Aufenthalt als sorgeberechtigter Vater

21. August 2013 Thema abonnieren
 Von 
Albanien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 14x hilfreich)
Aufenthalt als sorgeberechtigter Vater

Hallo erstmal,
ich wäre sehr dankbar, wenn ihr mir helfen könntet, dass ich meine momentane Aufenthaltssituation besser verstehe.

Also ich habe eine Tochter, es besteht gemeinsames Sorgerecht. Ich hatte 3 mal für 2 Jahre einen Aufenthaltstitel nach §28 I 1 Nr.3 AufenthG bekommen, also zur Ausübung der Personensorge. Dann sollte ich eigentlich eine Niederlassungserlaubnis erhalten, hab mich aber von der Kindesmutter getrennt und diese ist zu meinem Sachbearbeiter gegangen und hat behauptet, ich würde mich nicht mehr um die Tochter kümmern (was so nicht stimmt, ihr Ziel war es, wie sie mir gesagt hat, dass ich abgeschoben werde).
Die Mutter ist dann unbekannt mit der Tochter verzogen, ich habe meine Tochter schlichtweg nicht mehr erreichen können. Von der Ausländerbehörde habe ich eine Fiktionsbescheinigung nach §81 IV AufenthG bekommen. Das bedeutet doch, dass der Aufenthaltstitel als "fiktiv" forbestehend gilt, oder irre ich mich da? Mittlerweile konnte ich den Wohnort meiner Tochter rausbekommen und auch eine Elternverinbarung zu Umgangsterminen erreichen. Jetzt muss ich nächsten Monat wieder zur Ausländerbehörde um meinen Aufenthalt zu verlängern.

Meine Fragen sind:
1) Könnte ich jetzt, wo ich die Personensorge wieder ausübe, nochmals einen Aufenthaltstitel dafür bekommen?
2) Könnte ich sogar eine Niederlassungserlaubnis bekommen? (ich verdiene jedoch zu wenig)
3) Soll ich abgeschoben werden?

Ich wäre auch sehr sehr dankbar für Antworten,
Albanien

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
ihr Ziel war es, wie sie mir gesagt hat, dass ich abgeschoben werde).

Abgeschoben werden nur Straftäter oder Personen, die eine Ausreiseaufforderung beharrlich ignorieren.

Die Mutter Deiner Tochter hat keinerlei Einfluss auf Deinen Aufenthaltsstatus. Was sie wünscht oder gern hätte, interessiert niemanden.

quote:
1) Könnte ich jetzt, wo ich die Personensorge wieder ausübe, nochmals einen Aufenthaltstitel dafür bekommen?

Selbstverständlich.

quote:
2) Könnte ich sogar eine Niederlassungserlaubnis bekommen? (ich verdiene jedoch zu wenig)

Dafür müsstest Du allerdings alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

quote:
3) Soll ich abgeschoben werden?

Hast Du eine Bank überfallen oder andere schwere Straftaten begangen ?

Ansonsten siehe oben.

Leider wird der Begriff "Abschiebungen" sehr inflationär verwendet, jedenfalls viel häufiger, als sie tatsächlich durchgeführt werden.



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Albanien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 14x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antwort! Das hat mir schon viel Angst vor einer "Abschiebung" genommen!
Jetzt sind noch folgende Fragen entstanden:

1) Die Mutter hat ja hier eigentlich doch Einfluss auf meine Aufenthaltserlaubnis, sie hat es ja auch geschafft, dass ich nur noch eine Fiktionsbescheinigung habe. Wie muss ich meinem Sachbearbeiter jetzt beweisen, dass Kontakt zur Tochter besteht? Brauche ich da die Bestätigung der Kindesmutter oder reicht es, wenn ich ihm die Elternvereinbarung vorlege? Líegt wohl in seinem Ermessen oder? Kann er auch sagen, es sind zu wenig Umgangstermine um die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge zu verlängern?

2) Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss ich ja meinen Lebensunterhalt sichern. Reicht es da, wenn ich meinen eigenen Lebensunterhalt sicher kann oder muss ich auch den meiner (nicht bei mir lebenden) Tochter mitsichern?

3) Ich werde im Sommer meinen Berufsabschluss machen. Mein Sachbearbeiter hat gemeint, wenn ich dass habe, würde ich sofort die Niederlassungserlaubnis erhalten. Ich hab mal gehört, dass auch "Hochqualifizierte" eben diese erhalten. Allerdings ist dies ein normaler, durchschnittlicher Berufsabschluss. Reicht dies trotzdem?

