Aufenthaltserlaubnis für Pflege- und Stiefkinder

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Kinder Deutscher haben einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Aber: Besteht auch ein Anspruch für Kinder, die zwar in der Familie aufgenommen, jedoch keine Abkömmlinge im rechtlichen Sinne sind? Hier wird die Problematik der Aufenthaltserlaubnis für Plege- und Stiefkinder untersucht.

In der Literatur wird ein solcher Anspruch bejaht. Zum Beispiel meint Oberhäuser, dass diese, sofern die Übertragung durch ein Vormundschaftsgericht erfolgt ist und die familiäre Gemeinschaft bereits gelebt wird, einem adoptierten Kind in rechtlicher Hinsicht gleichzustellen ist, ohne dass sich - ohne förmliche Adoption - ihr Status als ausländisches Kind ändert (Hofmann/Hoffmann, Handkommentr Ausländerrecht, 1. Auflage 2008, § 28, Rn. 17).

Ernesto  Grueneberg
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Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (AVV-AufenthG), die das Verhalten der Ausländerbehörden verbindlich regelt, lehnt diese Interpretation ab: 

"Bei Stief- und Pflegekindern besteht kein Nachzugsanspruch nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG".

Die selbe Vorschrift (Nr. 28.1.2.4) eröffnet jedoch eine Möglich für den Nachzug.

Möglich ist aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 32 (Stiefkinder) und § 36 Absatz 2 AufenthG

Die Anforderungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 bzw. 36 AufenthG sind allerdings strengere als für den Aufenthaltstitel gemäß § 28 AufenthG. Darüber hinaus handelt es sich beim letzten um keinen Anspruch, sondern die Erteilung unterliegt der Ermessen der Behörde.

Die Regelungen in der AVV-AufenthG stützen diese Möglichkeit: "Die familiäre Lebensgemeinschaft muss durch Artikel 6 GG geschützt sein. Besonders geschützt werden Ehegatten und die engere Familie im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung, die nicht nur durch Abstammung, sondern auch rechtlich vermittelt sein kann. Dem Schutz des Artikels 6 GG unterliegt daher auch die familiäre Gemeinschaft mit Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern. Dabei ist nicht auf den formellen Bestand des Rechtsverhältnisses, sondern wie allgemein auf die tatsächliche, über einen längeren Zeitraum gewachsene Bindung und Betreuungsgemeinschaft abzustellen. Bei einem im Ausland begründeten Pflegeverhältnis oder einer Vormundschaft ist das Einverständnis der Behörden des Heimatstaates des Kindes mit der Ausreise herzustellen und nachzuweisen. Wenn die Ausreise zum Zweck der Adoption erfolgt, muss auch die Zustimmung der ausländischen Behörde zur Adoption vorliegen"

Daher empfiehlt sich, früh genung den Antrag zu stellen. 

Fazit:

Zwar wird eine nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begehrte Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Regelungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG von der Ausländerbehörde abgelehnt. Die Aufenthaltserlaubnis kann aber nach § 36 AufenthG gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Anspruch des Kindes, sondern die Erteilung liegt im Ermessen der Behörde.

Ernesto Grueneberg, LL.M.
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