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Außerordentliche Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit
Seite 1 - vom 22.01.2008

Außerordentliche Kündigung eines Fitnessvertrages wegen Krankheit

Der Autor
Ulrike Hinrichs, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Inkasso und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
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Das neue Jahr hat begonnen und die guten Vorsätze haben Sie ins Fitnesscenter getrieben. Sie haben eine Vertrag für 12 Monate unterschrieben und schwitzen seit dem Woche für Woche ihre Pfunde ab. Doch nun merken Sie, dass es hier und da mehr zwickt und schmerzt als gedacht. Und so richtig Lust haben Sie eigentlich auch nicht am Sport.

Können Sie den Fitnessvertrag vorzeitig kündigen?

Grundsatz
Vertrag ist Vertrag, mit anderen Worten, er kann nur unter den im Vertrag genannten Regeln gekündigt werden, soweit die Vereinbarungen nicht gegen gesetzliche Grundsätze verstoßen.

Ausnahme
Nach § 314 BGB kann ein „Dauerschuldverhältnis“ (um ein solches handelt es sich bei einem Fitnessvertrag) „aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“ gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, so sagt es das Gesetz, „wenn dem kündigendem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung... nicht zugemutet werden kann.“

Ein in der Rechtsprechung anerkannter wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist das Vorliegen einer Erkrankung, die dem Fitness-Mitglied die Teilnahme am Sport nicht nur vorübergehend unmöglich macht. Dazu muss der Erkrankte seine Sportunfähigkeit durch Vorlage eines Attestes nachweisen.

Vorsicht
Die Rechtsprechung ist hoch umstritten und sehr uneinheitlich, was die Anforderungen an ein solches Attest angehen. Das hat auch damit zu tun, dass viele Verfahren nur vor den Amtsgerichten landen und dort auch bleiben, da sie nicht „berufungsfähig“ sind (man kann nur in die Berufung gehen, wenn der so genannte Streitwert – hier die Summe der Mitgliedsbeiträge die vom Fitnesscenter geltend gemacht werden – über EUR 600,00 liegt). Daraus folgt, dass die Amtsgerichte relative Narrenfreiheit haben (natürlich im Rahmen der Gesetze, aber Sie sehen sicher an der Formulierung des Gesetzes, dass es viel Spielraum bei der Auslegung bietet).

Es sollte sich aus dem Attest mindesten ergeben:

  • die Diagnose,

  • die nicht nur vorübergehende Sportunfähigkeit und

  • Anhaltspunkte dafür, warum der Erkrankte die Sporteinrichtung nicht mehr nutzen kann.

Anforderungen an die Kündigung

In die Kündigung schreiben Sie dann unter Vorlage des Attestes, dass Sie den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Wichtig ist, dass Sie den Zugang der Kündigung beweisen können, soweit es nämlich im Nachhinein Streit gibt. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Sie können das Kündigungsschreiben persönlich abgeben, dann lassen Sie sich aber auf einer Kopie des Schreibens den Empfang mit einer leserlichen Unterschrift bestätigen. Sollte eine solche verweigert werden, überreichen Sie das Schreiben mit einem neutralen Zeugen und notieren sich den Namen Ihres Ansprechpartners im Fitnesscenter.

Sie können die Kündigung vorab faxen (und dann noch mit der Post nachschicken). Verwenden Sie nach Möglichkeit ein Faxgerät, das im Sendeprotokoll das gesendete Dokument anzeigt und heben Sie das Protokoll auf.

Bei einer Kündigung auf dem Postwege verwenden Sie ein Einschreiben mit Rückschein oder mindestens eine Einwurfeinschreiben.

Bestehen Sie in jedem Fall auf einer Kündigungsbestätigung (die man allerdings rechtlich nicht durchsetzen kann).

Tipp

Widerrufen Sie mit dem Kündigungsschreiben auch eine erteilte Bankeinzugsermächtigungen. Dann dürfen die Beiträge nicht mehr von Ihrem Konto abgebucht werden.

Sollte es dann doch noch zum Streit kommen, was bei außerordentlichen Kündigungen aus meiner Sicht nahezu die Regel zu sein scheint, dann wenden Sie sich an einen Anwalt.

Übrigens

Auch ein Umzug kann ein Grund für eine Kündigung aus wichtigem Grund sein. Aber auch hier gibt es einige Fallstricke zu beachten. Das können Sie im nächsten Beitrag lesen.

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Ulrike Hinrichs . MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin

Crellestraße 19/20
10827 Berlin Schöneberg

Tel. 030 – 7676 5195
Fax 030 – 7676 8994

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