Zur Ergänzung: Ich bin mit 11 Jahren nach Deutschland gekommen aus dem ehemaligen Jugoslawien, lebe jetzt seit 1989 hier. Straftaten liegen keine vor.

Danke für Antworten!



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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Albanien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 14x hilfreich)

Noch eine Frage:
Betrifft mich nicht eigentlich §28 II AufenthG ? Verstehe ich dies richtig, dass dem Ausländer dann eine NE zu erteilen ist, auch wenn die anderen Voraussetzungen eben nicht erfüllt sind?

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Hallo
Zu 1)
Wenn du hoffentlich schlauerweise im Regelmäßigen Kontakt mit dem Jugendamt stehst, dann kannst du es auch mit Hilfe des Jugendamtes beweisen.
Die Elternvereinbarung beweist ja nicht, dass du auch regelmäßigen Kontakt hast.
Aber die Mutter könnte natürlich dabei hilfreich sein.

Na kommt drauf an wie alt die Tochter ist und in welchem Umfang du dich um sie kümmerst.

Hast du nur sporadisch Kontak, z.B. krass gesagt alle 2 Monate einmal?
Sry, kenne halt jemanden der nennt regelmäßigen Kontakt halt alle 2 Monate einmal besuchen.

Ein Kind kann halt ein sehr wichtiger Grund sein, dass du nicht abgeschoben wirst. Denn das Kindeswohl ist vorrangig.

Da du offensichtlich in der Ausbildung bist, wirst du den Lebensunterhalt der Tochter kaum mit tragen könne.

Ich gehe mal davon aus das du keinen Unterhalt für das Kind zahlst oder?
Ist das Jugendamt in Vorkasse gesprungen oder schlägt sich die Frau alleine durch.

Denn da kommt dann noch ein Brocken auf dich zu, wenn es um den Unterhalt der Tochter geht.

Zu 3)
Um als hochqualifiziert zu gelten, musst du ein Top Studium abgeschlossen haben.
Mit einer normalen Berufsausbildung bekommt man den Status nur sehr sehr schwer.
Möglich ist es, als z.b. Feinmechaniker. Aber dann musste auch wirklich ein Ass auf dem Gebiet sein.




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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Betrifft mich nicht eigentlich §28 II AufenthG ? Verstehe ich dies richtig, dass dem Ausländer dann eine NE zu erteilen ist, auch wenn die anderen Voraussetzungen eben nicht erfüllt sind? <hr size=1 noshade>


§28 (2) AufenthG :

quote:<hr size=1 noshade>Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht , kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. <hr size=1 noshade>


Eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht ja wohl nicht mehr. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich der Ausländer durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen schneller integrieren kann, deshalb die verkürzte Frist.

Aber um die Verkürzung der Frist geht es bei dir ja nicht, sondern um den Lebensunterhalt. Und der muss erfüllt sein, wenn man eine NE nach § 28 (2) will. Denn unter § 5 AufenthG (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen) gilt:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1. der Lebensunterhalt gesichert ist, (...) <hr size=1 noshade>


§ 5 gilt immer, außer in den Fällen, in denen es ausdrücklich im betreffenden Gesetz steht. In § 28 (1) wird genau aufgeführt, wann ein Aufenthaltstitel abweichend von § 5 (1) erteilt werden soll: Einen befristeten Aufenthalt als sorgeberechtigter Vater kann man auch bekommen, wenn man vom Staat abhängig ist. Bei § 28 (2) wird diese Ausnahme aber nicht gemacht: Wenn die Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt sind, kann man keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

-- Editiert Felicite am 22.08.2013 11:48

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Albanien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 14x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antworten! Meine Situation wird mir immmer klarer!

@ Monopolist: Also zur Zeit müsste ich 334 Euro Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen, überweise immer 340 Euro. Verdienen tu ich ca. 700 netto momentan. Unterhalte wurde auch immer gezahlt. Sozialleistungen beziehe ich keine und hab ich auch nie bezogen (ich weiß darauf kommt es nicht an, allein schon der Anspruch genügt). Kontakt habe ich zu meiner Tochter einmal in der Woche nachmittags, dafür muss ich 2,5 Stunden mit dem Zug fahren (Übernachtungen werden von der Mutter nicht, von der Tochter aber sehr wohl gewünscht).
In einer Ausbildung bin ich nicht, ich arbeite schon ca. 10 Jahre in dem Beruf und bin zu einer externen Prüfung zugelassen. Bin selbstständig darauf gekommen, nicht durch das Arbeitsamt und so und lerne auch wirklich jeden Tag.

