Auch ein Datenschutzbeauftragter darf Betriebsrat sein
AFP VOM 24.3.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1066 Aufrufe Mehr zum Thema:Datenschutzbeauftragter
Bundesarbeitsgericht lehnt Abberufung ab
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat die Abberufung betrieblicher Datenschutzbeauftragter erschwert. Nach einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag können Unternehmen sich nicht durch eigene organisatorische Entscheidungen selbst einen Grund für die Abberufung schaffen. Auch die Wahl eines Datenschutzbeauftragten in den Betriebsrat stehe diesem Amt nicht entgegen. (Az: 10 AZR 562/09)
Die Klägerin arbeitet seit 1981 in der Fluggastabfertigung am Flughafen Berlin-Schönefeld. Bei ihrem Arbeitgeber, der unter anderem in Schönefeld Bodendienste anbietet, wurde sie 1992 zur Datenschutzbeauftragten berufen. Seit 1994 ist sie auch Mitglied des Betriebsrats. 2008 entschied das Unternehmen, den betrieblichen Datenschutz extern zu vergeben. Es widerrief daher die Bestellung der Klägerin.
Doch das war unzulässig, urteilte das BAG. Um ihre Unabhängigkeit zu stärken, seien Datenschutzbeauftragte gesetzlich ganz besonders gegen ihre Abberufung geschützt. Eine Abberufung sei danach nur "aus wichtigem Grund" zulässig, "wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist". Bei der erstmaligen Bestellung könne ein Unternehmen zwar frei entscheiden, ob ein eigener Mitarbeiter oder ein Externer sich um den Datenschutz kümmern soll. Sei eine Datenschutzbeauftragte aber einmal mit dieser Aufgabe betraut, sei eine solche "Organisationsentscheidung" kein wichtiger Grund für die Abberufung. Auch die Mitgliedschaft im Betriebsrat stelle ihre Zuverlässigkeit nicht in Frage.
24.03.2011 - 15:31 Uhr
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