Aufenthaltserlaubnis Stieftochter

6. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kevin88
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Aufenthaltserlaubnis Stieftochter

Guten Tag,
aufgrund der hohen Auslastung der Ausländerbehörden bekomme ich nur schwer einen Termin, weshalb ich meine Fragen jetzt hier im Forum stelle:

Unsere Geschichte:
Meine Frau kommt aus Mexiko und wurde letztes Jahr in Deutschland eingebürgert. Ich bin von Geburt an Deutscher.
Meine Frau hat eine Tochter, die momentan noch in Mexiko bei ihren Großeltern wohnt.
Meine Stieftochter hat vor kurzen ihren 13. Geburtstag gefeiert und kann noch kein Deutsch.
Ich habe meine Stieftochter noch nicht adoptiert, werde es in Zukunft aber wahrscheinlich tun. Momentan ist es aufgrund anderer, persönlicher Umstände leider noch nicht möglich.

Unser Plan:
Wir möchten sie jetzt sehr bald zu uns nach Deutschland herholen.
Wir möchten, dass meine Stieftochter erst einen 9-monatigen Deutschintensivkurs (bis Stufe C1) besucht und danach ein deutsches Gymnasium besucht.

Unsere Fragen:
1. Welches Visum muss beantragt und welche Anforderungen müssen erfüllt werden, sodass meine Stieftochter dauerhaft in
Deutschland bleiben darf?
2. Wie und unter welchen Voraussetzungen kann meine Stieftochter die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen (Adoption,
Aufenthaltsdauer, etc... ???)
3. Zählt meine Stieftochter in der Deutsch-Sprachschule als Integrationsteilnehmer? Dies würde nämlich zu 50 Prozent
Ermäßigung führen.

Vielen Dank im Voraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Sören88):
1. Welches Visum muss beantragt und welche Anforderungen müssen erfüllt werden, sodass meine Stieftochter dauerhaft in Deutschland bleiben darf?

Der Zuzug erfolgt zu ihrer Mutter (Familienzusammenführung) und dafür muss ihr Lebensunterhalt gesichert sein. Falls die Mutter nicht über ein entsprechendes Einkommen verfügt, geht das auch mit der Verpflichtungserklärung eines solventen Dritten. Eine dauerhaften Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) bekommt sie allerdings erst dann, wenn sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Bis dahin muss sie sich mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis begnügen.
Zitat (von Sören88):
2. Wie und unter welchen Voraussetzungen kann meine Stieftochter die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen (Adoption, Aufenthaltsdauer, etc... ???)

Durch eine Adoption würde sie (als noch Minderjährige) die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen, mit Erlangung des 16.Lebensjahr ist allerdings der Zuzug von (sehr guten) deutschen Sprachkenntnissen abhängig und ab dem 18.Lebensjahr ändert eine Adoption auch nichts mehr an der Staatsangehörigkeit.
So eine Adoption ist eine langwierige Angelegenheit, Sie sollten sich umgehend mit einen dafür kundigen Anwalt in Verbindung setzen.
Ansonsten ist eine Einbürgerung von verschiedenen Kriterien abhängig, setzt aber auf jeden Fall einen mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland voraus.

Ihre dritte Frage kann ich leider nicht beantworten. Dazu fehlen mir die Kenntnisse.

Ergänzung: Da Ihre Frau bereits deutsche Staatsangehörige ist, dürfte die Sicherung des Lebensunterhalts entfallen. Die Tochter muss nur (zusammen mit dem Erziehungsberechtigten) in Mexiko einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung (zu ihrer Mutter) stellen. Möglicherweise ist dazu die Erlaubnis des Kindesvaters erforderlich, aber das ist wohl eher eine Frage des mexikanischen Rechts.



-- Editiert von ya338 am 09.04.2017 09:29

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat:
und danach ein deutsches Gymnasium besucht.

Ist Sie denn für ein Gymnasium geeignet von der Geistigen Entwicklung her?

Ich frage das deshalb, weil das nach sehr viel Druck und Stress klingt und für ein Kind nicht förderlich ist. Als Eltern den Wunsch zu haben, die Kinder auf ein Gymnasium zu schicken ist nicht verkehrt. Man sollte das jedoch Pädagogisch abklären. Davon abgesehen kann man das nicht selbst einfach bestimmen. Das sollte also entsprechen separat geklärt werden, neben dem Visum.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Sören88):
Wir möchten sie jetzt sehr bald zu uns nach Deutschland herholen.
Wir möchten, dass meine Stieftochter erst einen 9-monatigen Deutschintensivkurs (bis Stufe C1) besucht und danach ein deutsches Gymnasium besucht.


Vor allem sollte man mal klären, was Tochter und Vater wollen.

Dann könnten sich die gesamten Pläne nämlich relativ schnell erledigt haben.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Eigentlich geht es hier um Ausländerrecht, nicht um Schullaufbahnberatung oder Familienberatung... :augenroll:

Die Aussage von ya338 ist korrekt, im vorliegenden Fall kann eine Familienzusammenführung nach §28 AufenthG erfolgen. Das notwendige Visum ist im Heimatland zu beantragen, sollte aber - vollständige Dokumente und Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorausgesetzt - relativ zügig erteilt werden. In Deutschland wird dann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, und nach 3 Jahren in Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

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