Vielleicht könntet ihr mir noch folgende Frage beantworten:
1) Muss der Lebensunterhalt meiner Tochter mitgesichert sein? Also würden ca. 1000 Euro netto reichen? Oder müssen es ca. 1000 Euro netto plus Unterhalt, also ca. 1340 Euro sein?

Schonmal danke!


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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Na was hast du? Umgangsrecht?
Ich würde das gemeinsame Sorgerecht beantragen.
Geht auch ohne die Mutter.
Die Mutter kann auch nichts dagegen machen.

Damit klärt sich das dann auch, ob deine Tochter bei dir übernachten darf oder nicht.
Wenn die Mutter dann den Umgang mit dem Kind, trotz gemeinsamen Sorgerecht verwert, also auch Übernachtungen ect. (beim gemeinsamen Sorgerecht ist der Umgang nicht mehr auf 1x Wöchentlich sehen beschränkt), kann ihr das Sorgerecht entzogen werden.

Wobei, es wird ja immer nach Kindeswohl entschieden.

1000 Euro reichen auf keinen Fall für deinen und des Kindes Unterhalt.

Da der Regelsatz bei Hartz 4, ein Kind und ein Erwachsener so 700 Euro beträgt, hinzu kommen dann noch die Nebenkosten und Miete.



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#8
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Guten morgen,
Grundsätzlich würde ja auch ein eigenständiges Aufenthalt nach 3x2 Jahren bestehen.
§31 AufenthG , Niederlassungserlaubnis dann nach §9.
So jetzt Hau ich mal einen raus ;-) finde ich persönlich auch nicht so doll aber was will man machen.
2011 hat das Bundesverwalltungsgericht ein interessantes Urteil gesprochen.
Und zwar kann ein Ausländer auch dann eine Niederlassungserlaubnis bekommen wenn er zwar seinen Lebensunterhalt sichern kann, aber nicht das der deutschen Kinder.
Wie hier in dem fall. BVerwG 1C 12.10

Gruß

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Ich bin mit 11 Jahren nach Deutschland gekommen aus dem ehemaligen Jugoslawien, lebe jetzt seit 1989 hier. Straftaten liegen keine vor.

Insgesamt finde ich es schon etwas sehr ungewöhnlich, dass jemand nach so langer Anwesenheit in Deutschland, noch keinen stabileren Aufenthaltstitel innehat.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Albanien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 14x hilfreich)

@ Monopolist: Also wir haben gemeinsames Sorgerecht. Das mit dieser Frau ist höchst kompliziert, sobald ich was in Richtung mehr Umgang unternehme (egal ob beim Jugendamt oder auch vor Gericht), lässt sie sich Sachen einfallen, um mir zu schaden, wie das mit der Ausländerbehörde und sobald ich ne neue Arbeitsstelle hab ruft sie dort an und erzählt die gruseligsten Geschichten. Diese Frau führt Krieg, seit 9 Jahren...

@ GregOr: Das mit dem Urteil hab ich gestern abend auch noch gefunden. Und ich mach mir halt Gedanken, ob dass auf mich jetzt auch zutrifft. Weil mich selbst versorgen könnte ich, nur wenn die Tochter dann dazukommt wäre es wieder problematisch...

@ya338: Das ist es auch, was mich so nervt. Alle meine Geschwister und meine Mutter haben eine Niederlassungserlaubnis/einen deutschen Pass. Anfangs hatte ich immer Aufenthalt für ein halbes Jahr, was das war kann ich allerdings nicht genau sagen. Dann eben der Aufenthalt wegen der Tochter. Jetzt eine Fiktionsbescheinigung über 3 Monate seit 2011, beim letzten Mal hab ich gebettelt und er hat mir 6 Monate gegeben. Und wofür ich mich wirklich selbst verhauen könnte ist, dass ich zwischenzeitlich wo ich den Aufenthalt wegen des Sorgerechts hatte, genug für eine Niederlassungserlaubnis verdient hätte, diese aber nicht beantragt habe. Ich hab mir nie ausgemalt was ich damit für Probleme bekommen könnte.

