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Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung

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Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung

Hallo,

Ich bin seit 3 1/2 Jahre mit einem Deutsche verheiratet.
Seitdem wohnen wir in Deutschland
Ich habe schon unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Ich bin selbstaendig (in Telekommunication bereich), mit gute Einkom.

Leider geht es nicht weiter und wir wollen uns scheiden lassen.

Kann ich danach noch in Deutschland bleiben? Und wie lange?

Ich weiss, dass ich schon fuer Staatsangehoerigkeit beeintragen kann. Aber ich will nicht meine Ehe dafuer benutzen.
Ich will so schnell wie moeglich mich scheiden, weil eine Scheidung schmerzvoll genug ist ...

Ich danke euch fuer ihre Hilfe,
SH

-- Editiert von SH am 21.03.2004 11:47:16


von SH am 21.03.2004 11:44
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
Ich denke, die Ausländer mit der Scheidung die Aufenthaltsgenehmigung verlieren, oder?


von SH am 21.03.2004 11:54
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
Hallo,

nach 3 Jahren Ehe mit einem Deutschen Staatsbürger hast du erst mal ein Bleiberecht in Deutschland. Du könntest auch die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen. Dazu musst du aber erst deine jetzige Staatbürgerschaft ablegen. Dies geht nur, wenn du einen Bewilligungsbescheid der deutschen Ausländerbehörde hast.
Mit unter ist die Ablegung der Staatsbürgerschaft sehr teuer und kann bis zu einem Jahr dauern. (Je nach Land unterschiedlich ) Woher kommst du ? Vom Bewilligungsbescheid der deutschen Behörde und er Entlassung aus deinem Land dar aber nur 1 Jahr dazwischen liegen !

Da du ohnehin eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hast, dürfte der Verbleib erst mal gesichert sein.
Der erste Weg für dich sollte der Gang zur Ausländerbehörde sein, bzw. der Gang zum Scheidungsanwalt. Der sollte dir auch gegebenenfalls bei der Ausländerbehörde beratend zur Seite stehen. Da die Scheidung aber so knapp nach 3 Jahren stattfindet (Scheinehe ?) könnte es schon sein, dass dir die Ausländerbehörde etwas unangenehmere Fragen stellt.

Gruß

Ursus

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"Wähle von 2 schlechten Möglichkeiten die Bessere"


von Ursus am 22.03.2004 07:03
Status: Junior (67 Beiträge)
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
Danke Ursus,

Ich komme aus Rumaenien. Und, nein, das war keine Scheinehe. Unsere Nachbarin arbeitete sogar beim Rathaus in unserem Dorf, so ... und sie kann auch pruefen, dass es sich um keine Scheinehe handelt. Leider ... geht nicht richtig. Und ich bin die Person, die die Schediung beeintragt....
Ich habe ihm viel geliebt und wohl liebe ihn noch. Aber ich habe mir immer mehr bezueglich einer Familie vorgestellt.

Ich danke dir herzlich fuer deinen Rat und wuensche dir alles Besten!,

SH


von SH am 26.03.2004 18:29
Status: Frischling (4 Beiträge)
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
Buna SH,

schade, dass es so kommen musste.
Ich rate Dir trotzdem mit der Ausländerbehörde deiner Stadt in Verbindung zu treten. Da du eine feste Arbeit mit guten Verdienst hast, wird sich bei deinem unbefristeten Aufenthaltstitel nicht ändern.
Eine Einbürgerung würde ich vorerst noch nicht machen, weil bekanntlich die rumänischen Behörden sehr langsam (ohne Spaga, noch langsamer) arbeiten und du gefahr läufst, unnötige Kosten zu haben. (> 600€uro).
Ich denke aber, dass sich in nächster Zeit einiges auch in ROU ändert und die Ablegung der Staatbürgerschaft zeitlich gesehen erheblich leichter wird.

Bei deiner Scheidung musst du aber ein paar Dinge sowohl in Deutschland als auch in ROU beachten.

Wenn noch Fragen sind, kannst du dich ja wieder melden.

Ich wünsche dir alles Gute !

pa si noroc !

Ursus



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von Ursus am 31.03.2004 13:43
Status: Junior (67 Beiträge)
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
Viel Glück und schreiben Sie doch zu gegebener Zeit wie die Sache ausgegangen ist.


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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."


von gere am 26.05.2004 11:41
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
Salut. Ich habe eine Frage.
Ich habe gefunden dieses Thema mit Scheidung in Deutschland und da ich kenne eine Freund der hat ein Problem und lebt in Deutschland vielleicht jemand kann helfen.
Bon, mon ami ist verheiratet mit einer deutschen Frau. Seit 2 Jahren. Aber nun liebt er eine andere Frau.. seine Frau sowieso liebt ihn nicht mehr.
Wenn er möchte Scheidung von seiner Frau muss er verlassen Deutschland? und wenn er heiraten möchte die andere deutscher Frau, dann auch? Muss die zweite Frau sein riche?
Pour qu il peut rester en allemagne..
Mein Freund ist von Tunesin


von annas am 02.06.2004 20:58
Status: Frischling (3 Beiträge)
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
http://www.info4alien.de/

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)

§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ,
2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenena Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Viel Glück und schreiben Sie bei Gelegenheit wie die Sache ausgegangen ist.

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von gere am 03.06.2004 09:51
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
Hi, ich bin seit 2 Jahren verheiratet, er wohnt seit einem Jahr in Deutschland aber wir kommen nicht klar und ich will dass wir uns scheiden lassen. Er hat aber einen Vollzeitjob und ein befristetetes Visum bis 2006. Wird er nach der Scheidung ausgewiesen oder kann er bis 2006 bleiben?


von Hayat am 12.07.2004 15:03
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
Wenn er das Visum nur deshalb erhalten hat, weil er mit Ihnen verheiratet ist, wird er, sobald die eheliche Lebensgemeinschaft endet, ausgewiesen, da die eheliche Lebensgemeinschaft noch keine 2 Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.

http://www.info4alien.de/

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet
(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 - Terrorismusbekämpfungsgesetz)

§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat ,

2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder
3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn
4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenena Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.

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von gere am 12.07.2004 19:44
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>Aufenthaltsgenehmigung nach der Scheidung
hi, ich komme aus kroatien ,und ich bin seit 1 jahr getrennt, und jetzt wir wollen scheiden.. wie lange dauert scheidungsprozess mit einverstanden???

Danke"


von jimmy_boy am 12.07.2004 23:30
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