Auch der Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt eine "ärztliche" Tätigkeit aus
Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Marc Melzer 12.2.2010 | Ratgeber - Medizinrecht, Arztrecht | 1416 Aufrufe Mehr zum Thema:Verwaltungsleiter, Arzt
Auch der Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt eine "ärztliche" Tätigkeit aus, zumindest nach der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer. Dies hat jüngst das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg entschieden und damit die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover bestätigt (OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.2009, Az. : 8 LA 200/09).
Hintergrund
Die Ärztekammer Niedersachsen erhebt nach Maßgabe ihrer Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge, die sich nach der Höhe des Einkommens aus "ärztlicher Tätigkeit" und der Art der aktuellen Berufsausübung des Mitglieds richten, wobei klassisch kurativ tätige Ärzte den "Regelbeitrag" zahlen. Die in § 3 der Beitragsordnung aufgeführten Kammermitglieder zahlen dagegen eine im Verhältnis zum Regelbeitrag verminderte Abgabe. Dabei wird zwischen drei sog. Sonderbeitragsgruppen unterschieden: 1. Kammermitglieder, die nicht mit der Heilbehandlung und Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst sind, haben 90% des Regelbeitrages zu entrichten, 2. Kammermitglieder, die entweder an wissenschaftlichen Hochschulen nur in theoretischen Fächern lehren und reine Grundlagenforschung betreiben oder allein administrativ und organisatorisch tätig sind, haben 80 % des Regelbeitrages zu entrichten und 3. haben Kammermitglieder, die ihre Berufstätigkeit auf Dauer eingestellt haben oder ausschließlich zahnärztlich oder als Apotheker tätig sind, lediglich einen einkommensunabhängigen Sockelbetrag von 18 EUR zu entrichten.
Marc Melzer
Bad Lippspringe
Fachanwalt Medizinrecht, Fachanwalt Versicherungsrecht, Fachanwalt Sozialrecht, Haftungsrecht der Ärzte
Die im vormals Städtischen Krankenhaus C. seit 2003 als Leiterin der "Hauptverwaltung/Controlling/Qualitätsmanagement" sowie seit 2005 als Verwaltungsdirektorin und Prokuristin tätige Klägerin wurde von der beklagten Ärztekammer für die 2004 bis 2007 in die Beitragsgruppe der administrativ tätigen Ärzte eingestuft und entsprechend veranlagt. Die Verwaltungsleiterin vertrag die Ansicht, nur den Sockelbetrag in Höhe von 18 EUR entrichten zu müssen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen hat (VG Hannover, Urt. v. 19.08.2009, Az. : 5 A 3637/08).
Oberverwaltungsgericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil
Das mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochtene Urteil hat das OVG Lüneburg jedoch nunmehr bestätigt. Maßgeblich für die zutreffende beitragsrechtliche Einordnung sei vorrangig die der Beitragsordnung zu Grunde liegende Systematik. Durch die Rechtsprechung des Senats veranlasst hat die Ärztekammer bewusst Sonderbeitragsgruppen für approbierte Mitglieder geschaffen, die sich nicht klassisch kurativ als Arzt betätigen und dementsprechend durch die Tätigkeit der Beklagten nur in geringerem Umfang als etwa ihre niedergelassenen Berufskollegen begünstigt werden. Innerhalb der Gruppe der nicht kurativ tätigen Ärzte hat sie wiederum entsprechend den unterschiedlichen Vorteilen zwischen den beitragspflichtigen Mitgliedern, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit in mehr oder weniger großem Umfang auf ihre in der ärztlichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zurückgreifen, und solchen Mitgliedern unterschieden, bei denen nicht einmal dies mehr der Fall ist, weil sie sich überhaupt nicht beruflich oder völlig berufsfremd betätigen.
In die letztgenannte Gruppe sind - systematisch allerdings nicht ganz folgerichtig - aus sozialen Gründen weitere approbierte Mitglieder aufgenommen worden sowie zusätzlich solche Mitglieder, die ausschließlich zahnärztlich oder als Apotheker tätig und deshalb vorrangig in den jeweils für diese beiden Heilberufe nach § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 HKG bestehenden Kammern beitragspflichtig sind.
Ausgehend von diesem Verständnis konnte die beitragsrechtliche Einordnung der Verwaltungsleiterin in die von ihr gewünschte Gruppe ersichtlich nicht darauf gestützt werden, dass sie gegenwärtig keine approbationspflichtige Tätigkeit ausübe und damit auch nicht "ärztlich" im Sinne der Beitragsordnung tätig sei. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Begriff der "ärztlichen" Tätigkeit i. S. d. der Beitragsordnung nicht mit einer "approbationspflichtigen" Tätigkeit gleichzusetzen, sondern, wie in der gesetzlichen Regelung über die Begründung der Mitgliedschaft in § 2 Abs. 1 HKG, weiter zu verstehen.
Ein heilkundlicher Beruf wird danach bereits dann ausgeübt, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Approbation waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Der gesetzliche Auftrag der Ärztekammer, die Gesamtbelange des Berufsstandes zu wahren, rechtfertigt es, alle ärztlichen Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch "Randgruppen", die in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften tätig sind.
Die leitende Tätigkeit in einem Krankenhaus, d.h. in einem klassischen ärztlichen Arbeitsfeld, gehört dazu und ist daher zutreffend als "allein administrative und organisatorische" (ärztliche) Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung qualifiziert worden. Von dieser Gruppe werden nämlich gerade auch Berufstätigkeiten erfasst, die nicht zwingend eine ärztliche Ausbildung voraussetzen und dementsprechend auch von nicht approbierten Personen wahrgenommen werden können, bei denen ein Arzt aber von seinen in der Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten wegen des nicht völlig berufsfremden Einsatzgebiets profitiert. Dass dies auch bei einer leitenden Verwaltungstätigkeit in einem Krankenhaus - wie sie von der Klägerin wahrgenommen wird - der Fall ist, liegt auf der Hand. Ob Gleiches auch für den von ihr thematisierten Fall des Geschäftsführers eines Unternehmens der Biotechnologie gilt, war hier unerheblich.
Ausblick
Die Entscheidung wird unseres Erachtens erheblichen Einfluss auf die Beitragsbemessung anderer Ärtztekammern haben.
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