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#11
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Alle meine Geschwister und meine Mutter haben eine Niederlassungserlaubnis/einen deutschen Pass.

Umso unverständlicher wird mir Deine Situation.
Die deutschen Behörden lassen doch nun wirklich kaum eine Chance aus, Ausländer einzubürgern. Bei solchen jungen Menschen ist doch die Einbürgerung praktisch schon automatisch vorgegeben, wenn man hier die Schule besucht hat.

Also das verstehe wer will, da muss es doch schon wirklich schwerwiegende Gründe gegeben, dass eine Einbürgerung nicht möglich war und nur so ein bescheidener Aufenthaltstitel vorhanden ist.

Jeder Ausländer hat doch nach 5jährigen rechtmäßigen Aufenthalt die Chance auf einen eigenständigen Aufenthalt in Form der Niederlassungserlaubnis, dazu braucht es weder ein deutsches Kind, noch eine deutsche Ehefrau. Warum hat es bei Deinen Familiengehörigen funktioniert und bei Dir nicht ?

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Aber sie kann sich ja nicht einfach sachen einfallen lassen.
Diese muss sie vorm Jugendamt und vor Gericht beweisen können.


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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)


In solchen Angelegenheiten ist es völlig ausgeschlossen ein realistisches Bild von den Gegebenheiten zu erlangen, weil man nur die Darstellung der einen Seite erfährt und die möglicherweise vorhandenen Argumente der Gegenseite unerwähnt bleiben.

Bekanntlich hat jede Sache drei Seiten, so wie Du das siehst, so wie ich das sehe und so wie es tatsächlich ist.

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Albanien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 14x hilfreich)

@ Monopolist: Vor Gericht und vor dem Umgangsverfahren erzählt sie eigentlich nur Sachen gegen meine Person. Meinem Sachbearbeiter bei der Ausländerbehörde hat sie erzählt, es bestehe kein Kontakt mehr zur Tochter, deswegen brauche ich auch diese Aufenthaltserlaubnis zur Personensorge nicht mehr. Das hat sie auch unterschrieben. Beweisen musste sie da gar nichts, ich muss vielmehr das Gegenteil beweisen, sagt mein Sachbearbeiter. Er hat dies mehr nach dem Motto gesagt "herkommen und mit den deutschen Mädchen Kinder kriegen un hierbleiben zu dürfen".

@ ya338: Bei meinen Familienangehörigen hat es geklappt, weil zwei meiner Geschwister mit Deutschen verheiratet sind, ein Bruder von mir verdient genug, mein jüngster Bruder hat einen Schulabschluss und macht jetzt seine Ausbildung. Ich selbst habe nur einen Hauptschulabschluss gemacht (ich konnte nicht so gut deutsch, habe es gerade so geschafft).
Schwerwiegende Gründe wurden nicht genannt, immer nur der "fehlende" Kontakt zur Tochter und eben der Verdienst. Dies ist halt Voraussetzung für die Niederlassung. Anderes habe ich von der Ausländerbehörde nie gesagt bekommen, von daher gibt es hier nicht unbedingt eine "andere Seite". Schwerwiegende Gründe liegen definitiv außer dem niedrigen Gehalt keine vor.

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2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

Was dein Sachbearbeiter sagt stimmt nicht.
Wenn sie Vorwürfe macht muss sie es alleine auch beweisen können.
Du musst da gar nichts beweisen.

Die Sachbearbeiter brauchen dann nur einmal deine Tochter fragen ob der Papa sie noch besucht.

Aber solange du es dir gefallen lässt macht sie auch so weiter.
Wenn ich sowas seit 9 Jahren mitmachen würde, dann wäre ich schon nach 1 Jahr beim Jugendamt gewesen und alles über dieses abgesprochen.



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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Albanien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 14x hilfreich)

Nochmals danke für die Antworten!

Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?

Mein Sachbearbeiter hat zu mir gesagt, wenn ich diesen Berufsabschluss habe, würde ich sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das kann doch aber auch nicht sein? Dann hab ich zwar einen anerkannten Ausbildungsberuf, das heißt doch aber dann nicht automatisch, dass ich auch meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, oder?

Also ich denke, ich werde jetzt erstmal sagen, dass der Kontakt zur Tochter besteht und ihm die Elternvereinbarung vorlegen.



