2003

Kapitel 5 - Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreiseverweigerung

Artikel 25

(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen. Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."


von gere am 02.06.2004 09:53
Status: Legende (313 Beiträge)
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>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
In Antragsformular wird gefragt:

1) Sind Sie vorbestraft?

a) in Deutschland ________

b) im Ausland ___________

Grund der Strafe_________

Art und Höhe der Strafe __

Und noch etwas: "Belehrung gemäß § 46 Nr. 1 Ausländergesetz

Ein Ausländer kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er in einem Verfahren nach dem Ausländergesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerks nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat." (Zitat Ende).

MfG,

Dominika




von Dominika am 02.06.2004 10:07
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Durch Auskunftsersuchen gemäß Art. 109 SDÜ....Bundeskriminalamt, SIRENE Deutschland, Wiesbaden.

Mein Mann ist nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.


von Dominika am 02.06.2004 10:14
Status: Praktikant (13 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Auf jeden Fall müssen Sie wahrheitsgemäß antworten.

Viel Glück und schreiben Sie bei Gelegenheit wie die Sache ausgegangen ist.

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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."


von gere am 02.06.2004 10:25
Status: Legende (313 Beiträge)
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>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000
(Veröffentlicht im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000 und im GMBL Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)

23.1.4 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 erster Halbsatz Nr. 1 bis 3 darf nur nach Maßgabe der §§ 8 und 17 Abs. 5 versagt werden. Der Bezug von Sozialhilfe durch den nachzugsberechtigten Ausländer stellt für sich keinen Versagungsgrund dar. Für die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, spielen Ausweisungsbeschränkungen nach § 48 sowie nach völkerrechtlichen Vorschriften keine Rolle. Die den Ausweisungsbeschränkungen zugrundeliegenden Umstände sind jedoch in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.

Es könnten vielleicht unangenehme Fragen auf Sie zukommen, aber schlussendlich sollte alles klappen.

Viel Glück und schreiben Sie bei Gelegenheit wie die Sache ausgegangen ist.

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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."


von gere am 02.06.2004 10:52
Status: Legende (313 Beiträge)
Userwertung:  5,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)

>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
Zur Zeit mache ich mir hauptsächlich Sorgen über § 12 Einschränkungen der Freizügigkeit (in unserem konkreten Fall)... dort wurde gesagt, dass "es nur zulässig ist, Personen aus Gründen der öffentlichen Ordung und Sicherheit.... (Artikel 48 Abs. 3, Artikel 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen WG) die AE zu versagen. Hierbei geht es nicht um Ausweisung meines Mannes, da er in D nicht vorbestraft ist. Soweit ich das Ausländergesetz verstehe, ist die Einschränkung der Freizügigkeit nach § 12 der einzige Versagensgrund den die Ausländerbehörden meinem Mann vorhalten können. Ansonsten gibt es nichts anderes, was man gegen ihn "verwenden" kann. Alle andere Bedingungen in Bezug Aufenthaltserlaubnis erfüllen wir.

Hier ist nun die Frage, ob die bereits verbüßte Straftat in Österreich von den dt. Behörden als Grund genommen werden kann, dass mein Mann "eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt", obwohl er auf dt. Bundesgebiet nie straffällig war?

Wie kann mein Mann sich auf diese unangenehme Fragen vorbereiten? Haben Sie Textquellen/ Erfahrungsberichte, auf die Sie uns hinweisen können?

Mein Mann hat sich jetzt hier in D gemeldet und unser nächster Schritt ist der Gang zur Ausländerbehörde.

MfG,
Dominika

-- Editiert von Dominika am 03.06.2004 20:34:55


von Dominika am 03.06.2004 20:29
Status: Praktikant (13 Beiträge)
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>Aufenthaltsverbot in Österreich - Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland?
quote:
verbüßte Straftat in Österreich von den dt. Behörden als Grund genommen werden kann, dass mein Mann "eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt"

Ich glaube nein, denn es handelt sich um eine verbüßte Straftat in Österreich. In Deutschland hat er sich nichts zu Schulden kommen lassen.

Das ist entscheidend:
quote:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom 28.06.2000
(Veröffentlicht im B.Anzeiger (Beilage) Nr. 188a v. 06.10.2000 und im GMBL Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.)

23.1.4 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 erster Halbsatz Nr. 1 bis 3 darf nur nach Maßgabe der §§ 8 und 17 Abs. 5 versagt werden. Der Bezug von Sozialhilfe durch den nachzugsberechtigten Ausländer stellt für sich keinen Versagungsgrund dar. Für die Frage, ob ein Ausweisungsgrund vorliegt, spielen Ausweisungsbeschränkungen nach § 48 sowie nach völkerrechtlichen Vorschriften keine Rolle. Die den Ausweisungsbeschränkungen zugrundeliegenden Umstände sind jedoch in die Ermessensentscheidung einzubeziehen.


Textquellen/Erfahrungsberichte: Leider nein.


Die Ausländerbehörde hat auch subtile Möglichkeiten.

Hier (http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=19271) ist ein Fall beschrieben in dem der Antrag eines straffälligen Einbürgerungs-Antragstellers einfach nicht bearbeitet wurde. Der Antragsteller glaubte daraufhin jahrelang, dass sein Antrag abgewiesen wurde. Dies aber war gar nicht der Fall. Die Behörde ließ den Antrag "ruhen", obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen ist, denn seine Geldstrafe entspricht den Bagatellgrenzen.




Bleiben Sie am Ball. Ich bin sicher, dass es gut ausgehen wird.

-- Editiert von gere am 04.06.2004 10:01:31


von gere am 04.06.2004 09:53
Status: Legende (313 Beiträge)
Userwertung:  5,0  von 5 (von 1 User(n) bewertet)


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