Eine Aufenthaltsbefugnis wird erteilt, wenn keine andere Aufenthaltsgenehmigung in Frage kommt, der Ausländer aber aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen trotz bestehender Ausreisepflicht nicht in sein Heimatland zurückgeschickt werden kann.
Die Aufenthaltsbefugnis ist grundsätzlich zeitlich befristet und wird nur solange verlängert, wie die Abschiebungshindernisse bestehen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausländer, die acht Jahre lang eine Aufenthaltsbefugnis hatten, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten.
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