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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:
Mein Sachbearbeiter hat zu mir gesagt, wenn ich diesen Berufsabschluss habe, würde ich sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das kann doch aber auch nicht sein? Dann hab ich zwar einen anerkannten Ausbildungsberuf, das heißt doch aber dann nicht automatisch, dass ich auch meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, oder?


Na, dann solltest du die Niederlassungserlaubnis mit dem Ausdruck der Empörung ablehnen. ;)

Laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz ist das Ganze eine "Prognoseentscheidung":

quote:
2.3.3 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts gesichert ist.


Garantien kann der deutsche Staat nie erhalten, dass jemand seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann - Menschen können kündigen, gekündigt werden, krank werden ... Mit einer abgeschlossenen Ausbildung stehen die Chancen wenigstens etwas besser, dass die Allgemeinheit nicht unnötig belastet wird. Wenn ich richtig nachrechne, bist du 35 Jahre, da wird es allerhöchste Zeit, gerade weil du ja schon seit geraumer Zeit Vater bist.

Generell gilt: Zur Sicherung des Lebensunterhalts gehört auch der Unterhalt für Ehepartner und Kinder. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz legt es so fest:

quote:
2.3.2 Darüber hinaus setzt die Lebensunterhaltssicherung des Ausländers voraus, dass er seine Unterhaltspflichten gegenüber den in Deutschland lebenden Familienangehörigen erfüllen kann.


Wenn die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Deutsche sind, kann es ausreichen, wenn der Ausländer nur seinen eigenen Unterhalt sichern kann (siehe hierzu das von Greg0r zitierte Urteil: hier ging es aber um eine Frau, die unter schwierigsten Bedingungen arbeitete und alles tat, um ihre Kinder, die bei ihr lebten, zu unterhalten). Also: Es kommt immer auf die Gesamtumstände an. Nachhaltige Wahrnehmung des Sorgerechts zum Wohle des Kindes? Nachweisliches wirkliches Bemühen um Lebensunterhaltssicherung auch für das Kind? Wirkliche Aussichten auf ein nachhaltig ausreichendes Einkommen?

Die Ausbildung soll nach deinen Aussagen diesen Sommer abgeschlossen sein. Vielleicht solltest du dich eher darauf konzentrieren - und darauf, eine Arbeit zu bekommen (gerade im Interesse deiner Tochter, der du zu Unterhalt verpflichtet bist). Was soll dieser Kampf um die Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung kurz vor dem Berufsabschluss? Kümmer dich um dein Kind, mach deinen Abschluss und such dir eine Arbeit, dann regelt sich auch der Rest.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Maria21123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>2) Um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, muss ich ja meinen Lebensunterhalt sichern. Reicht es da, wenn ich meinen eigenen Lebensunterhalt sicher kann oder muss ich auch den meiner (nicht bei mir lebenden) Tochter mitsichern? <hr size=1 noshade>



Hier mal die aktuelle Regelung:
"Die Voraussetzungsbestimmungen um eine Niederlassungserlaubnis erteilt zu bekommen, regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG . Demnach müssen folgende Sachverhalte vorliegen: Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und dies seit mindestens fünf Jahren, der Lebensunterhalt muss gesichert sein, es muss nachgewiesen werden, dass man seit mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, Vorstrafen dürfen grundsätzlich nicht existieren (Strafffreiheit), man muss die Erlaubnis besitzen als Arbeitnehmer tätig zu sein oder einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, deutsche Sprachkenntnisse werden desweiteren vorausgesetzt, auch muss man sich die Grundkenntnisse zu eigen machen, was die deutsche Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in der BRD betrifft und abschließend muss entsprechender Wohnraum vorliegen."

An Gebühren fallen übrigens zwischen 135€ - 250€ an!

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Und mache Fotos von deiner Tochter bei den Besuchen, dann hast du den Beweis des Kontaktes immer zur Hand.

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2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Albanien
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für die ganzen Antworten! Ich werde euch dann nochmal berichten, wie es weitergeht.

