Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach scheidung

11. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
syncerastum
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach scheidung

ich habe ein frage.

ich komme aus Tunesien. ich bin mit ein Frau aus Holland verheiratet seit 19.06.2009. (ich bin in Deutschland seit 18.10.2008 und habe ich ein Praktikum gemacht)
durch mein "Frau" habe ich ein Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bekommen, er ist gültig bis 2015.
wir leben getrennt seit 2 Monaten, und in 10 Monaten wirden wir scheiden lassen.

ich arbeite, und ich habe die Bestätigung bekommen das ab der 01.11.2010 wurde ich ein Unbefristet Vertrag haben (momentan bin ich unter probe zeit bei ein Zeitarbeit Firma).

Die frage ist: wenn ich in 10 Monaten scheiden lassen, wird mein Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis storniert? darf ich weiter arbeiten? muss ich Deutschland verlassen?

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3 Antworten
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#2
 Von 
syncerastum
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

danke für die antwort. ich habe noch ein ganz kürze frage, und ich habe in wikipedia das gelesen:
"Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung und damit ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung sind laut Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) in folgenden Fällen vorgesehen:
* nach einjähriger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber zur Fortführung der Beschäftigung dort, § 6 BeschVerfV," (der komplete artikel ist unten)

Frage: darf ich durch mein arbeit (fest einstellung und in 10 monaten wurd ich ein jahr habe mit der gleiche firma) ein arbeits erlaubniss bekommen?


Nachrangiger Arbeitsmarktzugang [Bearbeiten]

Ein Arbeitsmarktzugang für die nicht in § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 AufenthG) ist zwar für alle Tätigkeitsbereiche, aber im Regelfall nur nachrangig möglich (Arbeitsmarktprüfung – § 39 AufenthG ).

Dazu ein Beispiel: Ein Ausländer findet einen Job bei einem Arbeitgeber. Er darf aber noch nicht anfangen, sondern muss erst bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragen. Die Ausländerbehörde gibt den Vorgang an die Arbeitsagentur weiter, die zunächst prüft, ob der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, was insbesondere bedeutet, dass ihm mindestens der ortsübliche Lohn (wenn auch kein Tariflohn) gezahlt werden muss. Dazu muss der Arbeitgeber der Arbeitsagentur Auskunft über Bezahlung, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen erteilen (§ 39 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ).

Die Arbeitsagentur fordert dann den Arbeitgeber auf, einen „Vermittlungsauftrag" zu erteilen, und schickt ihm bis zu sechs Wochen lang „bevorrechtigte" Arbeitslose (Deutsche, Ausländer mit unbeschränkter Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit). Diese Arbeitslosen müssen sich auf den Job bewerben und ggf. vorstellen, um mögliche Sanktionen (Sperrzeit, Kürzungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende usw.) zu vermeiden. Wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass darunter kein geeigneter Bewerber war, somit also bevorrechtigte Arbeitnehmer „nicht zur Verfügung stehen" (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ), erteilt die Arbeitsagentur die „Zustimmung" zu der Arbeitserlaubnis und schickt den Vorgang an die Ausländerbehörde. Dann kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für den gefundenen Job erteilen, und der Ausländer darf mit der Arbeit beginnen.

Ausnahmen von der Arbeitsmarktprüfung und damit ein unbeschränkter Zugang zur Beschäftigung ohne Arbeitsmarktprüfung sind laut Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) in folgenden Fällen vorgesehen:

* für Ausländer, die sich mindestens drei Jahre in Deutschland erlaubt oder geduldet aufgehalten haben, sobald sie in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind (§ 9 BeschverfV),

* nach einjähriger Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber zur Fortführung der Beschäftigung dort, § 6 BeschVerfV,

* für im Alter von unter 18 Jahren eingereiste Jugendliche mit einer Aufenthaltserlaubnis und mit deutschem Schulabschluss bzw. abgeschlossener berufsvorbereitender Maßnahme, oder bei Aufnahme einer anerkannten Berufsausbildung, § 3a BeschVerfV,

* in besonderen Härtefällen. Als solche gilt z. B., zumindest bei Ausländern mit Duldung oder Aufenthaltserlaubnis/-befugnis aus humanitären Gründen, eine behandlungsbedürftige Traumatisierung durch Krieg oder Verfolgung, wenn laut Bestätigung des behandelnden Facharztes die Beschäftigung Bestandteil der Therapie im Rahmen eines längerfristig angelegten Therapieplans ist, § 7 BeschVerfV, und

* für einen Teil der (spezielle Qualifikationen voraussetzenden) Tätigkeitsbereiche nach der für neu einreisende Ausländer geltenden Beschäftigungsverordnung – BeschV, vgl. dazu § 2 BeschVerfV.

Die Ausländerbehörde muss jedoch auch in diesen Fällen, mit Ausnahme der qualifizierten Tätigkeiten nach § 2 BeschVerfV, die Arbeitsagentur beteiligen, um deren „Zustimmung" zur Arbeitserlaubnis zu erhalten. Die Zustimmung muss dann aber abweichend von § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ohne Arbeitsmarktprüfung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen erteilt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob bevorrechtigte Bewerber verfügbar sind, und ob der Ausländer eine angemessene Vergütung erhält.

Die Zustimmung und damit auch die Arbeitserlaubnis muss in den o.g. Fällen des vierjährigen Aufenthalts in Deutschland sowie bei Menschen, die als Jugendliche eingereist sind, unbefristet und ohne Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Arbeitgeber, ein bestimmte Region oder bestimmte Arbeitszeiten erteilt werden (§§ 8 Satz 2, 9 Abs. 4 in Verbindung mit 13 BeschVerfV).

Asylbewerber dürfen für die ersten 12 Monate überhaupt nicht arbeiten (§ 61 Abs. 2 AsylVfG ), anschließend gilt ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang nach der BeschVerfV (siehe oben).

Ausländer mit Duldung dürfen ebenfalls für die ersten 12 Monate nicht arbeiten (§ 10 BeschVerfV), anschließend gilt ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang nach der BeschVerfV (siehe oben). Nach § 11 BeschVerfV ist ein darüber hinausgehendes Arbeitsverbot zulässig, wenn der Ausländer nachweislich eingereist ist, um hier von Sozialhilfe zu leben, oder wenn er durch sein Verhalten vorwerfbar seine im Übrigen zulässige und mögliche Abschiebung verhindert (z. B. fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung).

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