Auch Minderjährige haben Anspruch auf Auskunft über Identität ihres Erzeugers

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BGH, Urteil v. 28. Januar 2015 – XII ZR 201/13

Nach einem neuerlichen Urteil des BGH haben auch Minderjährige einen Auskunftsanspruch bzgl. der Identität ihres Erzeugers, sofern die Eltern oder der Vormund „die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen". Das LG Hannover hatte zuvor entschieden, dass die beiden minderjährigen Klägerinnen den Anspruch (eigenes Recht auf Kenntnis der Abstammung) erst mit 16 Jahren geltend machen können (6 S 50/13).

Carsten Herrle
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Die beiden minderjährigen Mädchen, die geklagt hatten, wurden mittels Samenspende gezeugt. Der Samenspender wollte im Einvernehmen mit der leiblichen Mutter und der (Reproduktions-)Klinik anonym bleiben. In einer notariellen Erklärung verzichteten die Mutter und ihr Ehemann auf Auskunftserteilung bzgl. der Identität des Samenspenders. Vor Gericht vertraten die Eltern nun die Klägerinnen.

Auskunftsanspruch hat grundsätzlich Vorrang

Die künstliche Befruchtung (hier: Insemination) beruhte auf Behandlungsverträgen zwischen der Klinik und den Eltern, in deren Schutzbereich die Kinder nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einzubeziehen seien, so der BGH. Das zur Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Bedürfnis des Kindes, die Identität zu erfahren, ergebe sich regelmäßig dann, wenn die Eltern die Auskunft als Information für die Kinder verlangen.
Für die Frage, ob ein Kläger Auskunft über die Identität des Samenspenders verlangen darf, ist eine Abwägung sämtlicher (relevanter) Interessen notwendig. Auf der einen Seite sah der BGH rechtliche Belange der Klinik in Form der ärztlichen Schweigepflicht und des Samenspenders in Form seiner Persönlichkeitsrechte berührt. Dabei spielten private, nicht aber wirtschaftliche Interessen des Samenspenders allerdings eine Rolle. Demgegenüber sei die Kenntnis des Kindes von der eigenen Abstammung als „Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts" grundsätzlich höher zu bewerten. Weitere schützenswerte Interessen seitens der Klinik oder des Samenspenders habe die Klinik als Auskunftspflichtige nicht vorgetragen.
Das LG Hannover muss nun erneut entscheiden und klären, ob die Eltern die Auskunft zwecks Information der Kinder verlangen. Zudem muss es die erforderliche Abwägung der Interessen erneut vornehmen.

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