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2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Jana_Jana
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute,

der Beitrag ist zwar etwas älter, aber muss ich meinen Fall hier schildern um zu verdeutlichen, wie ausländischer Elternteil durch Ausländerbehörde diskriminiert wird. Es ist nicht rechtens, dass trotz bestehnden gemeinsamen Sorgerechts, die Ausländerbehörde Nachweis für tatsäclichen Personensorge verlangt. Dies ist Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgestzes. Ich bin eine ausländische Mutter. Lebe seit 16 Jahren in Deutschland. Habe einen Sohn, der 10 Jahre alt ist und dessen Vater deutscher ist. Zu dem Zeitpunkt des Geburts meines Sohnes bestand eine Lebensgemenschaft mit Kindesvater. Jedoch nach zahlreichen Beziehungproblemen, folgte nach 2 Jahre Beziehung die Trennung von Kindesvater. Seit der Trennung wohnte unser Sohn 8 Jahre lang bei mir. Nun ist das Kind groß geworden und er hat, mehr oder weniger durch Manipulation den Wunsch geäußert bei seinem Vater leben zu wollen. Da ich dem Wechsel zu Kindesvater nicht zugestimmt habe, hat das Familiengericht das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den (deutschen) Kindesvater übertragen, im übrigen besteht gemeinsames Sorgerecht. Nun das Problem ist, dass der Kindesvater mit unserer Trennung nicht klar kommt und versucht, mich, als Bestraffung für die Trennung, aus dem Leben unseres Sohnes zu entsorgen. Wir hatten bereits mehrmals Umgangvereinbarung vor Gericht beschlossen, an den Kindesvater sich nicht gehalten hat und Umgang mit verschiedenen Aussage beoykotiert hat. Er hat immer wieder neue Anträge auf Umgangsausschluss beim Gericht gestellt. Zuletzt hat das Gericht Gutachten bestellt und einen begleiteten Umgang mit Kindesmutter angeordnet, bis das Gutachten abgeschlossen und neu entschieden wird. Nur läuft das Gutachten jetzt. Mein Aufenthaltstitel muss verlängert werden. Der Kindesvater hat bei Ausländerbehörde angerufen und bezeugt, Sohn will Mutter nicht sehen, er habe keinerlei Interesse an Mutter, es bestehe nur begleiteten Umgang einmal im Monat und daher soll mir die Ausländerbehörde Aufenthaltstitel nicht verlängern. Die Ausländerbehörde sagt mir, sie können nur die jetzige Tatsachen für die Entscheidung zu Verlängerung des Aufenthaltstitels berücksichtigen. Was davor war und was es in der Zukunft sein wird, interessiert sie nicht. Die Ausländerbehörde sagte mir, dass die Ausübung der Personensorge auch den Umgang beinhaltet und es findet viel zu wenig Umgang im Moment statt. So, dass Sie mir die Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht geben wollen.
Ich frage mich jetzt, wie kann es sein, dass ein ausländischer Elternteil so dermassend diskriminiert wird. Ich habe unser Sohn ganz allein 8 Jahre lang groß gezogen. Als ich mich von (deutschem) Kindesvater getrennt habe, war unser Sohn gerade 16 Monate alt. Der Kindesvater zahlte weder Kindes- noch Betreuungsunterhalt, so dass ich die meisten finazielle Belastung und Betreuung 8 Jahre lang allein getragen habe. Kindesvater war mehrmals gewalttätig, weswegen ihm in den vergangenen Jahren kein Sorgerecht zugesprochen wurde. Es lag dem Familiengericht ärztlichen Bericht über die Verlätzungen, die mir Kindesvater am Körper zugefügt hat, von Behandeltem Krankenhausarzt vor. Die Familienrichterin sagte, die Verletzungen seien relativ gering (das ist original Zitat aus dem Beschluss) und das Kind kann sich an Gewalttaten des Vaters nicht erinneren. Es sieht so aus, wenn man der Ausländerbehörde glaubt, dass trotz bestehendem gemeinsamen Sorgerechts, ist nur die Aussage des Kindesvaters relevant. Sozusagen, der Gesetzgeber gibt dem deutschen Elternteil die Möglichkeit, den ausländischen Elternteil aus dem Leben des Kindes zu entsorgen, wenn er es darauf ankommen lässt. Das ist doch nicht rechtens. Wenn das Familiengericht beiden Elternteil gemeinsames Sorgerecht zuspricht und ausländischer Elternteil mit ganzem Herzen an Wohl des Kindes interessiert ist, aber der deutsche Elternteil den Umgang nicht zulässt, wird durch Ausländerbehörde der ausländische Elternteil einfach durch Abschiebung entsorgt.

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